Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Vermessung des Grundstücks 1 laut Lageplan des Dipl.Ing.Josef L***** vom 30.11.1992, GZ 5326/92, im Ausmaß von ca. 600 m2 aus dem Grundstück 586/1 der EZ 61 Grundbuch ***** W*****, Bezirksgericht St.Johann im Pongau, und der Erstellung eines diesbezüglichen grundbuchsfähigen Teilungsplanes zuzustimmen und nach Durchführung dieser Vermessung dieses Grundstücks an die zweitklagende Partei zu übertragen, weiters nach erfolgter Vermessung und Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes eine Aufsandungsurkunde grundbuchsfähig zu unterfertigen, die die geldlastenfreie Abschreibung dieses Grundstücks vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 61 Grundbuch ***** W*****, Bezirksgericht St.Johann im Pongau, aufgrund der Bestimmungen des Punktes III. 2. des Kaufvertrags vom 28./30.7.1976 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die zweitklagende Partei ob dem genannten Grundstück sowie die Bestimmung beinhaltet, daß sämtliche mit der Vermessung und Übereignung dieser Grundstücke verbundenen Kosten zu Lasten der zweitklagenden Partei gehen, oder sonst in geeigneter Weise die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem genannten Grundstück an die zweitklagende Partei vorzunehmen.
Hingegen wird das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der Vermessung weiterer zweier Grundstücke im Ausmaß von je ca 600 m2 aus dem Grundstück 586/1 der EZ 61 Grundbuch ***** W*****, Bezirksgericht St.Johann im Pongau, laut Lageplan des Dipl.Ing.Josef L***** vom 30.11.1992, GZ 5326/92, und der Erstellung eines diesbezüglichen grundbuchsfähigen Teilungsplanes zuzustimmen und nach Durchführung dieser Vermessung die entsprechenden Grundstücke, die derzeit mit den Nummern 2 und 3 auf dem Lageplan vom 30.11.1992 bezeichnet sind, an die erstklagende (Grundstück 2) bzw drittklagende (Grundstück 3) Partei zu übertragen und nach erfolgter Vermessung und Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes eine Aufsandungsurkunde grundbuchsfähig zu unterfertigen, die die geldlastenfreie Abschreibung dieser Grundstücke vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 61 Grundbuch ***** W*****, Bezirksgericht St.Johann im Pongau, aufgrund der Bestimmungen des Punktes III 2 des Kaufvertrages vom 28.7./30.7.1976 und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran für die erstklagende bzw drittklagende Partei ob den Grundstücken 2 bzw 3 sowie die Bestimmung beinhaltet, daß sämtliche mit der Vermessung und Übereignung dieser Grundstücke verbundenen Kosten zu Lasten der erst- und drittklagenden Partei gehen, oder sonst in geeigneter Weise die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken 2 bzw 3 an die erst- bzw drittklagende Partei vorzunehmen, abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei die mit S 49.734,67 (darin enthalten S 7.575,83 USt und S 4.280,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 19.310,28 (darin enthalten S 2.204,78 USt und S 6.081,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hingegen sind die erst- und drittklagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit S 87.149,73 (darin enthalten S 13.744,91 USt und S 410,67 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 29.605,27 (darin enthalten S 4.907,01 USt und S 163,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen".
Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei die mit S 7.350,-- (darin enthalten S 1.225,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erst- und drittklagende Partei sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 30.700,-- (darin enthalten S 2.450,-- USt und S 16.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen waren im Erbwege zu je 1/18 Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 61 KG G*****, "Gut L*****", geworden. Mit Kaufvertrag vom 28./30.7.1976 verkauften sie ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft ihrem Bruder, dem Beklagten, der damit sowie aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach dem am 30.1.1976 verstorbenen Vater der Streitteile Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 61 KG W***** wurde. Der Kaufvertrag beinhaltete folgende Vereinbarung:
"Der vereinbarte Kaufpreis besteht wahlweise, welches Wahlrecht den Verkäufern bei Erreichung ihrer Großjährigkeit zusteht, entweder
1.) aus dem Kaufpreis von je S 36.408,-- ... oder
2.) in der Herausgabe je eines technisch bebaubaren Grundstückes im Ausmaß von ca 600 m2 aus dem L*****gut nach Wahl des betreffenden großjährigen Verkäufers, wobei jedoch der Käufer keine Haftung für die Baugrundeigenschaft dieser Grundstücke übernimmt. Die Kosten der Übereignung und der Vermessung der betreffenden Grundstücke sind von den betreffenden Berechtigten zu tragen."
