OGH 2Ob181/23s

OGH2Ob181/23s14.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P*, und 2. I*, beide vertreten durch die Albl & Frech Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 14.199,89 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 13.389,30 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtvom 2. Mai 2023, GZ 34 R 32/23t-48, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 7. November 2022, GZ 33 C 44/21z-40, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00181.23S.1214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.343,77 EUR (darin enthalten 223,96 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger und seine Ehefrau erwarben von deren Eltern, den nunmehrigen Beklagten, Anteile an einer zu Wohnzwecken genutzten Liegenschaft und trafen im Kaufvertrag Regelungen über ein unentgeltliches Gebrauchsrecht der Beklagten an einer der Wohnungen sowie zu Kostenbeteiligungen, deren objektiver Erklärungswert nunmehr strittig ist.

[2] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Auslegung der Regelung über die Kostenbeteiligung zu.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[4] Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776).

[5] Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das aus dem konkreten Vertrag einen Anspruch des Klägers auf anteiligen Ersatz von „Betriebs- und Instandhaltungskosten, Steuern und öffentlichen Abgaben sowie Kosten für den Energieverbrauch“ ableitete, nicht jedoch für „Investitionen“, sofern darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, bewegt sich innerhalb derständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 914 f ABGB sowie des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums. Da es von einer abschließenden Regelung ausging, stellen sich die von ihm und dem Kläger relevierten Fragen zur ergänzenden Vertragsauslegung nicht. Eine solche hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine „Vertragslücke“ vorliegt (vgl RS0017829).

[6] Eine vom Inhalt einer Urkunde abweichende Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird (RS0017834). Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers, wonach die Streitteile die im Zweifel gleichteilige Aufteilung der Instandhaltungskosten ebenso auf Investitionen erstrecken hätten wollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Heizungsanlage, verstößt gegen das Neuerungsverbot der §§ 482, 504 ZPO.

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte