OGH 10Ob17/12s

OGH10Ob17/12s5.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*****, geboren am 3. September 1998, vertreten durch das Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 25), über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters P*****, vertreten durch Mag. Stefan Weileder, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. November 2011, GZ 1 R 429/11g‑25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑West vom 19. September 2011, GZ 215 PU 31/10x‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang des Zuspruchs von 574,47 EUR an Sonderbedarf für den Selbstbehalt der Kosten der Familienentlastung aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über diesen Antrag auf Zahlung von Sonderbedarf nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung

Der Minderjährige ist das eheliche Kind von P***** und C*****, deren Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 10. 2003 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden wurde. In dem der Ehescheidung zugrunde gelegten Vergleich wurde vereinbart, dass der Minderjährige in gemeinsamer Obsorge der Eltern verbleibt und sich sein hauptsächlicher Aufenthalt bei der Mutter befindet. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung von Geldunterhalt in Höhe von 250 EUR monatlich, wobei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters von rund 1.500 EUR monatlich ausgegangen wurde. Weiters enthält der Vergleich eine ausdrückliche Einigung der Eltern darüber, dass ein allfälliger Sonderbedarf des Minderjährigen ‑ insoweit nicht Leistungen von Dritten wie zB eines Krankenversicherers genutzt werden können ‑ von ihnen je zur Hälfte getragen wird. Die Eltern hielten weiters übereinstimmend fest, dass sie insbesondere auch Schulgeld, Kosten schulischer Veranstaltungen (wie zB Schikurse, Schullandwochen), Kosten schulisch veranstalteter, aber auch freiwilliger Sprachaufenthalte im Ausland, Kosten einer Zahnspange etc als Sonderbedarf im Sinne dieser Regelung ansehen. Seit März 2010 bezieht der Minderjährige Unterhaltsvorschüsse.

Mit Antrag vom 5. 8. 2011 begehrte der Minderjährige, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, den Vater zum Ersatz eines Sonderbedarfs für den Selbstbehalt der Kosten für seine psychotherapeutische Behandlung im Zeitraum September 2009 bis 23. 6. 2010 in Höhe von 216 EUR sowie für den Selbstbehalt der Kosten der Familienentlastung in der Zeit von März 2010 bis einschließlich April 2011 in Höhe von 574,47 EUR zu verpflichten. Er leide am Asperger‑Syndrom, einer kindlichen Form des Autismus, und an ADHS. Neben der Psychotherapie sei auch die behördlich bewilligte Familienentlastung notwendig. Der 10%ige Selbstbehalt für die Familienentlastung betrage für den angegebenen Zeitraum 1.148,94 EUR, wovon die Hälfte geltend gemacht werde.

Der Vater erklärte sich bereit, die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung seines Sohnes im angegebenen Zeitraum in Höhe von 216 EUR zu übernehmen. Er lehnte jedoch eine anteilige Übernahme der Kosten des Selbstbehalts für Familienentlastung in Höhe von 574,47 EUR im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Familienentlastung komme nicht dem Minderjährigen, sondern der Mutter und ihren Angehörigen zugute.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung des begehrten Sonderbedarfs in Höhe von insgesamt 790,47 EUR und ging bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Beim Minderjährigen wurden im Sommer 2006 Frühzeichen einer psychiatrischen Erkrankung, und zwar Asperger‑Autismus und ADHS, diagnostiziert. Er bezieht nunmehr Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von 604,30 EUR monatlich sowie die erhöhte Familienbeihilfe. Aus einer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 12. 9. 2011 geht hervor, dass der Minderjährige seit dem Besuch der zweiten Klasse Volksschule wegen einer Störung aus dem autistischen Formenkreis in psychotherapeutischer Behandlung steht. Zusätzlich finden regelmäßige Gespräche mit der Mutter statt, da der Minderjährige vor allem bei Veränderungen ganz gezielte Hilfestellungen benötigt. Aufgrund seiner autistischen Wahrnehmungsproblematik ist eine Betreuung durch fachlich versierte und autismusspezifisch ausgebildete Personen indiziert. Die aus Psychotherapie, Familienentlastung, Gruppenarbeit zur Förderung der sozialen Kompetenz, heilpädagogische Einzelförderung und Schulassistenz bestehenden umfassenden Fördermaßnahmen sind unbedingt notwendig, damit der Minderjährige nach und nach adäquate Verhaltensweisen und Interaktionen mit Gleichaltrigen und Erwachsenen aufbauen kann.

Aufgrund der Empfehlungen eines Sachverständigenteams erkannte das Sozialamt der Stadt Graz dem Minderjährigen mit Bescheiden vom 19. 4. 2010 und vom 14. 3. 2011 jeweils für die Dauer eines Jahres die Übernahme der Kosten für den Familienentlastungsdienst sowie der Kosten für Fahrten in der unmittelbaren Betreuung gemäß § 22 Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl Nr 26/2004 idF LGBl Nr 4/2010, im Ausmaß von 312 bzw 380 Stunden pro Jahr zu, wobei jeweils ein Selbstbehalt von 10 % festgelegt wurde. Für den Antragszeitraum von März 2010 bis einschließlich April 2011 fiel für den Familienentlastungsdienst ein Selbstbehalt in Höhe von insgesamt 1.148,94 EUR an.

