OGH 2Ob46/97x

OGH2Ob46/97x26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W*****, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wider die beklagte Partei Firma N***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Aichinger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses (Streitwert S 500.000,‑ ‑), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Oktober 1996, GZ 4 R 87/96h‑18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Jänner 1996, GZ 6 Cg 310/94h‑11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Mit notariell bekräftigtem Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1993 errichteten Franz F*****, Walter N*****, Erich T***** und Herbert W***** die beklagte Partei. Auf das Stammkapital von S 500.000,‑- leisteten die vier Gesellschafter jeweils eine Bareinzahlung von S 125.000,‑ ‑. Nach Punkt 5. des Gesellschaftsvertrages bestimmen sich die Geschäftsanteile nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Die Teilung, Verpfändung und Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter und der Gesellschaft. Nach Punkt 6. des Gesellschaftsvertrages bedarf unter anderem die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Nach Punkt 7. hat die Gesellschaft einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer. Sind zwei Geschäftsführer oder mehrere bestellt, regeln die Gesellschafter mit dem Bestellungsbeschluß das Vertretungsrecht der Geschäftsführer. In Punkt 13. des Gesellschaftsvertrages wurde Rechtsanwalt Dr. Josef H*****, 4600 Wels von allen Gesellschaftern ermächtigt, namens derselben allfällige zur Durchführung der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch vom Firmengericht verlangten notwendigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages in notarieller Form vorzunehmen und alle zum Zwecke der Gründung und Eintragung der Gesellschaft etwa notwendigen Nachtragserklärungen in einfacher oder notarieller Form abzugeben.

Ebenfalls am 4. Mai 1993 richtete der Gesellschafter Walter N***** an Rechtsanwalt Dr. Josef H***** bzw an eine von diesem namhaft gemachte natürliche oder juristische Person ein bis Ende des Kalenderjahres 2000 verbindliches notarielles Anbot auf Abtretung seines Geschäftsanteiles zu nachstehenden Bedingungen:

1. Im Falle der Annahme dieses Anbotes tritt der Anbotsteller an Dr. Josef H***** bzw an die von diesem namhaft gemachte natürliche oder juristische Person seinen Geschäftsanteil an der N***** GmbH um den Nominalbetrag von S 125.000,‑- ab. Der Abtretungspreis ist bei der Unterfertigung des Abtretungsvertrages zur Berichtigung fällig.

2. Für den Fall einer Änderung in der Höhe des dem Anbotsteller gehörigen Geschäftsanteiles gilt dieses Anbot sinngemäß für den geänderten Geschäftsanteil.

3. Der Anbotsteller erklärt verbindlich, daß neben dem Gesellschaftsvertrag keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte beeinflussen.

4. Der Anbotsteller haftet dafür, daß der abzutretende Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist. Er verpflichtet sich, für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbotes sich jedweder Verfügung über den Geschäftsanteil ohne Zustimmung von Dr. Josef H***** zu enthalten.

5. Die mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit dem Tage der Annahme dieses Anbotes auf den annehmenden Gesellschafter über.

8. Mit der notariellen Annahmeerklärung durch Dr. Josef H***** bzw durch die von diesem namhaft gemachten natürlichen oder juristischen Personen, kommt der Abtretungsvertrag beiderseits rechtswirksam zustande. Der Anbotsteller erteilt die Einwilligung, daß aufgrund dieses Anbotes und der Erklärung des annehmenden Gesellschafters in den Unterlagen der Gesellschaft der abgetretene Geschäftsanteil ohne weiteres Einvernehmen mit dem Anbotsteller auf den annehmenden Gesellschafter umgeschrieben werden könne.

Ausdrücklich wird festgestellt, daß dieses Anbot auch nur teilweise, demnach auch hinsichtlich von Teilen des eingangs genannten Geschäftsanteiles, ausgeübt werden kann, bei teilweiser Ausübung das Anbot für den restlichen Geschäftsanteil aufrecht bleibt und der Abtretungspreis sinngemäß anteilig zu gelten hat.

Am 5. Mai 1993 schlossen die beklagte Gesellschaft sowie deren Gesellschafter Franz F*****, Erich T***** und Herbert W***** einerseits und Rechtsanwalt Dr. Josef H***** andererseits folgende Vereinbarung:

"1. An der N***** GmbH ist Herr Walter N*****, geboren am *****, mit einem Geschäftsanteil, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 125.000,‑- entspricht, beteiligt. Herr Walter N***** hat an Dr. Josef H***** ein notarielles Abtretungsanbot auf Abtretung seines Geschäftsanteiles zum Nominale von S 125.000,‑- erstattet, welches bis Jahresende 2000 wirksam ist. H***** ist berechtigt, dieses Anbot in eigenem Namen oder namens einer natürlichen oder juristischen Person anzunehmen.