In Ausübung ihres im Kaufvertrag vereinbarten Wahlrecht begehrten die Klägerinnen - nach Zurückziehung ihres Begehrens auf Bezahlung einer Erbteilsforderung aufgrund der diesbezüglichen Erfüllung durch den Beklagten (ON 3) - die Übertragung je eines Grundstücks im Ausmaß von 600 m2 aus dem Grundstück 586/1 der EZ 61 KG W***** laut Lageplan des Dipl.Ing.L***** vom 30.11.1992. Der Beklagte wendete ein, er habe zugunsten der Klägerinnen die Umwidmung von Grünland in Bauland betrieben, um nach Erstellung eines Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde G***** drei Grundstücke für die Klägerinnen im Ausmaß von je 600 m2 bereitstellen zu können. Mit dem von den Klägerinnen bevollmächtigten Josef R***** habe er eine Einigung über zwei dieser Grundstücke entsprechend dem Lageplan vom 16.12.1992 (Beil 4) erzielt, lediglich hinsichtlich des dritten Grundstückes sei es wegen des Vorhandenseins einer Hochspannungsleitung zu keiner Einigung gekommen. Dieses Grundstück habe er jedoch in einer Form angeboten, die eine ordnungsgemäße Verbauung ermöglicht hätte. Das nunmehr von der Zweitklägerin beanspruchte Grundstück 1 liege zu mehr als 2/3 außerhalb der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Fläche. Das von der Erstklägerin begehrte Grundstück 2 sei nicht frei verfügbar und könne darüber sowie über eine Teilfläche von 150 m2 des Grundstückes 1 das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden, weil er diese Teilfläche im Jahre 1982 seiner Gattin übertragen habe. Die Beanspruchung dieses Grundstückes erfolge in schikanöser Ausübung des eingeräumten Wahlrechtes. Die hinsichtlich des für die Zweitklägerin vorgesehenen Grundstückes von dieser geforderte Form sei dem Beklagten nicht zumutbar und diese Forderung schikanös gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß sich die Klägerinnen für ihren Anspruch auf Übereignung je eines Grundstückes von 600 m2 entschieden hätten. Sie hätten mit Schreiben vom 7.3.1989 drei Parzellen aus dem Grundstück 604/1 des L*****guts ausgewählt. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 21.4.1989 den Anspruch der Klägerinnen grundsätzlich anerkannt, aber entgegnet, daß es sich bei den gewählten Grundstücken um Grünland in unmittelbarer Hofnähe handle, weshalb er drei Bauplätze auf dem Grundstück 586/1 angeboten habe. Damit hätten sich die Klägerinnen unter der Voraussetzung, daß die Parzellen annähernd quadratisch seien und keine davon die Stromleitung berühre, einverstanden erklärt. Josef R*****, der Gatte der Erstklägerin, welcher von den Klägerinnen bevollmächtigt gewesen sei, Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen zu schließen, habe mit dem Beklagten Übereinstimmung dahin erzielt, daß oberhalb der bereits bestehenden Bauparzellen drei Parzellen mit den Grundstücksnummern 586/7, 8 und 9 übertragen werden sollten. Dabei sei das Trennstück 1 aus dem Grundstück 586/1 laut Beilage 4 (= vorgesehene Parzelle 586/9) für die Erstklägerin, das Trennstück 2 (= neu zu schaffende Parzelle 586/8) für die Drittklägerin und das Trennstück 3 (= vorgesehene Parzelle 586/7) für die Zweitklägerin vorgesehen gewesen. Hinsichtlich der Trennstücke 1 und 2 sei es zu einer Einigung zwischen Josef R***** und dem Beklagten gekommen, lediglich hinsichtlich der für die Zweitklägerin vorgesehenen Parzelle sei wegen einer über das vorgesehene Grundstück führenden Stromleitung keine Einigung erzielt worden. Deshalb habe der Beklagte die vom Vermessungsbüro Dipl.Ing.L***** begonnenen Vermessungsarbeiten stoppen lassen. Mit Schreiben vom 2.12.1992 hätten die Klägerinnen aus dem Grundstück 586/1 die im Lageplan des Dipl.Ing.L***** vom 30.11.1992 (Beil 