OGH 1Ob2082/96z

OGH1Ob2082/96z23.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegners der gefährdeten Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Alfons K. Hauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte und gefährdete Partei Annemarie K*****, vertreten durch Dr.Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen einstweiligen Unterhalts (Streitwert 83.400 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 6.Oktober 1995, GZ 1 R 369/95-58, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Feldbach vom 27.Juni 1995, GZ 3 C 112/93-47, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Kostenausspruch wendet, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihm Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Die Kosten des Rekursverfahrens des Gegners der gefährdeten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden und das Alleinverschulden des klagenden Mannes und Gegners der gefährdeten Frau an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Die letztinstanzliche Entscheidung 1 Ob 1594/95-45 wurde am 3.Juli 1995 beiden Parteien zugestellt. Im Scheidungsverfahren hatte die Frau den Zuspruch eines einstweiligen Unterhalts von monatlich 10.000 S ab 1.Mai 1994 und von 12.000 S ab 1.November 1994 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Scheidungsverfahren beantragt.

Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht mit einstweiligen Verfügungen vom 11.Juli 1994 und 9.Jänner 1995 den Mann zur Leistung der begehrten Unterhaltsbeträge. Das Rekursgericht hob diese einstweiligen Verfügungen, die im Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von 5.000 S ab 1.Mai 1994 als unangefochten unberührt geblieben waren, wegen Verfahrensmängeln im darüber hinausgehenden Umfang auf.

Nun verhielt das Erstgericht mit einstweiliger Verfügung den Mann zur Leistung eines weiteren einstweiligen Unterhalts von monatlich 4.000 S ab 1.Mai 1994, sohin insgesamt monatlich 9.000 S, ohne das Mehrbegehren ausdrücklich abzuweisen. Dabei nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an: Die Frau beziehe seit 11.November 1994 Arbeitslosengeld von monatlich 7.944 S. Der Mann sei Juwelier und Uhrmacher, besitze Vermögen im Wert von 6,5 Mio S, fahre einen Pkw Mercedes 300 S Coupe Baujahr 1987 im Wert von derzeit etwa 250.000 S habe eine 1988 um 1,2 Mio S gekaufte Yacht besessen, die er im März 1995 um 610.000 S verkauft habe. Seine Verbindlichkeiten seien ein Kredit über 3,5 Mio S mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von 44.000 S und ein derzeit überzogener Kontokorrentrahmen von 1 Mio S. Der Umsatz seines Betriebs habe 1993 4,4 Mio S betragen und werde für 1994 mit 5 Mio S geschätzt. Die Streitteile seien je Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, für das der Mann die Hälfte der Grundsteuer und die gesamte Feuerversicherung bezahle.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, bei der Festsetzung eines einstweiligen Unterhalts gehe es nicht darum, bis ins letzte Detail genaue Ziffern gegeneinander abzuwägen, sondern einen Betrag auszumessen, der grob geschätzt dem Gegner der gefährdeten Partei zumutbar sei und andererseits den Lebensunterhalt der gefährdeten Partei garantiere. Angesichts des Eigeneinkommens der Frau sei ein vorläufiger Unterhalt von 9.000 S monatlich jedenfalls ausreichend, um ihre Aufwendungen für den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal der Mann auch zu den Kosten des Hauses einen Beitrag geleistet habe und noch immer im geringen Ausmaß leiste. Die Zahlungsfähigkeit des Mannes sei gegeben; nach der Lebenserfahrung sei bei den vorliegenden Umsatzziffern und dem Umstand, daß er sich ein Luxusauto und bis zum Jahr 1995 eine 1,2 Mio S teure Yacht habe leisten können, ein Unterhaltsbetrag von 9.000 S gerechtfertigt.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche einstweilige Verfügung im Umfang der von der gefährdeten Partei angefochtenen Teilabweisung und änderte sie im übrigen teilweise dahin ab, daß der Kläger zusätzlich zu der ihm bereits rechtskräftig auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu einer weiteren Unterhaltsleistung von nur 1.600 S, beschränkt auf den Zeitraum vom 1.Mai 1994 bis 31.Oktober 1994, verhalten und das Mehrbegehren abgewiesen wurde. Die zweite Instanz erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig und vertrat in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen die Auffassung, aus dem Jahresabschluß des Mannes für 1993 ergebe sich ein Reingewinn von 120.000 S, wozu noch die „Anlagenabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter“ von gerundet 154.000 S hinzukäme, die lediglich eine steuertechnische Maßnahme darstelle und daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Für das Jahr 1993 errechne sich daher ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen von etwa 274.000 S monatlich, somit durchschnittlich 22.800 S, wobei die geltend gemachten Kreditbelastungen hiebei bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Für ein höheres Einkommen gebe es keine evidenten Anhaltspunkte, weil auch feststehe, daß der Unterhaltspflichtige aus dem Verkaufserlös der Yacht Schulden abgedeckt habe. Für die Zeit der Einkommenslosigkeit der Frau (1.Mai bis einschließlich Ende Oktober 1994) betrage ihr 33 %iger Anteil am Einkommen des Mannes von 22.800 S etwa 7.600 S. Da aber der Mann im Zeitraum von Mai 1994 bis einschließlich Februar 1995 noch Naturalleistungen für das im Hälfteeigentum der Streitteile stehende und von der Frau bewohnte Haus, insbesondere durch Tragung der Stromkosten von monatlich etwa 1.000 S, erbracht habe und diese auf die Geldleistungen in Anschlag zu bringen seien, sei für die Zeit vom 1.Mai bis einschließlich 31.Oktober 1994 ein vorläufiger Unterhalt von 6.600 S angemessen. Ab November 1994 betrage unter Einbeziehung des Einkommens der Frau von 7.944 S monatlich in das Familieneinkommen die Differenz zwischen Anteil und Eigeneinkommen mit rund 4.400 S weniger als der bereits rechtskräftig zuerkannte, vorläufige monatliche Unterhalt von 5.000 S.

