OGH 1Ob538/93; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 7Ob216/05y; 4Ob227/06w; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob104/09a; 6Ob212/09h; 7Ob15/10x; 6Ob220/09k; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 7Ob22/12d; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 1Ob222/15a; 5Ob87/15b; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob8/18v; 9Ob73/17a; 1Ob57/18s; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 1Ob75/19i; 10Ob106/18p; 6Ob124/20h; 5Ob15/20x; 3Ob202/20g; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 8Ob125/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob169/22x; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d; 9Ob94/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 8Ob171/22p; 6Ob205/23z; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a (RS0016908)

OGH1Ob538/93; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 7Ob216/05y; 4Ob227/06w; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob104/09a; 6Ob212/09h; 7Ob15/10x; 6Ob220/09k; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 7Ob22/12d; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 1Ob222/15a; 5Ob87/15b; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob8/18v; 9Ob73/17a; 1Ob57/18s; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 1Ob75/19i; 10Ob106/18p; 6Ob124/20h; 5Ob15/20x; 3Ob202/20g; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 8Ob125/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob169/22x; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d; 9Ob94/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 8Ob171/22p; 6Ob205/23z; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a23.10.2024

Rechtssatz

Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen.

Wertsicherungsklausel — Mietverträge

 

Normen

ABGB §879 Abs3

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Veröff: ÖBA 1994,236

3 Ob 146/99pOGH24.05.2000

nur: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter § 879 Abs 3 ABGB. (T2)

4 Ob 112/04fOGH18.08.2004

Beisatz: Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2004/125

7 Ob 216/05yOGH19.10.2005

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst fällt aber jedenfalls darunter (hier: Netzabdeckung bei Mobiltelefonnetz). (T4); Veröff: SZ 2007/38

4 Ob 5/08aOGH11.03.2008
6 Ob 253/07kOGH07.08.2008

Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T5)<br/>Beisatz: In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. (T6)

6 Ob 241/07wOGH17.12.2008

nur T1; Beisatz: Die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle. (T7)

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

Auch

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

nur T1; Beisatz: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. (T8)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T9)<br/>Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T10)

9 Ob 81/08iOGH30.09.2009

Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T11)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T12)

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/151

5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

Beisatz: Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB fallen. (T13)<br/>Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 104/09aOGH18.09.2009

Beisatz: Die „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt in diesem Sinne jedenfalls keine Hauptleistung dar. (T15)

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Vgl; Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T16)<br/>Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T17)

7 Ob 15/10xOGH17.03.2010

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Klausel des Inhalts: „Für die einzelnen Zinsperioden kommen folgende Zinssätze zur Anwendung: <br/>Für die Zinsperioden vom 28. September 2006 bis 28. September 2007:<br/> Zinssatz der Vorperiode *140 % minus EURIBOR Zinssatz ...<br/>Für die Zinsperioden vom 28. September 2012 bis 28. September 2015:<br/> Zinssatz der Vorperiode *200 % minus EURIBOR Zinssatz“<br/>[jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht § 879 Abs 3 ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond X festgeschrieben wird. (T18)

6 Ob 220/09kOGH19.05.2010

Auch; Beisatz: Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung. (T19)<br/>Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen. (T20)

7 Ob 266/09gOGH21.04.2010

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39

6 Ob 100/10iOGH24.06.2010

Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen betrifft keinen Hauptpunkt. (T21)

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Beis wie T8; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T22)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T23)<br/>Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

nur: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen. (T24)<br/>Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T25)

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Beis wie T12

7 Ob 216/11gOGH21.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T25a)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T24; Beis wie T8; Beis wie T15; Vgl Beis wie T25; Beisatz: Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden (vgl etwa 3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T26)<br/>Veröff: SZ 2012/20

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Beisatz: Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN). (T27)<br/>Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T28)

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T29)<br/>Veröff: SZ 2013/5

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T30)

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

nur T1; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T8

2 Ob 20/14aOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T25

3 Ob 109/14xOGH18.03.2015

Auch

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zahlungsmodalitäten in einem Seminarvertrag, der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T31)

