OGH 2Ob167/19a

OGH2Ob167/19a30.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* M*, vertreten durch Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in Nussdorf, gegen die beklagte Partei E* H*, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 707.663,19 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2019, GZ 2 R 111/19k‑25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Oktober 2018, GZ 29 Cg 33/18a‑7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127638

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am * 2014 verstorbenen H* G*, der mit ihr weder verwandt noch verheiratet war. Die Klägerin ist die Mutter des Erblassers.

Der Erblasser hinterließ an pflichtteilsberechtigten Personen nur seine Eltern, die im Testament keine Erwähnung fanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser wurde am 6. 6. 2014 das Übernahmeprotokoll (§ 152 AußStrG) errichtet und die Verlassenschaft der Beklagten mit Beschluss vom 24. 8. 2015 eingeantwortet. In einem gegen die Beklagte geführten Vorprozess erhielt die Klägerin aufgrund einer Teileinklagung einen Pflichtteilsbetrag von 105.000 EUR rechtskräftig zuerkannt.

Mit ihrer am 25. 5. 2018 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin – für sich und ihren Ehemann, der ihr seine Pflichtteilsansprüche abgetreten habe – den Zuspruch des restlichen Geldpflichtteils, abzüglich des bereits erhaltenen Teilbetrags. Der geltend gemachte Anspruch sei im Hinblick auf die durch das ErbRÄG 2015 eingeführten Bestimmungen des § 1503 Abs 7 Z 9 und des § 1487a ABGB nicht verjährt.

Die Beklagte wendete unter anderem die Verjährung der Pflichtteilsansprüche ein. Angesichts des Todeszeitpunkts des Erblassers seien die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 noch nicht anzuwenden. Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB sei teleologisch auf die Fälle einer Erbschaftsklage zu reduzieren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Verjährung der eingeklagten Pflichtteilsansprüche sei nach § 1487 ABGB aF zu beurteilen und deshalb mit Ablauf des 6. 6. 2017 – drei Jahre nach Errichtung des Übernahmeprotokolls – verjährt. § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB sei entsprechend teleologisch zu reduzieren. Die Zielsetzung des Gesetzgebers gehe aus den Materialien hervor.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Da die neue Regelung der erbrechtlichen Verjährung in § 1487a ABGB nicht nur deren grundsätzliche Dauer betreffe, sondern darüber hinaus den Beginn der kurzen Verjährungsfrist von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen abhängig mache, die im Einzelfall auch erst Jahre nach dem bisherigen Verjährungsbeginn eintreten könne, werde dem Berechtigten nach der neuen Rechtslage auch in Fällen, in denen sich an der Maßgeblichkeit der dreijährigen Verjährung nichts geändert habe, nicht selten eine deutlich längere Zeitspanne nach dem Tod des Erblassers zur Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund statuiere die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB eine sachgerechte und klare Kompromisslösung für noch offene „alte“ Ansprüche. Eine teleologische Reduktion auf Fälle einer Verkürzung der Verjährungsfrist sei nicht vorzunehmen. Die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsansprüche seien am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt gewesen. Der Lauf der im nunmehr anzuwendenden § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist habe daher mit 1. 1. 2017 neu zu laufen begonnen, sodass die Ansprüche nicht verjährt seien.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, es liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der in der Literatur umstrittenen Reichweite der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurück‑, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, weil insoweit noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB besteht. Er ist aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht geltend, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die genannte Übergangsbestimmung das Vertrauen derjenigen schützen solle, die durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist benachteiligt wären. Eine solche Verkürzung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Daher sei das zu weit gefasste Gesetz nach dem Zweck und der Absicht des Gesetzgebers teleologisch zu reduzieren, um eine Übervorteilung durch eine ungerechtfertigte Verlängerung der Verjährungsfrist zu verhindern. Auf den gegenständlichen Fall sei daher die allgemeine Übergangsvorschrift des § 1503 Abs 7 Z 2 ABGB anzuwenden und die Verjährung nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 zu beurteilen. Danach seien die Klagsansprüche bereits verjährt.

Hiezu wurde erwogen:

1. Im Rahmen der Reform des Erbrechts durch das ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) wurde auch die Verjährung in diesem Bereich geändert mit dem Ziel, diese durch Zusammenfassung der erbrechtlichen Tatbestände in § 1487a ABGB neu und einheitlich zu regeln (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1487a Rz 1; Dehn in KBB5 § 1487a Rz 1; ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP  40). Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.