2. In Ergänzung zu diesem Anbot des Herrn Walter N***** ist H***** gegenüber der Gesellschaft und den eingangs genannten Gesellschaftern verpflichtet, über deren Weisung über das Angebot zu verfügen.

3. Nimmt H***** das Anbot in eigenem Namen an, so hält er den Geschäftsanteil treuhändig für die eingangs genannten Gesellschafter. Er hat das mit dem Geschäftsanteil verbundene Stimmrecht anteilig für diese Gesellschafter auszuüben und zwar entsprechend dem Stimmverhalten des jeweiligen Gesellschafters. Stimmen beispielsweise zwei Gesellschafter für und stimmt ein Gesellschafter gegen einen Antrag, so hat H***** mit je einem Drittel für und mit einem Drittel der auf seinen Geschäftsanteil fallenden Stimmen dagegen zu stimmen. Ausdrücklich wird nochmals festgehalten, daß H***** bei Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen aller drei eingangs genannten Gesellschafter zu wahren hat.

5. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

6. Es steht H***** frei, diese Vereinbarung ohne Angabe von wichtigen Gründen und ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen. Er kann in diesem Falle verlangen, daß innerhalb von einem Monat ein Treuhänder namhaft gemacht wird, der seine Funktionen übernimmt. Erhält H***** den Auftrag, das Abtretungsanbot von Herrn Walter N***** anzunehmen, so kann er gleichzeitig verlangen, daß der Kündigungsverzicht gemäß Punkt 8 des Gesellschaftsvertrages für ihn nicht gilt."

Mit Notariatsakt vom 1. Dezember 1994 (vormittags) erklärte Dr. Josef H***** für die Annahme eines Drittels des Geschäftsanteiles des Walter N*****, welches einer volleingezahlten Stammeinlage von S 41.666,67 entspreche, Frau Maximiliane W***** namhaft gemacht zu haben und erklärte Maximiliane W***** Anbotsannahme hinsichtlich dieses Drittels.

Diese Annahmeerklärung ging Walter N***** am Nachmittag des 1. Dezember 1994 während der Generalversammlung, die die Geschäftsführer F***** und Erich T***** für 15.00 Uhr anberaumt hatten und deren einziger Tagesordnungspunkt die Abberufung des Geschäftsführers Herbert W***** war, zu.

Aus dem vom öffentlichen Notar Dr. Heinz R***** aufgenommenen Protokoll der Generalversammlung geht hervor, daß der den Vorsitz innehabende Gesellschafter Erich T***** zunächst feststellte, daß im Firmenbuch laut Computerabruf vom 30. November 1994 als Gesellschafter Franz F*****, Erich T*****, Herbert W***** und Walter N***** eingetragen sind. Daraufhin wurde eine Ausfertigung der notariellen Annahmeerklärung vom selben Tag des öffentlichen Notars Dr. Hans O***** in Wels vorgelegt, womit Herr Dr. Josef H***** für die Annahme eines Drittels des Geschäftsanteiles, somit hinsichtlich einer volleingezahlten Stammeinlage von S 41.666,67, entsprechend dem ihm von Walter N***** vom 4. Mai 1993 erteilten notariellen Anbot auf Abtretung Frau Maximiliane W***** namhaft gemacht hat. Gleichzeitig mit dieser Vorlage wurde der Antrag verbunden, Frau Maximiliane W***** in diesem Umfang das Stimmrecht zuzuerkennen. Daraufhin wurde eingewandt, daß laut Punkt 5. Z 3 des Gesellschaftsvertrages die Teilung, Verpfändung und Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter und der Gesellschaft bedarf. Eine solche Zustimmung liege nicht vor. Daraufhin wurde die Vereinbarung vom 5. Mai 1993 vorgelegt, welche von Herrn Dr. Josef H*****, Herrn Erich T*****, Herrn Franz F***** und Herrn Herbert W***** unterfertigt ist. Dazu wurde vorgebracht, daß in dieser Vereinbarung das notarielle Anbot auf Abtretung in Punkt 1. erwähnt ist, in diesem notariellen Anbot andererseits die teilweise Übertragung des Geschäftsanteiles vorgesehen sei und daher diese Vereinbarung vom 5. Mai 1993 die erforderliche Zustimmung enthalte. Daraufhin wurde auf Punkt 2. dieser Vereinbarung verwiesen, wonach Herr Dr. H***** gegenüber der Gesellschaft und den eingangs genannten Gesellschaftern verpflichtet ist, über deren Weisung über das Angebot zu verfügen. Eine solche Weisung liege seitens der Gesellschafter Erich T***** und seitens der Gesellschaft nicht vor. Weiters wurde vorgebracht, daß die Annahmeerklärung Herrn Walter N***** nicht zugegangen sei. Dies wurde von Herrn Walter N***** bestätigt, woraufhin ihm eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung ausgefolgt wurde. In weiterer Folge wurde beantragt, Frau Maximiliane W***** daher das Stimmrecht nicht zuzuerkennen. Der beurkundende Notar traf daraufhin die Feststellung, daß gemäß § 79 Abs 3 GmbHG die im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vorbehaltene Zustimmung zur Teilung eines Geschäftsanteiles der Schriftform bedarf, wobei der Erwerber der Stammeinlage, die dem Teil des übertragungsgegenständlichen Geschäftsanteiles entspricht, enthalten sein muß. Über Befragen durch den beurkundenden Notar gaben sämtliche Erschienene bekannt, daß eine derartige Urkunde in Schriftform, in welcher der Erwerber und der Betrag der Stammeinlage enthalten wäre, nicht vorliegt. Daraufhin traf der Notar die Feststellung, daß die Übertragung eines Teils des Geschäftsanteiles laut Annahmeerklärung vom selben Tag an Frau Maximiliane W***** nicht rechtswirksam zustande gekommen sei und ihr daher kein Stimmrecht zustehe. Die für den Rechtsanwalt Dr. Franz B***** als Vertreter von Herbert W***** und Maximiliane W***** anwesende Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Andrea W***** erhob dagegen Widerspruch. Der Vorsitzende brachte daraufhin vor, daß das Vertrauen in den Geschäftsführer Herbert W***** nicht mehr gegeben sei und stellte daher zum einzigen Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers Herbert W*****" den Antrag, Herrn Herbert W***** als Geschäftsführer abzuberufen. Dieser Antrag wurde mit 75 %iger Mehrheit angenommen. Frau Mag. W***** erhob auch gegen diesen Beschluß Widerspruch. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefaßt.

