European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00235.23X.0125.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Die „begleitende[n] Eingaben zu außerordentlichem Rekurs“ werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters rechtfertigen, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt daher in der Regel nur dann vor, wenn eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ausnahmsweise eine korrigierende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht (7 Ob 192/18p [Pkt 3] mwN; 2 Ob 135/18v [Pkt 2]; 8 Ob 92/19s [Pkt 3]).
[2] Einen solchen Fall kann der außerordentliche Revisionsrekurs hier nicht aufzeigen.
[3] 2. Die Eingaben des Revisionsrekurswerbers vom vom 19. 12. 2023 und vom 9. 1. 2024 sind unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vgl RS0007007).
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