OGH 6Ob5/04k

OGH6Ob5/04k4.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Isabell S*****, in Obsorge der Mutter Karin S*****, vertreten durch Schatzlmayr & Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 21 R 259/03t-15, womit über den Rekurs des Vaters Alfred W*****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr ua Rechtsanwälte in Vöcklabruck, der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 17. Juli 2003, GZ 1 P 30/03y-12, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung der Mehrbegehren des Kindes auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes von 2.730,77 EUR, Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 4. 2003 um 66,07 EUR monatlich und Bezahlung eines Sonderbedarfes von 1.087 EUR (P. 2., 4. und 6. der erstinstanzlichen Entscheidung) sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 3. 2003 von 3.011,65 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 4. 2003 und eines monatlichen Unterhalts von 342 EUR ab 1. 4. 2003 (Punkt 1. und 3. der Rekursentscheidung) in Rechtskraft erwachsen sind, werden im übrigen Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufgehoben.

Text

Begründung

Der uneheliche Vater der am 20. 8. 1990 geborenen Minderjährigen verpflichtete sich am 2. 9. 1993 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.220 S. Er bezahlte in den Folgejahren darüber hinausgehende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuletzt von Jänner 2002 bis März 2003 monatlich 278,34 EUR.

Mit ihrem Antrag vom 9. 4. 2003 beantragte die durch ihre Mutter vertretene Minderjährige die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab 1. 4. 2000. Sie begehrte zuletzt einen Unterhaltsrückstand von 9.140,26 EUR und eine Erhöhung des laufenden Unterhalts auf 466,07 EUR monatlich ab 1. 4. 2003. Der Vater habe als Rauchfangkehrer im Betrieb seines Vaters im Jahr 2000 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.768,49 EUR erzielt. Es sei zu berücksichtigen, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage Naturalbezüge in Form eines dem unterhaltspflichtigen Vater von dessen Vater zur Verfügung gestellten PKWs und des kostenlosen Wohnens im Haus seiner Mutter einzubeziehen seien.

Der Vater stimmte einer Erhöhung des laufenden monatlichen Unterhalts auf 293 EUR zu und beantragte im Übrigen die Abweisung der Mehrbegehren. Wegen einer Reduzierung der Auftragslage im Betrieb seines Vaters hätten sich seine Bezüge verringert. Ein Privatauto seines Vaters benütze er lediglich für Fahrten von rund 50 km je Monat. Die im Eigentum seiner Mutter stehende Wohnung sei keine Dienstwohnung und stehe mit dem Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 6.409,49 EUR für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis 31. 3. 2003. Das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Unterhaltsrückstandes von 2.730,77 EUR wurde abgewiesen. Der Vater wurde ferner zur Bezahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts von 390 EUR ab 1. 4. 2003 verpflichtet. Das Mehrbegehren des Kindes auf Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf 466,07 EUR wurde abgewiesen (das bedeutet eine Abweisung von 76,07 EUR monatlich). Das Erstgericht ging hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Vaters von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:

Der Kindesvater leistete im Zeitraum April 2000 bis März 2003 Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 9.583,04. Er ist im Betrieb seines Vaters als Rauchfangkehrer beschäftigt und verdiente im Jahr 2000 inklusive Zulagen, Sonderzahlungen und Diäten S 292.020,30, im Jahr 2001 S 304.565,44, im Jahr 2002 EUR 22.842,51 und von Jänner bis April 2003 EUR 5.863,84. Er ist gemeinsam mit seinem Vater zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** S*****. Außer für die Antragstellerin treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten. Bis zur Trennung von der Kindesmutter lebte er im Anbau des Hauses seiner Eltern, zog dann vorübergehend wieder im Elternhaus ein und wohnt nunmehr wieder in dieser Wohnung. Er hat keinen eigenen PKW.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Regelbedarf für das Kind derzeit 293 EUR monatlich betrage. Im Jahr 2000 habe der Vater 1.710,38 EUR monatlich verdient, im Jahr 2001 1.781,63 EUR, im Jahr 2002 1.837,82 EUR, in den ersten drei Monaten des Jahres 2003 1.552,71 EUR monatlich. Bei dieser Berechnung seien die bezogenen halben Diäten abgezogen worden. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage seien alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen könne, einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung seien auch freiwillige Unterhaltszahlungen an den Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Dies bedeute hier, dass auch die Wohnmöglichkeit des Vaters bei seiner Mutter zu berücksichtigen sei (mit monatlich 400 EUR), ebenso die Benützung des vom Vater zur Verfügung gestellten PWKs (monatlich 100 EUR). Die Unterhaltsbemessungsgrundlage betrage daher für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. 2003 2.052,71 EUR.