2. Nach der besonderen Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 ab dem 1. 1. 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. 1. 2017.

3. Für den Pflichtteilsanspruch des übergangenen Noterben galt nach der vor dem 1. 1. 2017 anzuwendenden Rechtslage die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (2 Ob 180/17k; 2 Ob 174/15z; RS0034375), die mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG) zu laufen begann (2 Ob 73/15x; RS0126541). Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf das Testament stützen konnte, war die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden (RS0034392; RS0034375; RS0012858 [T2]).

Im vorliegenden Fall erwähnte der Erblasser seine Eltern im Testament nicht. Ihre Pflichtteilsansprüche lassen sich daher nicht daraus ableiten. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass demzufolge im Sinne der dargelegten Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF galt. Das Übernahmeprotokoll wurde am 6. 6. 2014 errichtet, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen am 1. 1. 2017 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nicht verjährt waren.

Nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB hat daher im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a Abs 1 ABGB nF für die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsansprüche am 1. 1. 2017 neu zu laufen begonnen und war bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen.

4. Keine teleologische Reduktion des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB:

4.1 Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB erfasst nach ihrem Wortlaut alle in § 1487a Abs 1 ABGB genannten Rechte, also auch Fälle, in denen die kurze Frist als solche unverändert geblieben ist (Dehn in KBB5 § 1503 Rz 5). Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung lauten wie folgt (ErläutRV688 BlgNR XXV. GP 41):

„Bei der Verkürzung einer Verjährungsfrist – wie hier bei der Erbschaftsklage (in den anderen Fällen bleibt sie unverändert) – soll der Eintritt der Verjährung nach der jeweils verbindlichen Rechtslage zu beurteilen sein. Aus Vertrauensschutzgründen soll aber die neue Frist – so sie zur Anwendung kommt – erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsänderung zu laufen beginnen (Vonkilch, Das intertemporale Privatrecht 124 f.). Diesen Anliegen will Z 9 Rechnung tragen.“

Dies wurde in der Literatur zum Anlass genommen, in diesem Zusammenhang eine teleologische Reduktion zu fordern und die Verjährung in jenen Fällen, in denen es zu keiner Verkürzung der Verjährungsfrist kommt, ausschließlich nach der vor dem 1. 1. 2017 geltenden Rechtslage zu beurteilen oder § 1487a ABGB nF zwar anzuwenden, jedoch die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstrichene Zeit bei der Anwendung des neuen Rechts mitzuberücksichtigen. Eine faktische Verlängerung der Klagsmöglichkeit für Ansprüche, deren Verjährungsfrist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur drei Jahre betrage, widerspreche sowohl den Grundgedanken des alten und des neuen Rechts als auch der vom Gesetzgeber in den Erläuterungen zur fraglichen intertemporalen Norm zum Ausdruck gebrachten Wertung (Vonkilch, Rechtsprobleme im Übergangsrecht, Zak 2018/465, 244 [245 f]).

4.2 Eine teleologische Reduktion ist (nur) in jenen Fällen angezeigt, in denen eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut überhaupt nicht erfasst sein soll und sich diese von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (RS0008979; Kodek in Rummel/Lukas 4 § 7 ABGB Rz 61; Posch in Schwimann/Kodek 5 § 7 ABGB Rz 20). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor:

4.2.1 Besteht keine gegenteilige besondere Übergangsbestimmung, richtet sich die Verjährungsfrist grundsätzlich nach der Rechtslage, unter der die Verjährung begonnen wurde (vgl Abs 6 Satz 1 des Kundmachungspatents zum ABGB [JGS 1811/946, abgedruckt in Rummel/Lukas 4 I, 1 f]; RS0008685). Sofern die jüngere Vorschrift eine kürzere Frist vorsieht, kann sich der Schuldner wahlweise auf diese berufen; die kürzere Frist beginnt dann jedoch frühestens ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen (Abs 6 Satz 2 KdmPat; 6 Ob 208/16f; 9 ObA 138/15g; RS0008685 [T2]).

