Rechtssatz
Es ist durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Mindestpensionssatzes anzunehmen.
3 Ob 547/90 | OGH | 13.06.1990 |
Vgl; Beisatz: Dieser kann bei der Unterhaltsbemessung für einfachste Lebensverhältnisse eine Richtschnur bieten. (T1) Veröff: SZ 63/101 = ÖA 1991,77 |
10 ObS 195/90 | OGH | 26.06.1990 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit kann grundsätzlich nur jenes Einkommen berücksichtigt werden das dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht, somit das Nettoeinkommen. (T2) |
1 Ob 629/91 | OGH | 15.01.1992 |
Auch; Beisatz: Dieser kann für die - keineswegs seltenen - Fälle, in denen der geschuldete Unterhaltsbetrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflicht verhältnismäßig gering ist, als Richtschnur dienen. (T3) |
5 Ob 560/94 | OGH | 31.01.1995 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies jedoch dann nicht, wenn besondere Bedürfnisse des Kindes bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind, wie zB dass ein Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist. (T4) |
1 Ob 107/19w | OGH | 25.09.2019 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a [nunmehr] sublit bb ASVG. (T5) |
2 Ob 44/24w | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse (der durch Prozentmethode ermittelte Betrag übersteigt den Regelbedarf bei weitem). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00019_9000000_001
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