Der Vater erzielte im Zeitraum von September 2010 bis August 2011 als LKW‑Fahrer unter Einbeziehung der regelmäßigen saisonalen Arbeitslosigkeit ein Durchschnittseinkommen von 1.848,10 EUR netto. Er hat keine weiteren Sorgepflichten.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Vaters nach der Prozentsatzmethode auch unter Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung aufgrund der Transferleistungen durch den aufrechten Unterhaltstitel über 250 EUR monatlich nicht ausgeschöpft werde. Der gekürzte Prozentunterhalt betrage 344,86 EUR. Sowohl die Kosten der Psychotherapie als auch jene der Familienentlastung seien als existenznotwendiger Individualbedarf anzusehen, weshalb der Unterhaltspflichtige entsprechend der Vereinbarung im Scheidungsvergleich dazu beizutragen habe. Der Einwand des Vaters, allfällige notwendige Sonderbedarfskosten seien durch das für den Minderjährigen bezogene Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe abzudecken, sei nicht berechtigt.

Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Verpflichtung zur Sonderbedarfsleistung über 574,47 EUR für die Kosten der Familienentlastung erhobenen Rekurs des Vaters keine Folge. Bei dem geltend gemachten Selbstbehalt für Familienentlastung handle es sich um einen Sonderbedarf im Sinne der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien. Auch der Deckungsmangel stehe bei einem aktuellen altersabhängigen Durchschnittsbedarf von 340 EUR monatlich außer Frage. Nach § 22 Abs 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes sei Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern ständig betreut werden, zur Entlastung der Familienangehörigen stundenweise Hilfe durch Familienentlastungsdienst zu gewähren. Das gesetzliche Konzept der Familienentlastung ziele also auf eine Hilfestellung ab, mit der die behinderungsbedingte Belastung der betreuenden Familienangehörigen reduziert werden solle. Da diese Maßnahme im konkreten Fall sowohl eine therapeutische als auch eine dem Betreuungsbereich zuzuordnende Funktion erfülle, erscheine es sachgerecht, die Familienentlastung wegen einer psychischen Behinderung des Kindes nur zur Hälfte dem Betreuungsbereich zuzuordnen, während die andere Hälfte der dafür anfallenden Kosten als vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragender Sonderbedarf zu qualifizieren sei. Da der Minderjährige ohnedies nur den Ersatz der Hälfte des für die Familienentlastung anfallenden Selbstbehalts begehre, sei sein Begehren gerechtfertigt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Qualifikation der Kosten einer Familienentlastungsmaßnahme fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Begehren des Minderjährigen auf Ersatz des Selbstbehalts für Familienentlastung für den Zeitraum von März 2010 bis einschließlich April 2011 in Höhe von 574,47 EUR abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Minderjährige, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, der Familienentlastungsdienst nach § 22 Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz diene ausschließlich der Entlastung der betreuenden Familienangehörigen. Da die Entlastung somit ausschließlich der Sphäre jenes Elternteils zuzuordnen sei, in dessen Haushalt das Kind betreut werde, treffe ausschließlich diesen auch die entsprechende Last zur Bezahlung des Selbstbehalts. Es liege im konkreten Fall gerade keine außerhäusliche Betreuung vor, die im Kindesinteresse stattfinde. Sofern eine solche gesundheitlich beabsichtigt sei, wären die Kosten überdies durch das dem Minderjährigen zugesprochene Pflegegeld abgegolten.

Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.

1. Sonderbedarf ist jener Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RIS‑Justiz RS0117791, RS0109908). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde (vgl RIS‑Justiz RS0047560) und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS‑Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS‑Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (4 Ob 120/09i mwN). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung sowie auch Ausbildungskosten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Behauptungs‑ und Beweispflicht für die den Sonderbedarf begründenden Umstände trifft den Unterhaltsberechtigten (4 Ob 120/09i mwN).

1.1 Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel“ zuzusprechen. Er darf daher weder aus dem allgemeinen Bedarf oder aus dem konkret ausgemessenen Unterhalt bestritten werden können, noch durch Sozialleistungen von dritter Seite (wie Krankenkasse‑ oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld udgl) gedeckt sein (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 140 Rz 129 mwN). Soll eine öffentlich‑rechtliche Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken, so kann dieser Sonderbedarf daher vom Unterhaltsberechtigten in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden (vgl 7 Ob 225/04w zum Steiermärkischen Behindertengesetz; 6 Ob 591/95 mwN). Es wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Pflegegeld, das die Mutter für den Minderjährigen bezieht, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und dem Pflegebedürftigen die notwendige Betreuung und Hilfe sichern sowie dessen Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, verbessern soll. Der einem Kind monatlich zukommende Betrag an Pflegegeld dient somit dem Einkauf der gegenüber einem nicht behinderten Kind erhöhten Pflege‑ und Betreuungsleistungen durch Drittpflege und/oder durch die eigene Mutter. Ein behinderungsbedingter Sachaufwand wird hingegen durch das Pflegegeld nicht abgedeckt (vgl Neuhauser aaO § 140 Rz 129 mwN; 8 Ob 50/10a; 1 Ob 350/98x; 2 Ob 514/94 ua).