1) angeführten drei Grundstücke begehrt. Diese Grundstücke seien nicht aufgeschlossen, weshalb nach der derzeitigen Gesetzeslage eine Baubewilligung nicht zu erreichen sei. Die von der Erstklägerin in Anspruch genommene Parzelle ("2") habe der Beklagte bereits im Jahre 1979 wegen einer beabsichtigten Veräußerung vermessen lassen, im Jahre 1982 habe er sie seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Gattin, ohne daß ein schriftlicher Schenkungsvertrag errichtet worden wäre, geschenkt. Diese Schenkung sei als Gegenleistung für den Beklagten von dessen Gattin zur Verfügung gestellte Geldbeträge erfolgt. Die Erst- und die Drittklägerin hätten durch die von ihrem bevollmächtigten Vertreter Josef R***** mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung über die Trennstücke 1 und 2 aus dem Grundstück 586/1 laut Lageplan Beil 4 ihre Wahl getroffen, von welcher sie nicht mehr abgehen könnten. Die Inanspruchnahme des Trennstückes 2 aus dem Lageplan Beil./1 erweise sich als schikanös, weil der Beklagte diesen Grundstücksteil seiner nunmehrigen Gattin als Gegenleistung für die Überlassung von Geldbeträgen zur Abdeckung dringender Verbindlichkeiten anläßlich der Hofübernahme geschenkt habe.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Klagsstattgebung ab. Die Klägerinnen hätten bereits mit Schreiben vom 7.3.1989 durch die Inanspruchnahme dreier Parzellen aus dem Grundstück 604/1 ihr Wahlrecht ausgeübt. Da von der getroffenen Wahl einverständlich abgegangen worden sei, sei das Wahlrecht der Klägerinnen wieder aufgelebt. Die Klägerinnen seien grundsätzlich mit dem Anbot des Beklagten auf Übertragung dreier Bauplätze aus dem Grundstück 586/1 einverstanden gewesen. Aus der Tatsache, daß Josef R***** für alle drei Klägerinnen gemeinsam aufgetreten sei, für diese gemeinsam verhandelt habe, und die Vorschläge dahin gegangen seien, daß die Klägerinnen drei nebeneinander liegende Parzellen erhalten sollten, sowie aus dem Inhalt der Urkunde Beil 3, worin ebenfalls alle drei Parzellen gemeinsam genannt werden, habe für den Beklagten keinerlei Zweifel bestehen können, daß die zwischen ihm und Josef R***** geschlossene Vereinbarung nur dann zustandekommen sollte, wenn über alle drei Parzellen Einigung erzielt werde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Von einer schikanösen Rechtsausübung seitens der Klägerinnen könne nicht gesprochen werden, weil es durchaus gerechtfertigt sei, die Übertragung eines Grundstückes, über welches eine Hochspannungsleitung führt, abzulehnen. Mit der teilweisen Einigung sei das Wahlrecht der Klägerinnen nicht konsumiert worden, weshalb sie es mit Schreiben vom 2.12.1992 abermals hätten ausüben dürfen. Die in diesem Schreiben getroffene Wahl liege der Klagsführung zugrunde. Der Einwand des Beklagten, er habe das Trennstück 2 und einen Teil des Trennstückes 1 laut dem der Klage zugrundeliegenden Lageplan vom 30.11.1992 (Beil 1) seiner nunmehrigen Gattin übertragen (s S 3 f des Protokolls vom 24.6.1993 = AS 71 f), weshalb diese Grundstücksflächen nicht mehr frei verfügbar seien, sei nicht berechtigt, weil der Beklagte nach wie vor Eigentümer auch dieser Grundstücksteile sei und sohin die vertraglich übernommene Verpflichtung gegenüber den Klägerinnen erfüllen könne. Im übrigen liege lediglich ein Schenkungsversprechen des Beklagten gegenüber seiner Gattin vor, zumal die nach der Behauptung des Beklagten geschenkten Liegenschaftsteile nie wirklich übergeben worden seien. Daß das Begehren der Klägerinnen deshalb schikanös sei, weil die ausgewählten Trennflächen zum Teil das der Gattin des Beklagten übertragene Grundstück erfaßten, habe der Beklagte nicht eingewendet.
