OGH 1Ob635/92; 9Ob507/95; 5Ob524/95; 7Ob2123/96y; 6Ob2089/96s; 2Ob2022/96h; 1Ob2393/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 3Ob270/98x; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 9Ob53/10z; 7Ob32/11y; 10Ob17/12s; 1Ob157/12p; 2Ob106/12w; 10Ob20/13h; 3Ob78/14p; 6Ob153/16t; 4Ob242/16s; 8Ob3/18a; 6Ob175/18f; 9Ob70/19p; 10Ob51/19a; 3Ob243/19k; 8Ob11/24m (RS0047539)

OGH1Ob635/92; 9Ob507/95; 5Ob524/95; 7Ob2123/96y; 6Ob2089/96s; 2Ob2022/96h; 1Ob2393/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 3Ob270/98x; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 9Ob53/10z; 7Ob32/11y; 10Ob17/12s; 1Ob157/12p; 2Ob106/12w; 10Ob20/13h; 3Ob78/14p; 6Ob153/16t; 4Ob242/16s; 8Ob3/18a; 6Ob175/18f; 9Ob70/19p; 10Ob51/19a; 3Ob243/19k; 8Ob11/24m15.2.2024

Rechtssatz

Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.

Normen

ABGB §140 Be

1 Ob 635/92OGH11.11.1992
9 Ob 507/95OGH22.02.1995

Veröff: SZ 68/38

5 Ob 524/95OGH29.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen. (T1)

7 Ob 2123/96yOGH11.06.1996

Auch; Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T2)

6 Ob 2089/96sOGH20.06.1996
2 Ob 2022/96hOGH28.03.1996

Beis wie T1

1 Ob 2393/96iOGH18.03.1997

Beisatz: Also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T3)

3 Ob 290/98pOGH16.12.1998

Beis wie T3

3 Ob 277/98aOGH16.12.1998

Beis wie T3; Beis wie T2

3 Ob 270/98xOGH24.02.1999
7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

Auch; nur: Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. (T4)

1 Ob 86/00dOGH28.04.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Lediglich besondere Umstände (beispielsweise mehrere Schulveranstaltungen im Laufe eines Jahres, die ein Mehrfaches der hier begehrten Kosten ausmachten) könnten solche in der Regel ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallende Kosten als Sonderbedarf qualifizieren. (T5)

7 Ob 187/05hOGH21.12.2005

Beis wie T3

6 Ob 183/06iOGH31.08.2006

Beisatz: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T6)

9 Ob 47/06mOGH27.09.2006
5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Auch; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T7)

8 Ob 53/09sOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. (T8)<br/>Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T9)

4 Ob 120/09iOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T3

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch

9 Ob 53/10zOGH28.02.2011

Beis wie T3; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T10)

7 Ob 32/11yOGH16.06.2011
10 Ob 17/12sOGH05.06.2012

Auch

1 Ob 157/12pOGH06.09.2012

Auch; Beisatz: Betreuungs‑ bzw Hortkosten bilden grundsätzlich keinen Sonderbedarf. (T11)

2 Ob 106/12wOGH07.08.2012

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Die kurzfristige Fremdbetreuung eines Minderjährigen erfüllt nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit. (T12)

10 Ob 20/13hOGH28.05.2013
3 Ob 78/14pOGH21.05.2014

Beisatz: Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint. (T13)

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016

Beisatz wie T6 nur: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. (T14)

4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf. (T15)<br/>Beisatz: Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden (3 Ob 290/98p). Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist. (T16)

8 Ob 3/18aOGH23.03.2018
6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Beis wie T3

9 Ob 70/19pOGH28.11.2019

Beisatz: Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung. (T17)

10 Ob 51/19aOGH17.12.2019

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung. (T18)

3 Ob 243/19kOGH31.03.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T19)

8 Ob 11/24mOGH15.02.2024

Beisatz wie T3; nur T4<br/>Beisatz: Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_0010OB00635_9200000_002

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