OGH 9ObA196/91; 9ObA602/91; 8ObA85/98b; 9ObA225/98y; 8ObA332/99b; 9ObA188/00p; 9ObA81/01d; 9ObA195/01v; 8ObA28/01b; 9ObA58/02y; 9ObA50/02x; 9ObA69/02s; 8ObA53/02f; 9ObA39/05h; 9ObA123/06p; 9ObA30/07p; 9ObA33/13p; 8ObA18/14a; 8ObA50/14g; 9ObA18/24y (RS0050789)

OGH9ObA196/91; 9ObA602/91; 8ObA85/98b; 9ObA225/98y; 8ObA332/99b; 9ObA188/00p; 9ObA81/01d; 9ObA195/01v; 8ObA28/01b; 9ObA58/02y; 9ObA50/02x; 9ObA69/02s; 8ObA53/02f; 9ObA39/05h; 9ObA123/06p; 9ObA30/07p; 9ObA33/13p; 8ObA18/14a; 8ObA50/14g; 9ObA18/24y23.7.2024

Rechtssatz

Für die Dauer der Überlassung ist auf das an Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes für vergleichbare Arbeiten zu zahlende kollektivvertragliche Mindestentgelt Bedacht zu nehmen (sofern dieses höher ist als das Grundentgelt).

Normen

AÜG §10 Abs1

9 ObA 196/91OGH20.11.1991

Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = ecolex 1992,111 = RdW 1992,186 = Arb 10977

9 ObA 602/91OGH20.11.1991

Auch; Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184

8 ObA 85/98bOGH24.08.1998

Beisatz: Ist Beschäftigerbetrieb der ORF, für welchen nur eine (unzulässige) Betriebsvereinbarung besteht, richtet sich das angemessene Entgelt zumindest nach dem Mindestentgelt des für vergleichbare Tätigkeiten sonst heranzuziehenden Kollektivvertrags (hier: für Filmschaffende). (T1) <br/>Veröff: SZ 71/136

9 ObA 225/98yOGH21.10.1998
8 ObA 332/99bOGH09.03.2000

Beisatz: Der Ausdruck "Bedachtnahme" ist iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen. Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert. Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt. (T2)

9 ObA 188/00pOGH20.09.2000

Beis wie T2

9 ObA 81/01dOGH07.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Für die Zeit der Überlassung finden grundsätzlich die Entgeltbestimmungen eines Beschäftigerkollektivvertrages Anwendung, ein im Überlasserbetrieb in Geltung stehender Kollektivvertrag ist aber - außer für Zeiten der Nichtüberlassung - dann relevant, wenn der Beschäftigerkollektivvertrag ein niedrigeres Entgeltniveau aufweist. (T3)

9 ObA 195/01vOGH05.09.2001

Beis wie T2

8 ObA 28/01bOGH25.10.2001

Beis wie T2 nur: Der Ausdruck "Bedachtnahme" ist iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen. (T4)

9 ObA 58/02yOGH27.03.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/40

9 ObA 50/02xOGH27.03.2002

Vgl auch

9 ObA 69/02sOGH27.03.2002

Vgl auch

8 ObA 53/02fOGH08.08.2002

Beisatz: Der Ausdruck "Bedachtnahme" ist iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs zu verstehen. Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt. (T5)<br/>Beisatz: Das heißt, der Arbeitnehmer kann im Fall der Verwendung in einem Beschäftigerbetrieb zwischen dem Grundlohn und dem Kollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes frei wählen. Er kann nicht gezwungen werden, sich mit dem in concreto niedrigeren Mindestkollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes zufrieden zu geben (T6)

9 ObA 39/05hOGH25.01.2006

Veröff: SZ 2006/8

9 ObA 123/06pOGH09.05.2007

Vgl auch

9 ObA 30/07pOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts VIII Z6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe. (T7)

9 ObA 33/13pOGH24.07.2013

Beis wie T2; Beis wie T4

8 ObA 18/14aOGH24.03.2014

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Jährliche Ist-Lohn-Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag fallen aber nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG. (T8); Veröff: SZ 2014/26

8 ObA 50/14gOGH25.08.2014

Beis wie T8

9 ObA 18/24yOGH23.07.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_011

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