Rechtssatz
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
5 Ob 524/95 | OGH | 29.08.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen. (T1) |
7 Ob 2123/96y | OGH | 11.06.1996 |
Auch; Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T2) |
1 Ob 2393/96i | OGH | 18.03.1997 |
Beisatz: Also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T3) |
7 Ob 101/99z | OGH | 09.06.1999 |
Auch; nur: Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. (T4) |
1 Ob 86/00d | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Lediglich besondere Umstände (beispielsweise mehrere Schulveranstaltungen im Laufe eines Jahres, die ein Mehrfaches der hier begehrten Kosten ausmachten) könnten solche in der Regel ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallende Kosten als Sonderbedarf qualifizieren. (T5) |
6 Ob 183/06i | OGH | 31.08.2006 |
Beisatz: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T6) |
5 Ob 116/09h | OGH | 07.07.2009 |
Auch; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T7) |
8 Ob 53/09s | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. (T8)<br/>Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T9) |
9 Ob 53/10z | OGH | 28.02.2011 |
Beis wie T3; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T10) |
1 Ob 157/12p | OGH | 06.09.2012 |
Auch; Beisatz: Betreuungs‑ bzw Hortkosten bilden grundsätzlich keinen Sonderbedarf. (T11) |
2 Ob 106/12w | OGH | 07.08.2012 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Die kurzfristige Fremdbetreuung eines Minderjährigen erfüllt nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit. (T12) |
3 Ob 78/14p | OGH | 21.05.2014 |
Beisatz: Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint. (T13) |
6 Ob 153/16t | OGH | 29.11.2016 |
Beisatz wie T6 nur: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. (T14) |
4 Ob 242/16s | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf. (T15)<br/>Beisatz: Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden (3 Ob 290/98p). Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist. (T16) |
9 Ob 70/19p | OGH | 28.11.2019 |
Beisatz: Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung. (T17) |
10 Ob 51/19a | OGH | 17.12.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung. (T18) |
3 Ob 243/19k | OGH | 31.03.2020 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T19) |
8 Ob 11/24m | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz wie T3; nur T4<br/>Beisatz: Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_0010OB00635_9200000_002
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