2. Im vorliegenden Fall ist der Ersatz des Selbstbehalts für die Kosten für den Familienentlastungsdienst gemäß § 22 Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz als Sonderbedarf strittig. Nach dieser Gesetzesstelle ist Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen stundenweise Hilfe durch einen Familienentlastungsdienst zu gewähren. Für die Beurteilung der Frage, ob der vom Minderjährigen aus dem Titel „Selbstbehalt‑Familienentlastungsdienst“ begehrte Sonderbedarf von dem von seiner Mutter für ihn bezogenen Pflegegeld der Stufe 4 gedeckt ist, sind nähere Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten Leistungen im Rahmen des Familienentlastungsdienstes für die Familienangehörigen bzw allenfalls auch für den Minderjährigen selbst erbracht werden. Erst danach kann beurteilt werden, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die im Wesentlichen der Betreuung bzw Hilfe einer pflegebedürftigen Person im Sinne der §§ 1 und 2 der EinstV zum BPGG (vgl auch §§ 1 und 2 der EinstV zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz) entsprechen und durch das Pflegegeld abgegolten werden sollen (vgl RIS‑Justiz RS0111560, RS0013477).

3. Sollte der 10%ige Selbstkostenanteil nicht durch das Pflegegeld gedeckt sein, wird die weitere Frage der Aufteilung einer Sonderbedarfsdeckung auf beide Elternteile zu beurteilen sein. Wird das Kind ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ von einem Elternteil im eigenen Haushalt betreut, so hat dieser nach § 140 Abs 2 ABGB nur für den zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf (naturaliter oder allenfalls durch Geld) aufzukommen, während der übrige Sonderbedarf allein den geldunterhaltspflichtigen Elternteil belastet, es sei denn, dieser ist an seiner Leistungsfähigkeitsgrenze angelangt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als der Geldunterhaltspflichtige. Ein Ausgleich zwischen den Eltern hat jedoch dann zu erfolgen, wenn der betreuende Elternteil von seinen Betreuungsaufgaben entlastet wird, was regelmäßig bei schul- oder studienbedingter Abwesenheit des Kindes vorliegt (Neuhauser aaO § 140 Rz 135 mwN; RIS‑Justiz RS0047553). Liegen berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes (zB zeitaufwendige Pflege eines behinderten Minderjährigen) vor, ist ebenfalls ein billiger Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten (vgl 4 Ob 77/99y ua).

3.1 Auch für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Aufteilung einer Sonderbedarfsdeckung zwischen den Eltern fehlen eindeutige Feststellungen darüber, ob die im Rahmen des Familienentlastungsdienstes erbrachten Leistungen ‑ wie der Revisionsrekurswerber meint ‑ ausschließlich der Entlastung des betreuenden Elternteils oder ‑ wovon das Rekursgericht bei seiner Entscheidung ausgeht ‑ auch therapeutischen Zwecken dient. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird zur allfälligen Frage eines billigen Ausgleichs der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern Stellung genommen werden können. Die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Leistungspflicht des Vaters durch den laufenden Unterhalt jedenfalls nicht voll ausgeschöpft wird, wird auch in den Rechtsmittelausführungen mit Recht nicht in Zweifel gezogen.

4. Soweit der Minderjährige in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die im Scheidungsfolgenvergleich zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung über die Tragung eines allfälligen Sonderbedarfs jeweils zur Hälfte verweist, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Inhalt und der Textierung des Vergleichs mit ausreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass es sich dabei um eine Vereinbarung nur zwischen den Eltern und nicht um eine solche des Vaters mit dem Kind, vertreten durch seine Mutter, handelt (vgl 1 Ob 571/95 ua). Es liegt somit keine Unterhaltsvereinbarung des Vaters mit dem Minderjährigen vor, auf welche sich der Minderjährige zur Begründung seines Begehrens stützen könnte. Im Übrigen vereinbarten die Eltern die Tragung eines allfälligen Sonderbedarfs des Minderjährigen jeweils zur Hälfte nur mit der Einschränkung, soweit nicht Leistungen von Dritten genützt werden können.

In Stattgebung des vom Vater erhobenen Revisionsrekurses sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des noch strittigen Sonderbedarfsdeckungsbegehrens aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und sodann neuerlich über dieses noch strittige Sonderbedarfsdeckungsbegehren zu entscheiden haben.

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