Der Kläger begehrt nun, diesen Generalversammlungsbeschluß vom 1. Dezember 1994, mit welchem er als Geschäftsführer der beklagten Partei abberufen wurde, für nichtig - in eventu für unwirksam - zu erklären. Der Generalversammlungsbeschluß verstoße gegen eine zwischen den Gesellschaftern getroffene Vereinbarung, wonach nicht zwei Gründungsgesellschafter den dritten Gründungsgesellschafter gegen seinen Willen abberufen dürften. Walter N***** sei nur deshalb als Gesellschafter aufgenommen worden, um den Namen N***** in den Firmenwortlaut aufnehmen zu können. Walter N***** sollte selbst keine Rechte aus seiner Gesellschafterstellung ableiten dürfen, sondern den Weisungen der Gründungsgesellschafter F*****, T***** und W***** für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zu je einem Drittel gegenüber dem jeweiligen Gründungsgesellschafter unterworfen sein. Mit der Ausübung seines Stimmrechtes gegen die Interessen des Klägers habe Walter N***** gegen die zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen und Treuepflichten verstoßen. Außerdem verstoße der Umstand, daß Maximiliane W***** kein Stimmrecht in der Generalversammlung vom 1. Dezember 1994 zuerkannt wurde, gegen Abmachungen der Gründungsgesellschafter und gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten. Im übrigen sei die Abberufung des Klägers auch zum Nachteil der beklagten Partei, welcher mit dem Kläger ein versierter und mit großem Einsatz für die beklagte Partei tätiger Geschäftsführer verloren gehe. Da Maximiliane W***** zu Unrecht das Stimmrecht nicht zuerkannt worden sei und die für eine Abtretung von Geschäftsanteilen erforderliche Zustimmung faktisch schon vor der Generalversammlung am 1. Dezember 1994 vorgelegen habe (zumal das Abtretungsangebot N***** im ausdrücklichen Auftrag und mit Zustimmung der Gründungsgesellschafter errichtet worden sei), sei der Generalversammlungsbeschluß vom 1. Dezember 1994 sowohl nichtig als auch unwirksam. Im übrigen stelle es einen Rechtsmißbrauch dar, wenn sich die beklagte Partei bei den zwischen den Gründungsgesellschaftern insgesamt getroffenen Vereinbarungen nunmehr auf die (fehlende) Schriftlichkeit von Zustimmungserklärungen berufe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß die Übertragung von Geschäftsanteilen an Maximiliane W***** schon deshalb nicht rechtswirksam sei, weil die Formvorschriften des Punktes 5. Z 3 des Gesellschaftsvertrages bzw des § 79 Abs 3 GmbHG nicht eingehalten worden seien und weder die beklagte Partei noch die Gesellschafter irgendeine Zustimmung erteilt hätten. Eine Vereinbarung in der Richtung, daß jedem Gründungsgesellschafter praktisch ein Vetorecht gegen seine Abberufung zustehen solle, sei nicht nur nicht getroffen worden, sondern würde auch gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§ 16 GmbHG) verstoßen bzw hätten zulässige Erschwerungen für die Abberufung eines Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden müssen. Dies sei aber nicht der Fall, dem Kläger sei auch kein Sonderrecht auf Geschäftsführung gemäß § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt worden. Darüber hinaus sei die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund erfolgt, da er, indem er ohne Wissen und Willen der beklagten Partei Geschäfte mit Konkurrenzunternehmen getätigt habe, Entlassungsgründe gesetzt habe.

