Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten.
Normen
AußStrG §236
AußStrG §117a
AußStrG 2005 §122
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
9 Ob 48/06h | OGH | 04.05.2006 |
Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person (§ 273 ABGB) konkret und begründet sein. Die Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen. (T1) |
1 Ob 110/09x | OGH | 06.07.2009 |
Beisatz: Es ist konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen. (T2) |
2 Ob 21/11v | OGH | 17.02.2011 |
Beisatz: Das Gericht hat auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt. (T3)<br/>Beisatz: Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten habe und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen. (T4) |
5 Ob 160/13k | OGH | 20.09.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine psychische Erkrankung allein reicht allerdings zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus: Voraussetzung dafür wäre, dass die psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist. (T5) |
9 Ob 89/18f | OGH | 17.12.2018 |
Auch; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für die Rechtslage nach dem 2. Erwachsenenschutz- Gesetz BGBl I 2017/59. (T7) |
8 Ob 92/19s | OGH | 18.11.2019 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anregung einer Universitätsklinik für Psychiatrie. (T8) |
1 Ob 20/21d | OGH | 02.03.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
1 Ob 142/22x | OGH | 14.09.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Eine ausreichende Grundlage für die Annahme der konkreten Gefahr einer Selbstschädigung ist notwendig. (T9) |
1 Ob 253/22w | OGH | 27.01.2023 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Ob konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T10) |
4 Ob 67/23s | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 |
2 Ob 147/23s | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz wie T1: Der Hinweis einer Angehörigen auf das Vorliegen einer Demenzerkrankung im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verkauf einer Liegenschaft unter Einräumung besonders günstiger Zahlungskonditionen ist hinreichend. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0020OB00573_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)