OGH 5Ob2036/96i; 1Ob2003/96g; 3Ob231/97k; 1Ob178/97a; 10Ob69/98i; 5Ob216/98w; 2Ob69/99g; 5Ob80/99x; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob104/05p; 3Ob79/09b; 8Ob66/09b; 1Ob191/09h; 2Ob173/10w; 3Ob140/11a; 7Ob175/13f; 7Ob186/15a; 6Ob188/15p; 1Ob101/16h; 10Ob81/16h; 9Ob76/17t; 1Ob160/18p; 9Ob51/20w; 5Ob46/22h; 4Ob193/23w (RS0101793)

OGH5Ob2036/96i; 1Ob2003/96g; 3Ob231/97k; 1Ob178/97a; 10Ob69/98i; 5Ob216/98w; 2Ob69/99g; 5Ob80/99x; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob104/05p; 3Ob79/09b; 8Ob66/09b; 1Ob191/09h; 2Ob173/10w; 3Ob140/11a; 7Ob175/13f; 7Ob186/15a; 6Ob188/15p; 1Ob101/16h; 10Ob81/16h; 9Ob76/17t; 1Ob160/18p; 9Ob51/20w; 5Ob46/22h; 4Ob193/23w26.5.2024

Rechtssatz

Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Eine Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren, könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.

Normen

ABGB §523
ABGB §833
ZPO §14

5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

Veröff: SZ 69/110

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

Auch

3 Ob 231/97kOGH28.08.1997

nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T1)

1 Ob 178/97aOGH27.08.1997

nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. (T2)<br/>Beisatz: Gleiches gilt auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren. (T3)

10 Ob 69/98iOGH19.05.1998

nur T1

5 Ob 216/98wOGH29.09.1998

Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T4)<br/>Beisatz: Die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit ist von allen Miteigentümern zu erheben. (T5)<br/>Beisatz: Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben. (T6)<br/>Beisatz: Es könnte, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen. (T7)

2 Ob 69/99gOGH11.03.1999

nur T1

5 Ob 80/99xOGH13.04.1999

Vgl auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei. (T8)<br/>Beisatz: Wenn nur ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile an einem Grundbuchskörper möglich ist, wirkt sich der Erfolg des Rechtsmittels eines Miteigentümers auch zugunsten aller anderen aus (RPflSlgG 2042). (T9)

7 Ob 81/99hOGH09.06.1999

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T10)<br/>Veröff: SZ 74/57

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T11)<br/>Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T13)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/104

5 Ob 104/05pOGH30.08.2005

Beisatz: Gleiches gilt für die Feststellung einer Reallast. (T15)

3 Ob 79/09bOGH22.04.2009

nur T2; nur T1

8 Ob 66/09bOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. (T16)

1 Ob 191/09hOGH20.11.2009

nur T1

2 Ob 173/10wOGH02.12.2010

Auch; nur T4; Auch Beis wie T16

3 Ob 140/11aOGH08.11.2011

nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T17)

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014

Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T18)

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Auch

6 Ob 188/15pOGH26.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. (T19)<br/>Beisatz:Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T20)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T21)<br/>

1 Ob 101/16hOGH21.06.2016

nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T23)

10 Ob 81/16hOGH18.07.2017

Auch

9 Ob 76/17tOGH30.01.2018

Auch

1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist. (T24)

9 Ob 51/20wOGH29.04.2021

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn das Bestehen der Reallast nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist. (T25)

5 Ob 46/22hOGH19.07.2022
4 Ob 193/23wOGH26.05.2024

vgl; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02036_96I0000_001

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