Rechtssatz
Eine - vom Inhalt einer Urkunde abweichende - Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird.
7 Ob 691/89 | OGH | 14.12.1989 |
Auch; Beisatz: Wer einen vom objektiven Erklärungswert abweichenden Parteiwillen geltend macht, muss jene Umstände behaupten und nachweisen, aus denen sich dieser ergibt. (T1) |
1 Ob 204/07t | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beisatz: Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird. (T3) |
2 Ob 181/23s | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Das Vorbringen einer von der Urkunde abweichenden Parteienabsicht im Rechtsmittelverfahren verstößt gegen des Neuerungsverbot der §§ 482, 504 ZPO. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00131_8900000_001
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