In der Folge stellte das Erstgericht zur Berechnung des Unterhaltsrückstandes tabellarisch für die einzelnen Monate seit 1. 4. 2000 die Bemessungsgrundlage, den Unterhaltsanspruch nach der Prozentmethode, den vom Vater bezahlten Unterhalt und die sich daraus zu errechnende Unterhaltsforderungen gegenüber und errechnete unter Anwendung von in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen Abschläge aus dem Titel der Anrechnung der Familienbeihilfe zur Durchführung der gebotenen steuerlichen Entlastung. Die Rechtsausführungen zum geltend gemachten Sonderbedarf des Kindes sind im Revisionsrekursverfahren nicht mehr wesentlich. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge, verpflichtete den Vater unangefochten zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes von 3.011,65 EUR für die Zeit vom 1. 4. 2000 bis zum 31. 3. 2003 und zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von 342 EUR ab 1. 4. 2003 und wies die Mehrbegehren des Kindes ab. Es stellte nach der Aktenlage noch ergänzend fest, dass die Liegenschaft mit zwei Gebäuden (in einem befindet sich der Rauchfangkehrerbetrieb) im Alleineigentum der Mutter des unterhaltspflichtigen Vaters stehe. In rechtlicher Hinsicht teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht, dass die Ersparnis infolge des unentgeltlichen Wohnens im elterlichen Wohnhaus eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirke. Die Wohnmöglichkeit werde von der Mutter zur Verfügung gestellt und stehe mit dem Dienstverhältnis des Sohnes (des Unterhaltsschuldners) nicht im Zusammenhang. Es könnten nur Sachleistungen des Dienstgebers berücksichtigt werden. Die Eltern des unterhaltspflichtigen Vaters seien ihm gegenüber zu keinerlei Unterhaltsleistungen verpflichtet, weil er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Wenn er sein ehemaliges Jugendzimmer im Haus seiner Mutter benütze, handle es sich dabei nicht um einen Naturalunterhalt, der als Geldeinkommen berücksichtigt werden könnte. Unentgeltliche Wohnmöglichkeiten als Ersparnis könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn es um die Festlegung der Belastbarkeitsgrenze eines Unterhaltspflichtigen gehe. Hier bezahle der Vater aufgrund seines Arbeitseinkommens ohnehin einen Unterhalt, der über dem Regelbedarf liege. Nach den angeführten Grundsätzen könne auch der dem Unterhaltsschuldner von seinem Vater zur Verfügung gestellte Privat-PKW zu keiner Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab 1. 4. 2003 dürfe sich der Vater auf die Reduzierung seines Beschäftigungsausmaßes auf 20 Wochenstunden nicht berufen. Er sei auf sein zuvor bezogenes höheres Einkommen anzuspannen, weil er sich nicht mit einer Halbtagsbeschäftigung im Betrieb seines Vaters zufrieden geben dürfe.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil allenfalls aus der Entscheidung 1 Ob 552/93 abgeleitet werden könnte, dass die unentgeltliche Wohnmöglichkeit die Unterhaltsbemessungsgrundlage doch erhöhe.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt das Kind die Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist einerseits die Rechtsfrage, ob die unentgeltliche Wohnmöglichkeit des Unterhaltsschuldners auch ohne Konnex zu seinem Dienstverhältnis auf die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit von Einfluss ist (die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht) und ferner für den Fall der Verneinung dieser Frage die Spruchreife der Sache zum Thema, ob die dem Vater eingeräumte Wohnmöglichkeit mit seinem Dienstverhältnis im väterlichen Rauchfangkehrerbetrieb im Zusammenhang steht. I. Zur Berücksichtigung der freiwilligen Zuwendung der nicht unterhaltspflichtigen Mutter bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung ihres Sohnes gegenüber dessen Tochter:

