OGH 1Ob549/95; 6Ob2098/96i; 1Ob2082/96z; 1Ob2062/96h; 1Ob122/97s; 6Ob114/99b; 1Ob16/00k; 7Ob174/02t; 7Ob167/02p; 7Ob118/07i; 7Ob182/07a; 3Ob44/08d; 10Ob31/08v; 9Ob45/07v; 7Ob166/10b; 2Ob246/09d; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 7Ob80/13k; 8Ob63/13t; 3Ob13/14d; 8Ob106/13s; 9Ob44/14g; 3Ob100/15z; 7Ob53/16v; 8Ob115/16v; 8Ob89/17x; 8Ob3/18a; 8Ob48/19w; 5Ob128/19p; 9Ob48/22g; 2Ob165/22m; 7Ob43/24k (RS0057284)

OGH1Ob549/95; 6Ob2098/96i; 1Ob2082/96z; 1Ob2062/96h; 1Ob122/97s; 6Ob114/99b; 1Ob16/00k; 7Ob174/02t; 7Ob167/02p; 7Ob118/07i; 7Ob182/07a; 3Ob44/08d; 10Ob31/08v; 9Ob45/07v; 7Ob166/10b; 2Ob246/09d; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 7Ob80/13k; 8Ob63/13t; 3Ob13/14d; 8Ob106/13s; 9Ob44/14g; 3Ob100/15z; 7Ob53/16v; 8Ob115/16v; 8Ob89/17x; 8Ob3/18a; 8Ob48/19w; 5Ob128/19p; 9Ob48/22g; 2Ob165/22m; 7Ob43/24k17.4.2024

Rechtssatz

Es soll zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §231 Ba

1 Ob 549/95OGH02.04.1995
6 Ob 2098/96iOGH23.05.1996

nur: Die Prozentsätze dienen ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln. (T1)

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T2)

1 Ob 2062/96hOGH22.08.1996
1 Ob 122/97sOGH25.11.1997
6 Ob 114/99bOGH24.06.1999

Auch; Beisatz: Der Regelbedarf bietet nur eine Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle, die - ohne weitere Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse - die Angemessenheit der Bedarfsbemessung nicht immer sichern kann. (T3)

1 Ob 16/00kOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/119

7 Ob 174/02tOGH11.12.2002

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T5)

7 Ob 167/02pOGH11.12.2002

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 118/07iOGH26.09.2007

Beisatz: Der Unterhalt wird also nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung bemessen. (T6)

7 Ob 182/07aOGH17.10.2007

Auch; Beis wie T6

3 Ob 44/08dOGH08.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei gehobenen Einkommensverhältnissen besteht bei der Unterhaltsfestsetzung ein größerer Ermessensspielraum des Gerichts. (T7)

10 Ob 31/08vOGH06.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung fixer Sätze bzw eine starre Quotierung der zur steuerlichen Entlastung heranzuziehenden Teile der Familienbeihilfe sind als den Erfordernissen im Einzelfall nicht Rechnung tragend und die Intention des Verfassungsgerichtshofs, durch eine im Einzelfall erforderliche und ausreichende Anrechnung der Transferleistungen einen verfassungsgemäßen steuerlichen Ausgleich zu erreichen, unterlaufend abzulehnen. (T8)

9 Ob 45/07vOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T7

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/137

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2010/134

4 Ob 58/12aOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T6

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013
8 Ob 63/13tOGH30.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhalt ist nicht mathematisch exakt zu berechnen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T10)

3 Ob 13/14dOGH19.03.2014

Auch

8 Ob 106/13sOGH28.04.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind aber immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T11)<br/>

9 Ob 44/14gOGH26.08.2014

Auch

3 Ob 100/15zOGH18.11.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/124

7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/50

8 Ob 115/16vOGH22.02.2017

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Einstweiliger Ehegattenunterhalt. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen). (T13)

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung hat nicht nach mathematischen Formeln zu erfolgen, sondern der Unterhalt ist als angemessen zu bemessen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2017/86

8 Ob 3/18aOGH23.03.2018

Auch

8 Ob 48/19wOGH29.08.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 128/19pOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T14

9 Ob 48/22gOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T11

2 Ob 165/22mOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14

7 Ob 43/24kOGH17.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950402_OGH0002_0010OB00549_9500000_001

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