4.2.2 Die Regelung, dass neue kürzere Verjährungsfristen erst ab Inkrafttreten der diese anordnenden jüngeren Verjährungsvorschrift zu laufen beginnen, entspricht somit ohnehin der bisherigen Rechtslage. Eine besondere Übergangsbestimmung, um das Vertrauen der Anspruchsberechtigten zu schützen, wäre dafür nicht nötig gewesen (Schamberger, NZ 2018/93, 290), was gegen einen ausschließlich diesbezüglichen Zweck des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB spricht. Vielmehr sollte dadurch – entsprechend dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und dem Ziel der Erbrechtsreform (Punkt 1.) – ab Inkrafttreten des ErbRÄG nur mehr das einheitliche Verjährungsregime des § 1487a ABGB nF auf alle neuen und alle bis dahin nicht verjährten Rechte Anwendung finden (idS auch Dehn in KBB5 § 1503 Rz 5; im Ergebnis auch R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1487a Rz 26 f; Schamberger NZ 2018/93).

4.2.3 Die in § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB angeordnete Anwendung des § 1487a ABGB auf „Altsachverhalte“ kann zwar bei schon bisher der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegenden Rechten zu einer faktischen Verlängerung der nach altem Recht begonnenen Verjährung führen (Dehn in KBB5 § 1503 Rz 5). Allerdings ist nach dem neuen Verjährungsregime des § 1487a ABGB die kurze Verjährungsfrist nunmehr kenntnisabhängig, weshalb es auch bei „Neusachverhalten“ zu einem späten Verjährungsbeginn kommen kann, wenn die Anspruchsberechtigten von den für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen erst lange nach Anspruchsentstehung Kenntnis erlangen. Die Einräumung einer längeren Klagsmöglichkeit in den Fällen der dreijährigen Verjährung entspricht damit dem Grundgedanken des neuen Verjährungsrechts (so auch R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1487a Rz 27). Sie bedeutet selbst bei schon nach altem Recht begonnener Verjährung auch dann keine unsachliche Benachteiligung der Anspruchsgegner, wenn die Anspruchsberechtigten bereits vor dem 1. 1. 2017 Kenntnis von den für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen erlangt haben sollten. Denn lediglich eine durch besondere Übergangsbestimmungen entstehende rückwirkende Verkürzung von Verjährungsfristen kann aus Gründen des Vertrauensschutzes problematisch sein, wenn sie ohne ausreichende Übergangsmaßnahmen erfolgt (vgl 2 Ob 84/19w; 6 Ob 208/16f). Hingegen führt die rückwirkende Anordnung einer neuen längeren Verjährungsfrist nicht grundsätzlich zu einer unsachlichen Benachteiligung der Anspruchsgegner (Schuldner), weil das gegenläufige Vertrauen auf den Rechtserwerb (durch Rechtsverlust des Anspruchsberechtigten) durch bloßen Zeitablauf kaum schutzwürdig ist (Schamberger, Keine teleologische Reduktion des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB, NZ 2018/93, 289 [291]; vgl Kodek in Rummel/Lukas 4 § 5 ABGB Rz 41).

4.2.4 Aufgrund der Festlegung des Beginns der kurzen Verjährungsfrist für die von § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB erfassten „Altsachverhalte“ mit dem 1. 1. 2017 müssen davon betroffene Anspruchsgegner nach dem 31. 12. 2019 aber nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen (idS Schamberger NZ 2018/93; Dehn in KBB5 § 1503 Rz 5; aA offenbar R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1487a Rz 26 f). Mit dieser Regelung werden daher auch die Auswirkungen der faktischen Verlängerung einer nach altem Recht begonnenen Verjährung begrenzt, weil es insoweit nicht auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Anspruchsberechtigten ankommt.

4.2.5 Darüber hinaus werden in § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB nochmals alle in § 1487a ABGB genannten Rechte explizit erneut aufgezählt. Dies spricht gegen eine Annahme, der Gesetzgeber wäre sich nicht bewusst gewesen, den Lauf der in § 1487a vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist für alle dort genannten Rechte zu normieren (Schamberger NZ 2018/93, 291).

4.2.6 Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass jene Fälle, in denen es durch § 1487a ABGB nF zu keiner Verkürzung der Verjährungsfrist kommt, nicht vom Zweck der Übergangsbestimmung erfasst sein sollten oder die Anwendung der Übergangsbestimmung auf diese Fälle, selbst wenn dies – wie im Anlassfall – zu einer faktischen Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist führen sollte, zu sachlich ungerechtfertigten und willkürlichen Ergebnissen führen würde. Aufgrund des klaren Wortlauts ist auch nicht von einem „Versehen“ des Gesetzgebers auszugehen. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB liegen daher nicht vor.

5. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin waren bei Klagseinbringung noch nicht verjährt (Punkt 3.). Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

6. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.

7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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