OGH 4Ob1622/95; 3Ob269/98z; 8Ob104/99y; 8Ob67/99g; 5Ob294/03a; 6Ob3/06v; 5Ob28/07i; 4Ob89/07b; 4Ob173/08g; 7Ob283/08f; 6Ob177/10p; 5Ob114/10s; 9Ob26/10d; 5Ob235/11m; 4Ob52/13w; 4Ob53/14v; 6Ob52/15p; 2Ob196/16m; 5Ob37/18d; 9ObA67/18w; 5Ob121/18g; 5Ob8/19s; 6Ob163/20v; 6Ob12/21i; 5Ob3/21h; 4Ob214/23h; 4Ob169/23s (RS0081754)

OGH4Ob1622/95; 3Ob269/98z; 8Ob104/99y; 8Ob67/99g; 5Ob294/03a; 6Ob3/06v; 5Ob28/07i; 4Ob89/07b; 4Ob173/08g; 7Ob283/08f; 6Ob177/10p; 5Ob114/10s; 9Ob26/10d; 5Ob235/11m; 4Ob52/13w; 4Ob53/14v; 6Ob52/15p; 2Ob196/16m; 5Ob37/18d; 9ObA67/18w; 5Ob121/18g; 5Ob8/19s; 6Ob163/20v; 6Ob12/21i; 5Ob3/21h; 4Ob214/23h; 4Ob169/23s26.4.2024

Rechtssatz

Ob durch die Annahme der Mietzinse von der Beklagten und die an sie gerichteten Mietzinsvorschreibungen schlüssig ein Mietvertrag zustandegekommen ist, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat.

konkludente Willenserklärung — schlüssige Willenserklärung

 

Normen

ABGB §863 FI
ZPO §502 Abs1 HIII4
ZPO §502 Abs1
ABGB §863

4 Ob 1622/95OGH19.09.1995
3 Ob 269/98zOGH16.12.1998

Auch; Beisatz: Hier: Verwahrungsvertrag (T1)

8 Ob 104/99yOGH29.04.1999

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob zwischen dem Kläger und einem Verwandten, den der Kläger im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, wobei er ihm den Pflichtteil nicht ausbezahlte, ein konkludenter Mietvertrag zustande kam, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)

8 Ob 67/99gOGH26.08.1999
5 Ob 294/03aOGH13.01.2004

Vgl auch

6 Ob 3/06vOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen. (T3)

5 Ob 28/07iOGH06.03.2007

Auch; Beisatz: Hier: Vorbehaltlose Zahlung eines Erhöhungsbetrages. (T4)

4 Ob 89/07bOGH12.06.2007

Auch; Beisatz: Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO. (T5)

4 Ob 173/08gOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T6)

7 Ob 283/08fOGH14.01.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Stillschweigende Einräumung eines Fruchtgenussrechts. (T7)

6 Ob 177/10pOGH22.09.2010

Auch; Beis wie T5

5 Ob 114/10sOGH20.12.2010

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: „Ob durch ein schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen ist, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Hier: Jahrelanger unbeanstandeter Bestand einer Leitungsanlage und deren Nutzung.“ (T8)

9 Ob 26/10dOGH21.01.2011

Ähnlich; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Beendigung des Bestandverhältnisses. (T9)

5 Ob 235/11mOGH20.03.2012

Auch

4 Ob 52/13wOGH17.04.2013
4 Ob 53/14vOGH23.04.2014

Auch

6 Ob 52/15pOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier konkludenter Vertragsabschluss verneint: Monatliche Zahlung eines geringen Betrags mit dem Verwendungszweck „Miete“ an die Klägerin, die in Schreiben (höheres) Benützungsentgelt verlangte und vorsichtshalber die Auflösung gemäß § 1118 ABGB erklärte. (T10)

2 Ob 196/16mOGH28.11.2017

Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 37/18dOGH18.07.2018

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Nur bei einer groben Fehlbeurteilung ist die Frage, ob ein Vertrag schlüssig zustandegekommen ist, revisibel. (T11); Beisatz: Hier: Anstellungsvertrag Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. (T12)

5 Ob 121/18gOGH03.10.2018

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019
6 Ob 163/20vOGH28.08.2020

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 12/21iOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T9

5 Ob 3/21hOGH01.03.2021
4 Ob 214/23hOGH19.03.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T11

4 Ob 169/23sOGH26.04.2024

nur T5; nur T6; nur T11

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB01622_9500000_001

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