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners ist grundsätzlich nach seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben zu beurteilen. Entscheidend ist das tatsächliche Nettoeinkommen. Es kommt auf die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel an (RIS-Justiz RS0013386). Zu den Einkünften können auch Sachbezüge gehören, wie etwa die Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke (1 Ob 143/02i) oder die Zinsen aus dem Vermögen des Unterhaltsschuldners (1 Ob 622/93). Es trifft zu, dass in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung - soweit überblickbar - nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend angesehen wurden, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Dies gilt zunächst für die vom Dienstgeber über den Arbeitslohn hinaus geleisteten Sachbezüge, aber auch für eigene Unterhaltsansprüche des Unterhaltsverpflichteten, die wie dessen Einkommen behandelt werden (RS0107262). Davon unterscheiden sich bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Unterstützende (hier die Mutter) nur dem Unterstützten (Sohn) und nicht auch dessen unterhaltsberechtigten Kindern (Enkelkind) Hilfestellung leisten will. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Der darin liegende Vermögenswert ist am ehesten vergleichbar mit einem Vermögen des Unterhaltsverpflichteten in Form eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, die es ihm ermöglicht, ohne Mietaufwendungen zu wohnen. Bei einem solchen Vermögen vertritt aber der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, dass der Unterhaltsverpflichtete, soweit er selbst auf die Wohnung angewiesen ist, keineswegs verpflichtet ist, die Wohnung zu verkaufen oder zu belasten und dass grundsätzlich nur die Erträgnisse aus dem Vermögen für die Unterhaltsbemessung relevant sind (RS0047477: 9 Ob 60/98h mwN). Wenn also das Eigentum an der Wohnung (oder einem Haus), die zur Deckung des dringenden eigenen Wohnbedürfnisses des Unterhaltspflichtigen dient, bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht bleibt, muss dies auch für eine ohne Rechtsanspruch unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit gelten. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW, wodurch ebenfalls keine Erträgnisse anfallen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen. An dieser Beurteilung vermag auch die vom Rekursgericht für seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch herangezogene Entscheidung 1 Ob 552/93 nichts zu ändern. Dort war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die im Ausland lebende unterhaltspflichtige Mutter über kein eigenes Einkommen verfügte und von ihrer Familie unterstützt wurde. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, auch die der Mutter erbrachten Leistungen könnten solange nicht als Bemessungsgrundlage für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, als sie ausschließlich in lebensnotwendigen Naturalleistungen bestehen. Erst bei einem darüber hinaus erzielten Geldeinkommen könnten derartige auf gewisse Dauer bezogene Sachzuwendungen insoweit Relevanz erlangen, als ihr Gegenwert dem Geldeinkommen dann zuzuschlagen wäre. Dass die Mutter ein derartiges Geldeinkommen beziehe, stehe nicht fest. Diese Begründung hat offensichtlich im Auge, dass die unterhaltspflichtige Mutter gegenüber ihrer Familie selbst Unterhaltsansprüche haben könnte. Ohne Rechtsanspruch geleistete freiwillige Zuwendungen der Familie wollte der 1. Senat offensichtlich nur dann als Geldeinkommen bewerten, wenn sie nicht zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse erbracht wurden. Die Entscheidung spricht daher nicht dagegen, dass freiwillige und widerrufliche, wenn auch regelmäßig erbrachte Zuwendungen (Geschenke) nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern höchstens als Vermögen gewertet werden können, das bei der Unterhaltsfestsetzung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es einen Ertrag abwirft. Im Falle einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit kommt noch hinzu, dass es einem Unterhaltsschuldner nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung verwehrt ist, eigene Mietkosten als unterhaltsmindernd ins Treffen zu führen (RS0047508), sodass es eine Ungleichbehandlung bedeuten würde, ersparte Mietkosten als unterhaltserhöhend zu qualifizieren. Entgegen der (hier zunächst nur unterstellten) Widmung der Mutter, nur ihren Sohn unterstützen zu wollen, kann daher die Wohnmöglichkeit nicht wie ein Naturalunterhalt als eigenes Einkommen des Unterhaltspflichtigen behandelt werden.