Die Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, daß den Klägerinnen vertraglich das Recht eingeräumt wurde, nach ihrer Wahl vom Beklagten die Herausgabe je eines technisch bebaubaren Grundstückes im Ausmaß von etwa 600 m2 aus dem L*****gut zu verlangen. Sie haben mit Schreiben vom 7.3.1989 aus dem Grundstück 604/1 drei Parzellen ausgewählt und damit ihre Wahl getroffen. Nachdem der Beklagte die Klägerinnen darauf hingewiesen hatte, daß die begehrten Parzellen im Grünland lägen, weshalb eine Bebauung nicht möglich sei, und er statt dessen drei Bauplätze auf dem Grundstück 586/1 angeboten hatte, haben sich die Klägerinnen mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden erklärt. Sie sind also mit Zustimmung des Beklagten von ihrer ursprünglich getroffenen Wahl abgegangen. Aus dem Wortlaut des § 906 zweiter Halbsatz ABGB läßt sich eindeutig ableiten, daß die Wahlberechtigten von der einmal getroffenen Wahl nicht einseitig abgehen können, daß dies aber einverständlich durchaus möglich ist. Das kann aber nur bedeuten, daß den Wahlberechtigten (= Klägerinnen) dann wieder das Wahlrecht uneingeschränkt offenstand, weil es wieder aufgelebt ist (Gschnitzer in Klang IV/1, 374). Eine Vereinbarung dahin, daß die Streitteile einvernehmlich Grundstücke auswählen werden, wurde den Feststellungen nach nicht getroffen.
Josef R***** war von den Klägerinnen bevollmächtigt, mit dem Beklagten Verhandlungen zu führen und Vereinbarungen zu schließen. Hinsichtlich zweier Parzellen (Trennstück 1 und 2 in Beil 4) war es zu einer Einigung zwischen Josef R***** und dem Beklagten gekommen, das Trennstück 1 war für die Erstklägerin, das Trennstück 2 für die Drittklägerin vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des für die Zweitklägerin gedachten Trennstücks 3 war es wegen einer über diesen Grundstücksteil führenden Stromleitung zu keiner Einigung gekommen (S 8 des Ersturteils, S 5 des Berufungsurteils). Die verbindliche Vereinbarung hinsichtlich der Erst- und Drittklägerin einerseits bzw dem Beklagten andererseits (s S 11 des Ersturteils) bedeutet, daß diese Klägerinnen ihre Wahl getroffen haben und daran gebunden sind (S 13 f des Ersturteils). Auch das Berufungsgericht geht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus und bejaht eine "teilweise Einigung". Es sei nicht Bedingung für die endgültige Vereinbarung gewesen, daß eine alle drei Klägerinnen betreffende Gesamtlösung zustandkomme (S 7 f des Berufungsurteils). Dennoch meinte das Berufungsgericht, die Erst- und Drittklägerin hätten ihr Wahlrecht vor Klagseinbringung noch nicht konsumiert. Es schließt aus den Tatsachen, daß Josef R***** für alle drei Klägerinnen aufgetreten ist, für alle drei verhandelte, und daß die Vorschläge auf die Übertragung dreier nebeneinander liegende Parzellen gingen, daß unzweifelhaft eine Vereinbarung nur dann zustandekommen sollte, wenn über alle drei Parzellen Einigung erzielt worden wäre (s S 9 des Berufungsurteils). Für eine derartige Auslegung findet sich kein Anhaltspunkt. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes (S 8 des Ersturteils) rechtfertigen vielmehr die Ansicht, daß der Abschluß einer Gesamtlösung nicht Bedingung für das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Anspruchswerbern und dem Beklagten gewesen sei. Davon geht im übrigen auch das Berufungsgericht aus (s S 7 des Berufungsurteils), nur zieht es aus den vorhin angeführten Umständen unrichtigerweise den den Feststellungen widersprechenden Schluß, die Vereinbarung zwischen Erst- und Drittklägerin einerseits sowie dem Beklagten andererseits sollte nur dann zustandekommen, wenn auch über die der Zweitklägerin übertragene Parzelle Einigung bestanden hätte. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen haben die Erst- und die Drittklägerin das ihnen zustehende Wahlrecht konsumiert, weshalb ihr Klagebegehren abzuweisen ist.
