OGH 7Ob514/91; 1Ob49/91; 8Ob614/93; 1Ob2317/96h; 1Ob330/98f; 6Ob103/99m; 7Ob271/00d; 7Ob24/02h; 2Ob95/01m; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 6Ob217/09v; 8Ob155/09s; 8Ob131/09m; 4Ob146/10i; 9Ob76/10g; 4Ob211/11z; 8Ob28/12v; 4Ob33/14b; 6Ob53/15k; 8Ob132/14s; 1Ob97/16w; 8Ob58/16m; 4Ob176/19i; 2Ob152/21y; 5Ob160/23z (RS0020769)

OGH7Ob514/91; 1Ob49/91; 8Ob614/93; 1Ob2317/96h; 1Ob330/98f; 6Ob103/99m; 7Ob271/00d; 7Ob24/02h; 2Ob95/01m; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 6Ob217/09v; 8Ob155/09s; 8Ob131/09m; 4Ob146/10i; 9Ob76/10g; 4Ob211/11z; 8Ob28/12v; 4Ob33/14b; 6Ob53/15k; 8Ob132/14s; 1Ob97/16w; 8Ob58/16m; 4Ob176/19i; 2Ob152/21y; 5Ob160/23z28.5.2024

Rechtssatz

Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremden Vertrag zuerkannt. Dass beim selbständigen Finanzierungsleasing der Leasingnehmer zu dem umschriebenen Personenkreis gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo, wie im vorliegenden Fall, die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.

Normen

ABGB §1090 IIf
ABGB §1295 Ia2

7 Ob 514/91OGH14.02.1991

Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522

1 Ob 49/91OGH18.12.1991

Auch; nur: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremden Vertrag zuerkannt. (T1)

8 Ob 614/93OGH03.02.1994

Auch

1 Ob 2317/96hOGH16.12.1996

Vgl; nur T1

1 Ob 330/98fOGH25.05.1999

nur: Die Einbeziehung von Vermögensschäden in den Schutzbereich ist jedenfalls dort anerkannt, wo, wie im vorliegenden Fall, die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/89

6 Ob 103/99mOGH25.11.1999

nur T1

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

Auch; nur T1

7 Ob 24/02hOGH29.04.2002

Auch; nur T1

2 Ob 95/01mOGH09.07.2002

Auch; nur T1

6 Ob 21/04pOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T3)<br/>Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T4)

6 Ob 124/06pOGH29.06.2006

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 217/09vOGH12.11.2009

Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T5)

8 Ob 155/09sOGH23.03.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T6)

8 Ob 131/09mOGH19.05.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Vgl; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. (T7)

9 Ob 76/10gOGH24.11.2010

nur: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden, begünstigten Personen werden alle jene gerechnet, denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T8)

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Auch; nur T1

8 Ob 28/12vOGH27.11.2012

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T9)

4 Ob 33/14bOGH25.03.2014

Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Vertrag zwischen einer Gemeinde und dem Betreiber einer Müllsammelstelle ‑ verletzte Gemeindebürgerin. (T10)

6 Ob 53/15kOGH27.04.2015

Auch

8 Ob 132/14sOGH28.04.2015

Auch; nur T8

1 Ob 97/16wOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Hier: Gastaufnahme‑ oder Beherbergungsvertrag. (T11)

8 Ob 58/16mOGH28.06.2016

Auch; nur T8; Beis wie T4

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019
2 Ob 152/21yOGH25.10.2022

nur T1

5 Ob 160/23zOGH28.05.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0070OB00514_9100000_002

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