Das Erstgericht nahm lediglich Einsicht in die Urkunden Beilagen A bis G und wies das Klagebegehren ab. Es begründete die Abweisung damit, daß die sowohl im Gesellschaftsvertrag, als auch im Gesetz (§ 79 GmbHG) vorgesehenen Formerfordernisse für eine rechtswirksame Abtretung eines Teils des Gesellschaftsanteiles des Walter N***** an Maximiliane W***** nicht erfüllt worden seien, da eine schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter jedenfalls fehle, zumal auch nicht denkbar sei, daß von der vereinbarten Schriftlichkeit der Zustimmung konkludent abgegangen worden sei. Der Kläger berufe sich nämlich nicht auf nachträgliche in diese Richtung zu deutende Handlungsweisen seiner Vertragspartner, sondern behaupte, daß eine derartige Auslegung von vorneherein dem globalen Parteiwillen entsprochen habe. Dies sei aber auszuschließen, weil bei Festlegung dieses Parteiwillens das Erfordernis der Schriftlichkeit der Zustimmungserklärung ausdrücklich festgehalten worden sei. Somit könne auch das Einmahnen dieses Formerfordernisses keinen Rechtsmißbrauch darstellen. Daher sei Maximiliane W***** zu Recht von der Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung ausgeschlossen worden. Auch sei es zweifelhaft, ob die behauptete Nichteinhaltung einer Stimmbindungsvereinbarung die gegen die Gesellschaft gerichtete Anfechtungsklage rechtfertigen könne und ob nicht nur schuldrechtliche Ansprüche gegen Franz F***** und Erich T***** (oder auch gegen Walter N*****) geltend gemacht werden könnten. Dazu komme, daß der Kläger den Mitgesellschaftern ein Verhalten als vereinbarungswidrig vorwerfe, zu welchem sie sich rechtswirksam gar nicht verpflichten könnten, da dies gegen die zwingende Norm des § 16 GmbHG verstieße. Außerdem sei die vom Kläger geforderte Spaltung des Stimmrechtes nicht unstrittig.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Sache an dieses zur Verhandlung und Urteilsfällung zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß gemäß § 78 Abs 1 GmbHG nur derjenige als Gesellschafter gelte, der im Firmenbuch als solcher aufscheine und daß daher nur solche Gesellschafter zur Stimmabgabe zuzulassen seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob Maximiliane W***** dennoch zur Abstimmung hätte zugelassen werden können; jedenfalls mache ihre Nichtzulassung den Abberufungsbeschluß nicht nichtig. Stimmbindungs- bzw Syndikatsverträge seien eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Es scheide daher auch eine Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses wegen Verletzung eines Stimmbindungsvertrages aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränke, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren. In diesem Sinne habe der BGH die Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bejaht, wenn die Stimmbindung von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen worden sei. In einem solchen Fall sei eine solche Regelung auch zugleich als solche der Gesellschaft zu behandeln, weshalb die überstimmten Gesellschafter den Beschluß direkt durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten könnten. Dafür sei aber unverzichtbare Voraussetzung, daß alle Gesellschafter durch den Stimmbindungsvertrag gebunden seien, jedenfalls alle, die für den Beschluß gestimmt hätten. Außerdem müsse die Bindung rechtsverbindlich sein und inhaltlich in Bezug zur Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stehen. Daher sei der BGH zum Ergebnis gekommen, daß ein Beschluß einer Generalversammlung, mit dem ein Gesellschafter gesellschaftsvertragskonform abberufen worden sei, anfechtbar sein könne, wenn sich alle Gesellschafter zuvor einig gewesen seien, daß eine Abberufung des Geschäftsführers nur mit dessen Zustimmung getroffen werden könne. Der Kläger habe seinen Anspruch auf eine solche Behauptung gestützt, das Erstgericht habe jedoch die dazu von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen und sei auch auf die von der beklagten Partei dagegen erhobenen Einwendungen nicht näher eingegangen, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 78 Abs 1 GmbHG nicht auffindbar gewesen sei und da der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 588/95 (= ecolex 1996, 21 = WBl 1996, 125) zur Frage der Anfechtbarkeit und Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses wegen Verletzung eines Stimmbindungsvertrages nicht abschließend Stellung bezogen habe.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz dahingehend abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels keine Folge gegeben wird, sondern dieses Urteil vollinhaltlich bestätigt wird.