1 Ob 222/15aOGH22.12.2015
5 Ob 87/15bOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

6 Ob 13/16dOGH30.03.2016

Auch; nur T24; Beisatz: Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die esentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. (T32)<br/>Beisatz: Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank als kontrollfreie Hauptleistungspflicht. (T34)<br/>Veröff: SZ 2016/41

6 Ob 45/16kOGH30.05.2016

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters, die eine nachträgliche Stornierung bereits angenommener Wetten und damit ein einseitiges Rücktrittsrecht ermöglicht, fällt nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T35)

9 Ob 14/17zOGH24.05.2017

nur T24; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T2; <br/>Beisatz: Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Telefongesprächen Gutschriften zu erwerben ist kein Teil der Hauptleistung. (T36)<br/>Beisatz: Einzelheiten über die Berechnung des Entgelts und über das Gegenrechnen von Guthaben gehören zu den Modalitäten der Preisberechnung. (T37)<br/>Veröff: SZ 2017/62

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Auch; nur T1; Beis wie T5

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T38)

3 Ob 148/17mOGH21.02.2018

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32

9 Ob 8/18vOGH25.04.2018

nur T24; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Beis wie T5; Beis wie T13

1 Ob 57/18sOGH29.05.2018

Beis wie T5; Beis wie T8

7 Ob 242/18sOGH27.02.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Beis wie T5; Beis wie T8

1 Ob 75/19iOGH25.06.2019

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32

10 Ob 106/18pOGH13.09.2019

Beis wie T3; Beis wie T5

6 Ob 124/20hOGH15.09.2020

Vgl

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Beis wie T6; Beis wie T32

3 Ob 202/20gOGH20.01.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T32

3 Ob 179/20zOGH25.02.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T27

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T39)

2 Ob 109/21zOGH05.08.2021

Beis wie T5; Beis wie T8

8 Ob 125/21xOGH25.01.2022

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel betreffend Zinsenrückrechnung bei Bausparverträgen (Klausel 4). (T40)

4 Ob 62/22dOGH18.10.2022

Beis wie T5; Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32

4 Ob 59/22pOGH18.10.2022

Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32

2 Ob 139/22pOGH22.11.2022

Beis wie T5; Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32

6 Ob 62/22vOGH18.11.2022

Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32

10 Ob 53/22zOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine einer Chipgebühr ähnliche Zutrittsgebühr vorsieht, als nichtig. (T41)

9 Ob 106/22mOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32

8 Ob 80/22fOGH23.02.2023

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht. (T42)

5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T43)

7 Ob 13/23xOGH22.03.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32<br/>Beisatz: Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht. (T44)

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: aufladbare Gutscheinkarten: Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten sind Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zugänglich sind. (T45)

9 Ob 94/22xOGH27.04.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T43

1 Ob 47/23bOGH25.04.2023

nur T1; Beisatz wie T7

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T45

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist. (T46)<br/>Beisatz: Hier: Klausel in Pauschalreisevertrag, die Abgeltung bei Buchung für stärkste Reisezeit ("Peak Week-Zuschlag") und für Müllentsorgung ("Green-Beitrag") vorsieht. (T47)

4 Ob 74/22vOGH17.10.2023

Beisatz: Hier: Kontoführungentgelt bei Bausparvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. (T48)

8 Ob 171/22pOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T43

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag, die eine Änderung bzw den Ausfall von Leistungen regelt. (T49)

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T25<br/>Beisatz wie T32: Hier: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältsnissen im Teilanwendungsbereich (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) (T50)

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T51)

9 Ob 34/24aOGH24.04.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-". Dabei handelt es sich um kein Zusatzentgelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Nach den Feststellungen wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die gegenständliche Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird. (T52)

7 Ob 51/24mOGH19.06.2024

vgl; Beisatz wie T44

4 Ob 102/23pOGH25.06.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5

4 Ob 196/23mOGH23.05.2024

nur: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist dabei möglichst eng zu verstehen. (T53)

7 Ob 105/24bOGH28.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T54)

9 Ob 68/24aOGH23.10.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_003

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