Rechtliche Beurteilung

a) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist im Umfang seiner Kostenrüge (Punkt 4. des Rechtsmittels) absolut unzulässig, weil § 528 ZPO, dessen Abs 2 Z 3 eine Kostenanfechtung in dritter Instanz ausschließt, eine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses darstellt und daher auch im Exekutionsverfahren (RZ 1989/7) einschließlich des Sicherungsverfahrens gilt (§§ 78, 402 Abs 4 EO).

b) Im übrigen ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteigt (EvBl 1991/113 ua) und die festgestellten Tatsachen zur verläßlichen Beurteilung der Berechtigung des Sicherungsbegehrens bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht ausreichen.

Das Scheidungsverfahren wurde mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung, der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision der Frau, am 3.Juli 1995 rechtskräftig beendet. Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht aber auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs - und nicht nur bei rechtskräftigem Scheidungsausspruch, aber noch offener, jedenfalls noch nicht rechtskräftiger Entscheidung über den Verschuldensausspruch (EFSlg 70.056, 49.592) - wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen. Die Frau hat dem in ihrem Begehren Rechnung getragen.

c) Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist ein einstweiliger - angemessener und nicht bloß notwendiger - Unterhalt der Frau nach § 382 Z 8 lit a EO, bei dem im allgemeinen der Sachverhalt möglichst genau zu ermitteln ist, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zuspricht (SZ 52/121 ua). Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 328). Maßgeblich ist hier der Zeitraum vom 1.Mai 1994 (Antragstellung) bis 3.Juli 1995 (Rechtskraft des Scheidungsurteils). Für die Zeit der Einkommenslosigkeit der gefährdeten Frau beträgt ihr Unterhaltsanspruch 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Mannes, für die Zeit, während der sie eigenes Einkommen - hier durch Arbeitslosenunterstützung von 7.944 S - bezieht, 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich ihres eigenen Einkommens (JBl 1994, 830; EFSlg 66.478 ua). Der Oberste Gerichtshof erachtet die Heranziehung der sogenannten Prozentmethode im Unterhaltsrecht als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Damit ist gewährleistet, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar (ÖA 1992, 160 = EFSlg 70.059). Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (JBl 1994, 830; JBl 1992, 702 = EFSlg 67.671, je mwN ua; Schwimann in Schwimann, § 94 ABGB Rz 41 ff).

Der unterhaltspflichtige Mann ist selbständiger Uhrmacher und Juwelier. Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage von selbständig Erwerbstätigen sind nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof grundsätzlich die Einkünfte der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen, um Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, auszuschalten. Dies gilt sowohl bei „Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnern“ (sogenannten „4/3 Ermittlern“) gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 (JBl 1992, 702; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43 = EFSlg 61.998 mwN aus der deutschen Lehre) als auch im Fall einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 (5 Ob 501/93 = RdW 1993, 146 = EFSlg 70.868), weil nur so eine verläßliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren. Der von der zweiten Instanz in Anlehnung an die Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz EFSlg 67.920 vertretene Auffassung, Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige sei (nur) das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, kann somit nicht beigetreten werden. Da jedoch hier infolge bereits rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens der Frau vorläufiger Unterhalt für den Zeitraum vom 1.Mai 1994 bis 3.Juli 1995, somit für einen konkreten vergangenen Zeitabschnitt, zusteht, muß genau für diese Unterhaltsperiode die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt werden (1 Ob 549/95).

Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern dabei nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage (RZ 1991/44; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 241 mwN).

Der Einkommenssteuerbescheid ist für sich allein keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage (5 Ob 501/93 = EFSlg 70.875); die Steuerbemessungsgrundlage ist, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (JBl 1992, 702 ua; zuletzt wieder - mit grundsätzlichen Ausführungen - 3 Ob 503/96; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 239; Schwimann aaO § 140 ABGB Rz 34), decken sich doch die steuerrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Grundsätze nur zum Teil. Denn bei der steuerlichen Veranlagung sind Beträge absetzbar, denen keine Einkommensminderung gegenübersteht. Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht (5 Ob 501/93 = EFSlg 70.883 ua). Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen bzw Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 238 f). Investitionen können unterhaltsrechtlich nur durch - auf die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des Anlagegutes aufgeteilten - Abzug der tatsächlichen Investitionsausgaben vom Geschäftsgewinn berücksichtigt werden (vgl dazu insbesondere 3 Ob 503/96). Zu ermitteln ist demnach vom Erstrichter das tatsächliche wirtschaftliche Einkommen des Mannes unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte im maßgeblichen Zeitraum. Vom so festgestellten Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte Einkommensteuer, sondern die nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu bezahlende Steuer in Abzug zu bringen (JBl 1992, 702).

Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlaßt - und möglicherweise ohne Gefährdung der Existenzgrundlage (= des Unternehmens) sogar berechtigt -, so liegt auch darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Ehegatten oder eines Kindes zu messen sind (5 Ob 501/93; 4 Ob 1611/94). Es bilden daher Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage, und zwar sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem bilanzmäßigen Verlust abschließt (5 Ob 501/93 = EFSlg 70.870; EFSlg 65.152 uva; vgl dazu auch Adolf, Tagesgeld unangemessen hoch ? in RdW 1993, 227 f). Denn der Unterhaltspflichtige, der aus dem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muß auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen (EFSlg 72.378; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 235). Zu den Privatentnahmen zählen nicht nur Barentnahmen, sondern auch sonstige Entnahmen, wie etwa bei Verwendung eines PKWs für private Zwecke die darauf entfallenden Anteile (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 235).

Im Rahmen des § 382 Z 8 lit a EO muß auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhalts auswirkt. Trägt der andere Eheteil die Kosten der Wohnung, so wird sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch vermindern (EvBl 1993/161; SZ 60/97 = EvBl 1987/174 ua, zuletzt 7 Ob 550/95), und zwar jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte sich damit ausdrücklich oder doch schlüssig einverstanden erklärt und auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme besteht, daß dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde (EFSlg 64.353; 4 Ob 510/94; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 271 mwN).

Nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist im fortgesetzten Provisorialverfahren das Bescheinigungsverfahren auszurichten. Insbesondere ist auch zu klären, ob und zu welchem Prozentsatz der Kläger seinen PKW privat nutzt; dieser Anteil wäre als Privatentnahme der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Weiters ist zu ermitteln, zu welchem Zweck die Kreditverbindlichkeiten eingegangen wurden und ob die Privatentnahmen des Mannes den Reingewinn seines Unternehmens übersteigen. Auch die Behauptung der gefährdeten Partei, das Rekursgericht sei unrichtigerweise von der Tatsache ausgegangen, daß der Kläger bis Februar 1995 die Stromkosten für das gemeinsame Haus der Streitteile bezahlt habe, sie komme vielmehr für diese Kosten seit November 1994 selbst auf, ist zu prüfen. Nach dem Akteninhalt (Beilage C) bezahlte der Kläger für das gemeinsame Haus nur im Zeitraum Mai bis einschließlich August 1994 Stromkosten von etwa 900 S und nicht, wie vom Rekursgericht angenommen, von Mai 1994 bis einschließlich Februar 1995 von 1.000 S.

Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen führen, sodaß dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge zu geben ist.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 393 Abs 1 EO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO sowie § 52 ZPO. Der Gegner der gefährdeten Partei beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.

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