Der Kläger erstattete Rekursbeantwortung und beantragte, den Rekurs der beklagten Partei abzuweisen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Über das Vermögen der beklagten Partei wurde am 11. Dezember 1997 der Konkurs eröffnet. Grundsätzlich werden von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO alle Prozesse, selbst Feststellungsprozesse erfaßt (5 Ob 1589/95 = WBl 1996, 125 = ZIK 1996, 96). Das gilt auch für Anfechtungsprozesse nach § 41 GmbHG, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses unmittelbare Auswirkungen auf die Konkursmasse entfaltet (5 Ob 1589/95 mwH; 1 Ob 567/94 = SZ 67/168 = ecolex 1995, 812). Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist prinzipiell eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluß nimmt (Reich‑Rohrwig, Das österreichische GmbH‑Recht1, 664 FN 30). Dennoch kann die Aufhebung des Abberufungsbeschlusses des Geschäftsführers unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfalten, wenn dadurch aufgrund eines Anspruchs des Klägers, der nach der maßgeblichen vertraglichen Grundlage untrennbar mit der Geschäftsführerfunktion verbunden ist, die Gesellschaft zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wäre. Hat der Entgeltanspruch hingegen seine Grundlage in einem Dienstvertrag, wonach der Anspruch nicht untrennbar an die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist, so entfaltet das gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse, weshalb es den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen ist (1 Ob 567/94).