Die Zweitklägerin hat den Feststellungen nach ihr Wahlrecht nicht ausgeübt, sie war ja mit der Übertragung des vom Beklagten für sie in Aussicht genommenen Grundstücks nicht einverstanden. Es steht ihr also das Recht zu, die Herausgabe eines "technisch bebaubaren Grundstücks" im Ausmaß von etwa 600 m2 aus dem L*****gut zu fordern. Der Sinn des Ausdrucks "technisch bebaubares Grundstück" ist im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung gemäß § 914 ABGB zu ermitteln, weil eine vom Vertragstext abweichende übereinstimmende Parteienabsicht im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde (8 Ob 598/90). Bedenkt man, daß der Beklagte vertragsgemäß keine Haftung für die Baugrundeigenschaft des zu übertragenden Grundstücks übernommen hat (S 3 des Berufungsurteils = AS 181), dann kann der Ausdruck "technisch bebaubar" nur bedeuten, daß grundsätzlich - ohne Bedachtnahme auf die im Flächenwidmungsplan enthaltene Widmung - die Bebauung des Grundstücks möglich sein muß, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Lage des zu übertragenden Liegenschaftsteils. Daß eine solche Bebaubarkeit nicht gegeben wäre, wurde weder vom Beklagten behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Wenn aber die Zweitklägerin ein Grundstück wählt, das zum Teil nicht im Bauland liegt (s Beil 1), hat sie sich die ihr allenfalls daraus erwachsenden Nachteile (Einschränkung der Bebaubarkeit) selbst zuzuschreiben. Der Einwand der schikanösen Ausübung des Wahlrechtes - aufgrund des Umstands, daß eine zum Teil nicht im Bauland gelegene Fläche begehrt wird - erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Letztlich ist auf den Einwand des Beklagten einzugehen, er habe bereits im Jahre 1982 seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Gattin das "Trennstück 2" (laut Blg./1) geschenkt, weshalb die Herausgabe dieses Trennstücks nicht mehr begehrt werden könne und das diesbezügliche Begehren in schikanöser Weise erhoben werde. Das Trennstück 2 wäre für die Erstklägerin gedacht gewesen, die - wie oben ausgeführt - ihr Wahlrecht bereits konsumiert hat. Die Beantwortung der vom Beklagten aufgrund der von ihm behaupteten Schenkung aufgezeigten Fragen erübrigt sich daher. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß das Berufungsgericht - entsprechend dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz (s S 3 f des Protokolls vom 24.6.1993 = AS 71 f) - davon ausging, daß auch ein Teil des Trennstückes 1 laut Beil 1, nämlich im Ausmaß von 150 m2, der nunmehrigen Gattin des Beklagten geschenkt worden wäre (s S 10 des Berufungsurteiles = AS 195). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes schenkte der Beklagte seiner Gattin im Jahre 1982 nämlich das von der Erstklägerin in Anspruch genommene Trennstück 2 (laut Blg./1), nicht aber einen Teil des Trennstückes 1 (s S 9 f des Ersturteils). Daß auch ein Teil des Trennstückes 1 laut Beil 1 der Gattin des Beklagten geschenkt worden wäre, wird in der Revision nicht releviert, vielmehr wird ausdrücklich nur der Umstand geltend gemacht, daß das Trennstück 2 bereits im Jahre 1982 der nunmehrigen Gattin des Beklagten geschenkt worden wäre, und werden lediglich bezüglich dieses Trennstücks die sich hieraus vermeintlich ergebenden rechtlichen Folgerungen aufgezeigt. Hinsichtlich eines Teils des Trennstückes 1 wird sohin weder das in erster Instanz erstattete Vorbringen bezüglich der Schenkung aufrechterhalten noch der Schikanevorwurf releviert, weshalb dem Begehren der Zweitklägerin zur Gänze stattzugeben ist.
Der Revision ist demnach teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43, 46 und 50 ZPO.
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