OGH 8Ob7/23x

OGH8Ob7/23x23.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj J* G*, geboren * 2008, vertreten durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger Land Wien, 1100 Wien, Alfred‑Adler‑Straße 12, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 48 R 128/22m‑249, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. August 2022, GZ 14 Pu 34/21y‑242, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00007.23X.0223.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. 8. 2022 wurde die Mutter des Minderjährigen zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 480 EUR rückwirkend ab 1. 9. 2021 verpflichtet. Der Bemessung dieses Beitrags lag einerseits das Eigeneinkommen der Mutter und andererseits der ihr gegen ihren Ehemann, einem praktizierenden Arzt, zustehende Ehegattenunterhalt zugrunde. Bei der Ermittlung des der Mutter anzurechnenden Ehegattenunterhalts wurden die von ihrem Ehemann zu leistenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer als einkommensmindernd berücksichtigt.

[2] Das Rekursgericht gab dem gegen die Unterhaltsbemessung erhobenen Rekurs des vom Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Minderjährigen keine Folge. Es bestätigte insbesondere die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern. Das Rekursgericht erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage dieser Anrechnung höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Minderjährigen ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.

[4] Der Revisionsrekurs erschöpft sich in der Behauptung, es handle sich beim Wohlfahrtsfonds um eine betriebliche Zusatz- bzw Pensionsversicherung, was zur Folge habe, dass die Beiträge nicht auf das Einkommen des Ehemanns der Unterhaltspflichtigen anrechenbar seien. Mit der Begründung des Rekursgerichts setzt er sich nicht auseinander, sodass das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS‑Justiz RS0043603 [T9]).

[5] Im Übrigen ist die Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen (§ 109 ÄrzteG) zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts bereits behandelt worden (7 Ob 197/07g; vgl im Übrigen auch 2 Ob 22/08m).

[6] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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