Da, wie sich aus den im Akt befindlichen Beilagen ergibt, ein solcher Dienstvertrag bestand, das Vermögen der beklagten Partei daher von diesem Verfahren nicht betroffen ist und es sich somit um eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 6 Abs 3 KO handelt, die gemäß dieser Bestimmung auch während des Konkurses anhängig gemacht oder fortgesetzt werden kann, unterliegt dieses Verfahren nicht der Prozeßsperre des § 7 Abs 1 KO.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß nach dem Vorbringen des Klägers, welches ausdrücklich bestritten werde, zwei Vereinbarungen getroffen worden seien. Einerseits eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern N***** und den restlichen drei Gesellschaftern dahingehend, daß dieser hinsichtlich seiner gesamten Gesellschafterstellung ausdrücklich den Weisungen der Gründungsgesellschafter, für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zu je einem Drittel gegenüber dem jeweiligen Gründungsgesellschafter, unterworfen wäre. Andererseits bestünde eine Vereinbarung zwischen den drei Gründungsgesellschaftern dahingehend, daß zwei Gründungsgesellschafter nicht den dritten Gründungsgesellschafter in seiner Funktion als Geschäftsführer abberufen könnten. Somit hätten beide Vereinbarungen de facto eine Sperrminorität bzw ein Vetorecht des Klägers bewirkt. Die vom Berufungsgericht herangezogene deutsche Judikatur könne nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden, da nicht alle Gesellschafter eine gleichlautende Verpflichtung eingegangen seien. Vielmehr lägen nach dem Vorbringen des Klägers Verpflichtungen unterschiedlicher Gesellschafter und verschiedenen Inhalts vor. Darüber hinaus hätten die von der klagenden Partei behaupteten Vereinbarungen auch keinerlei inhaltlichen Bezug zur Satzung der Gesellschaft. Jedoch selbst wenn man davon ausgehe, daß alle Gesellschafter eine gleichlautende Stimmbindungsverpflichtung eingegangen wären, sei in der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer keine Verletzung der Treupflicht zu sehen. Es könne nämlich keine Treupflicht dahingehend bestehen, durch Ausübung des Stimmrechtes gegen zwingend gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Nach der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 GmbHG könne die freie Widerruflichkeit der Geschäftsführerbestellung auf zulässige Weise nur dann eingeschränkt werden, wenn die Bestellung im Gesellschaftsvertrag erfolgte. Selbst in einem solchen Fall könne die Widerruflichkeit der Bestellung nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, es könne also keine Einstimmigkeit für einen Abberufungsbeschluß vorgesehen werden. Dem gegenständlichen Gesellschaftsvertrag könne eine Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer nicht entnommen werden, sodaß die vom Kläger behauptete Treuepflicht auf eine Umgehung der zwingenden Bestimmungen des § 16 GmbHG hinauslaufen würde. Mit seiner Berufung auf eine Sperrminorität bzw ein Vetorecht behauptet der Kläger zugleich, daß ihm außerhalb des Gesellschaftsvertrages ein Sonderrecht auf Geschäftsführung gemäß § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt worden sei. Die Einräumung eines solchen Sonderrechtes könne jedoch ebenfalls nur im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart werden. Außerdem würde die von der klagenden Partei behauptete Verpflichtung des Gesellschafter N*****, sein Stimmrecht zu je einem Drittel an die übrigen Gesellschafter zu binden, zu einer unzulässigen Stimmrechtsspaltung führen. In Punkt 5. des Gesellschaftsvertrages sei eine Teilung von Geschäftsanteilen im Sinne des § 79 Abs 3 GmbHG von der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter und der Gesellschaft abhängig gemacht worden. In der Generalversammlung vom 1. Dezember 1994 sei jedoch von der klagenden Partei selbst eingeräumt worden, daß eine derartige Urkunde in Schriftform nicht vorliege. Mangels Teilbarkeit des Geschäftsanteiles wäre eine Stimmrechtsspaltung durch den Gesellschafter N***** daher rechtswidrig gewesen, sodaß in der Stimmabgabe des Gesellschafters N***** ebenfalls keine Verletzung einer Treuepflicht erblickt werden könne. Schließlich hätten die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den Gesellschaftern eine Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß Punkt 6. des Gesellschaftsvertrages dargestellt, die jedoch nie erfolgt sei.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Diese Bestimmung soll der Gesellschaft - ausschließlich in ihrem Interesse - Klarheit darüber verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis zusammensetzt und wer daher berechtigt ist, Gesellschafterrechte, wie zum Beispiel das Stimmrecht in der Generalversammlung, auszuüben (7 Ob 614/93 = ecolex 1995, 812 = ZIK 1995, 62 = ecolex 1994, 543; 6 Ob 16/93; Gellis/Feil3 Rz 3 zu § 78 GmbHG; P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH‑Geschäftsanteilen, 69, 82; Reich‑Rohrwig, Das österreichische GmbH‑Recht1, 644). Außer diesem Zweck liegt dieser Bestimmung keine weitere ratio zugrunde (P. Bydlinski, aaO, 72). Auch die Neufassung des § 78 Abs 1 GmbHG durch das BGBl 1991/10 änderte daran nichts, sie beruht auf denselben Zielsetzungen wie die alte Fassung dieser Bestimmung (Gellis/Feil aaO; Danzl, Anmerkungen zum Rundschreiben des HG Wien "Anmeldung zum Firmenbuch", ecolex 1991, 164 ff, 165; Koppensteiner2 Rz 2 zu § 78 GmbHG; Wagner, Gesellschafter, Gesellschaft und Firmenbuch, NZ 1991, 101), eine Verschärfung der Rechtslage war, wie den Materialien zur Novelle entnommen werden kann, keinesfalls beabsichtigt (P. Bydlinski aaO, 79).

Der Eintragung in das Firmenbuch kommt keine konstitutive Wirkung zu (6 Ob 2371/96m = RdW 1998, 17; 7 Ob 614/93 = ecolex 1995, 812 = ZIK 1995, 62; SZ 44/125; JBl 1990, 185; NZ 1995, 38; Wagner aaO; Kostner/Umfahrer GmbHG5, Rz 731 f, Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 424 f; Reich‑Rohrwig1, 644). Vielmehr erhält der Erwerber eines Geschäftsanteiles diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung (P. Bydlinski, Der Erwerb von GmbH‑Geschäftsanteilen, ÖJZ 1992, 85; Bittner, Die Auslegung des neuen § 78 Abs 1 GmbH‑Gesetz - ein Problem, das keines sein sollte, NZ 1991, 100, Wagner aaO), wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt (NZ 1995, 38).

Bereits nach der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu § 78 Abs 1 GmbHG in der ursprünglichen Fassung waren - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - jene als Gesellschafter zu behandeln, die die Voraussetzungen für die Eintragung als Gesellschafter in das Anteilbuch erfüllten (Kastner/Doralt/Nowotny aaO; Bittner aaO). Voraussetzung dafür wiederum war, daß den Geschäftsführern die Übertragung des Geschäftsanteiles mitgeteilt und glaubhaft gemacht wurde (HS 25.209; JBl 1990, 185; NZ 1995, 38; Bittner, aaO; Reich‑Rohrwig1, 646 f). Dies entsprach auch durchaus der Intention des Gesetzgebers, da die Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft nicht mehr gegeben ist, sobald ihr die tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse bekannt sind. Daher konnte der Erwerber eines Geschäftsanteiles auch sofort von seinem Stimmrecht in der Generalversammlung Gebrauch machen, obwohl er im Anteilbuch noch nicht als Gesellschafter verzeichnet war.

Es war auch nicht Absicht des Gesetzgebers, als Folge der oben genannten Novellierung einen Gesellschafter, dessen Gesellschaftereigenschaft zweifelsfrei feststeht, im Innenverhältnis an der sofortigen Ausübung der erworbenen Rechte zu hindern oder ihm Verzögerungen bei der Erlangung von Rechten zuzumuten (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, Firmenbuchgesetz, Rz 4 zu § 78 GmbHG; Bittner aaO). Es steht daher mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt (Koppensteiner2, Rz 5 zu § 78 GmbHG; Gellis/Feil3, Rz 3 zu § 78 GmbHG; Wagner aaO). Ob sich darüber hinausgehend aus der ratio dieser Bestimmung eine Pflicht der Gesellschaft auf Zulassung eines noch nicht in das Firmenbuch eingetragenen Gesellschafters zur Stimmabgabe ableiten läßt (Karollus, Zur Neuregelung der Anfechtungsfrist für Generalversammlungsbeschlüsse, RdW 1996, 516), kann im gegebenen Fall dahingestellt bleiben, da eine solche Pflicht auf keinen Fall dann bestehen kann, wenn die Gesellschaftereigenschaft des neuen Gesellschafters noch nicht zweifelsfrei feststeht bzw. strittig ist (6 Ob 16/93 = ecolex 1994, 543). In einer solchen Situation kommt nämlich der hinter der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG stehende Schutzgedanke voll zum Tragen, weshalb die Formalerfordernisse streng einzuhalten sein werden und man vom genauen Wortlaut dieser Bestimmung auszugehen haben wird (Eiselsberg/Schenk/Weißmann aaO). In der Berufung auf deren exakten Wortlaut und der daraus resultierenden Nichtzulassung des "neuen Gesellschafters" zur Stimmabgabe läßt sich daher auch weder eine Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung erblicken.

Daß im vorliegenden Fall der Erwerb der Gesellschaftereigenschaft durch die Ehefrau des Klägers strittig war, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Protokolls der Generalversammlung. Die Klärung der Frage, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung zur Teilung und Veräußerung in der geforderten Form bereits vorlag, oder ob von diesem Erfordernis konkludent und rechtswirksam abgegangen wurde, übersteigt sicherlich das Maß an rechtlicher Beurteilung, das man während einer laufenden Generalversammlung erwarten kann, weshalb die Frage, ob die Ehefrau des Klägers bereits Gesellschafterstatus erlangt hat, dort nicht abschließend geklärt werden konnte. Zum Schutz der Gesellschaft war daher die strenge Einhaltung des § 78 Abs 1 GmbHG geboten, die Nichtzulassung der Ehefrau des Klägers zur Stimmabgabe macht den angefochtenen Beschluß daher nicht anfechtbar.

Syndikatsverträge, deren Vertragsgegenstand die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft ist, sind eine zulässige und durchaus sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, die jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation eingreifen. Bindungswidrig abgegebene Stimmen sind daher wirksam, auf solche Art zustande gekommene Beschlüsse können prinzipiell nicht angefochten werden (6 Ob 9/93 = SZ 66/56 = ecolex 1993, 605; NZ 1990, 303; NZ 1989, 21; Gellis/Feil3, Rz 8 zu § 39 GmbHG; Reich‑Rohrwig1 363, 368, 372), sofern die Stimmbindungsvereinbarung sich nicht darauf beschränkte, auch ohne sie bestehende Treuepflichten zu konkretisieren (4 Ob 588/95; Koppensteiner2, Rz 21 zu § 39 GmbHG; Reich‑Rohrwig1, 363 ff).