II. Damit ist der zweite Einwand des Revisionsrekurses zu behandeln, dass das Verfahren mangels Durchführung der beantragten Beweise zum Thema, die unentgeltliche Überlassung des PKWs und die dem Sohn eingeräumte Wohnmöglichkeit stellten einen Sachbezug aufgrund der Beschäftigung im väterlichen Betrieb dar, mangelhaft geblieben sei und dass zu diesem Thema noch keine ausreichenden Feststellungen vorlägen:

Naturalbezüge haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen (RIS-Justiz RS0109238). Das Erstgericht hat ausgehend von seiner nicht zu teilenden Rechtsmeinung, dass die Mietersparnis und die PKW-Benützung in jedem Fall als geldwerte Zuwendungen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien, keine Feststellungen getroffen, aus welchen tatsächlichen Gründen und mit welchen Absprachen die Zuwendungen der Eltern des Unterhaltspflichtigen erbracht wurden und werden. Das Rekursgericht ist allein aufgrund des Aleineigentums der Mutter an der Liegenschaft mit dem Haus samt Zubau, den der Sohn bewohnt, davon ausgegangen, dass keine Sachbezüge vorliegen könnten, obwohl dazu im Verfahren erster Instanz ein kontroversielles Parteivorbringen vorlag und sich das antragstellende Kind ausdrücklich auf das Eingeständnis des Unterhaltsschuldners in seinem Schreiben vom 10. 2. 2003 (Beil ./C) berief, in dem er nach Anführung seines Nettoverdienstes von 1.090 EUR (monatlich) ausführte: "Zusätzlich wird mir eine Wohnung, sowie ein Firmenauto zur Verfügung gestellt. Wenn man weiß, wieviel Wohnung und Auto kosten, gehöre ich in meiner Branche sicher zu den besser verdienenden Arbeitnehmern". Der Vater hat allerdings in der Folge dieses wohl zweifelsfreie Eingeständnis zurückgenommen und sich auf eine unentgeltliche Zuwendung seiner Mutter ohne jeden Konnex zum Dienstverhältnis berufen. Nach den getroffenen Feststellungen kann die entscheidungswesentliche Tatfrage nicht verlässlich beurteilt werden. Das Alleineigentum der Mutter an der Liegenschaft ist höchstens ein Indiz dafür, dass kein Zusammenhang zwischen der Einräumung der Wohnmöglichkeit und dem Dienstverhältnis besteht. Zwingend ist dieser Schluss aber keineswegs. Unbestritten blieb die Tatsache, dass sich der väterliche Betrieb im Haus der Mutter befindet, sodass es darüber Absprachen der Eltern gegeben haben muss. Damit liegt es aber durchaus im Bereich des Möglichen, dass hinsichtlich der Einräumung einer Wohnmöglichkeit für den Sohn und der PKW-Benützung von den Eltern ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hergestellt wurde, der dann eine Qualifikation im Sinne eines Sachbezuges rechtfertigen könnte. Dazu wird das Erstgericht die Beteiligten zu vernehmen und ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

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