OGH 5Ob626/88; 5Ob576/88; 6Ob37/08x; 2Ob209/10i; 6Ob60/12k; 6Ob106/12z; 6Ob100/12t; 6Ob17/13p; 6Ob215/16k; 6Ob41/18z; 6Ob90/19g; 6Ob105/19p; 8ObA50/20s; 6Ob155/20t; 6Ob49/22g; 6Ob192/21k; 6Ob64/24s (RS0060175)

OGH5Ob626/88; 5Ob576/88; 6Ob37/08x; 2Ob209/10i; 6Ob60/12k; 6Ob106/12z; 6Ob100/12t; 6Ob17/13p; 6Ob215/16k; 6Ob41/18z; 6Ob90/19g; 6Ob105/19p; 8ObA50/20s; 6Ob155/20t; 6Ob49/22g; 6Ob192/21k; 6Ob64/24s18.6.2024

Rechtssatz

Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.

erhebliche Rechtsfrage — Gesellschaftsrecht — materielle Rechtsfragen — Unternehmensrecht

 

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII8
GmbHG §41
GmbHG §61

5 Ob 626/88OGH22.11.1988

Veröff: NZ 1990,35

5 Ob 576/88OGH11.04.1989

Auch; Veröff: EvBl 1989/132 S 500 = WBl 1989,222 (Thiery)

6 Ob 37/08xOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine personalistische Ausrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Intensität der zwischen den Gesellschaftern einzuhaltenden Treuepflichten steigert. (T1)<br/>Bem: Vgl 5 Ob 326/88; 2 Ob 46/97x. (T2)

2 Ob 209/10iOGH10.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

6 Ob 60/12kOGH19.04.2012

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung. (T4)

6 Ob 106/12zOGH22.06.2012

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die in der Generalversammlung beschlossenen Weisungen an den Geschäftsführer, bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen die Klägerin geltend zu machen, beruhten weder auf einer treuwidrigen noch auf einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung, weil die Leistungen der Gesellschaft an die Klägerin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) verstoßen könnten und diese Auffassung nicht willkürlich ist. (T5)

6 Ob 100/12tOGH31.01.2013

Beis wie T3; Beisatz: Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und ‑ sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen ‑ immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/15

6 Ob 17/13pOGH27.02.2013

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Das Stimmverhalten kann nur dann treuwidrig sein, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen die Treuepflicht begründen, bereits zum Zeitpunkt der Stimmabgabe vorliegen. Tatsachen, die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eintreten, können für die Beschlussanfechtung nur insoweit relevant sein, als diese bei der Stimmabgabe für den jeweiligen Gesellschafter zumindest vorhersehbar waren. (T7)

6 Ob 215/16kOGH26.09.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Regelmäßig handelt es sich bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht verstößt, um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T8)

6 Ob 41/18zOGH28.03.2018

Beis wie T3; Beis wie T8

6 Ob 90/19gOGH27.06.2019

Beis wie T3; Beisatz: Die Treuepflicht gebietet es allerdings nicht, stets die Interessen der Gesellschaft über die eigenen zu stellen. (T9)

6 Ob 105/19pOGH19.12.2019

Vgl; Veröff: SZ 2019/126

8 ObA 50/20sOGH29.06.2020

Beisatz: Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH besteht auch bei der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. (T10)

6 Ob 155/20tOGH18.02.2021

Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/11

6 Ob 49/22gOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 64/24sOGH18.06.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_0050OB00626_8800000_002

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