In einigen Fällen erscheint es jedoch sachgerecht, auch darüber hinaus Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden, zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher - ohne daß sie Bestandteil der Satzung wären - als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln (NJW 1983, 1910; NJW 1987, 1890; Reich‑Rohrwig, Das österreichische GmbH‑Recht2 I, 1/65), jedoch darf sich die Begründung für diese Durchbrechung des Trennungsprinzips zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und statutarischer Regelung keinesfalls alleine auf prozeßökonomische Überlegungen stützen (Stein in Hachenburg, GmbHG8, Rz 29 zu § 38 dGmbHG). Auch darf dies nicht zu einer automatischen Anerkennung von von allen Gesellschaftern eingegangenen Stimmbindungsvereinbarungen als Regelung der Gesellschaft führen. Vielmehr läßt sich dieser "Durchgriff" nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist, da in einer solchen Gesellschaft aufgrund der geringen Zahl und der in der Person jedes einzelnen Gesellschafters gelegenen Bedeutung der Gesellschafter für die Gesellschaft selbst, diese nicht losgelöst von ihren Gesellschaftern betrachtet werden kann und daher die Berücksichtigung des einheitlichen Willens aller Gesellschafter insgesamt auch bei Handlungen, die der Gesellschaft alleine zuzuordnen sind, geboten erscheint. Dies muß insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert (JBl 1989, 253; Reich‑Rohrwig1, 359 f), deren Verletzung auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach sich zog (4 Ob 588/95 = ecolex 1996, 21 = WBl 1996, 125; Koppensteiner2, Rz 21 zu § 39 GmbHG; Reich‑Rohrwig1, 362 f, 368; Nowotny, Durchsetzung von Syndikatsverträgen?, RdW 1989, 299).

So kann sich durchaus aus einer Vereinbarung aller Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrages, die vorsieht, daß Gesellschafter‑Geschäftsführer nicht gegen deren Willen abberufbar sind, die Bedeutung der einzelnen Personen für die Gesellschaft ergeben. Das darf nicht deren völlige Nichtabberufbarkeit bedeuten, da dies zwingenden Bestimmungen des GmbHG zuwiderlaufen würde (SZ 47/70; SZ 28/71). Auf der anderen Seite sieht das GmbHG selbst Möglichkeiten vor, die Abberufbarkeit von Gesellschafter‑Geschäftsführern im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu erschweren, das heißt auf das Vorliegen wichtiger Gründe zu beschränken (§ 16 Abs 3 GmbHG) bzw das erforderliche Abstimmungsquorum bis zur Einstimmigkeit zu erhöhen (Koppensteiner2, Rz 4 zu § 16 GmbHG; Kastner/Doralt/Nowotny5, 374; Reich‑Rohrwig2, 2/612 f) oder sogar ein explizites Sonderrecht auf Geschäftsführung (§ 6 Abs 4 GmbHG; Kostner/Umfahrer5, Rz 186) einzuräumen.

Obgleich im vorliegenden Fall solche Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten sind, erscheint es doch im Lichte der ausgeprägt personalistisch gestalteten Struktur der beklagten Gesellschaft gerechtfertigt, eine in einem von allen Gesellschaftern eingegangenen Stimmbindungsvertrag enthaltene zusätzliche Absicherung der Geschäftsführungsbefugnis von Gesellschaftern auch gegen die Gesellschaft selbst gelten zu lassen. Dies stellt auch nicht unbedingt die Verletzung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit dar, da auch dieser Grundsatz je nach dem Grad der personalistischen oder kapitalistischen Ausrichtung der Gesellschaft von der allgemeinen Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft beeinflußt wird und eine freie Abberufbarkeit unter Verletzung der Treuepflichten, die ja auch den eventuell abzuberufenden Gesellschafter schützen, ohnehin nicht möglich ist (Reich‑Rohrwig1, 362 f; Koppensteiner2, Rz 31 zu § 41 GmbHG). Insofern läßt sich schon aus den Treuepflichten unter Umständen eine Beschränkung der Abberufbarkeit auf wichtige Gründe herauslesen. Umgekehrt unterliegt auch ein solcher Stimmbindungsvertrag den allgemeinen Treuepflichten, was zur Folge hat, daß der an sich durch den Stimmbindungsvertrag geschützte Gesellschafter‑Geschäfts- führer sehr wohl auch gegen seinen Willen - und zwar nicht erst über den Umweg der gerichtlichen Abberufung nach § 16 Abs 2 GmbHG - abberufbar ist.

Der vom Kläger angefochtene Generalversammlungsbeschluß wäre daher gemäß § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG anfechtbar, wenn tatsächlich eine Vereinbarung sämtlicher Gesellschafter vorlag, die die Abberufung eines Gesellschafters aus seiner Geschäftsführerposition gegen seinen Willen verhindern wollte und nicht die Abberufung des Klägers trotzdem aus eventuell vorliegenden wichtigen Gründen geboten war, oder wenn sich aus Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern Treuepflichten ableiten lassen, die die Abberufung des Klägers von seiner Stellung als Geschäftsführer in dieser Situation als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Dazu wird das Erstgericht jedoch die entsprechenden Beweise aufzunehmen haben, die das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Vereinbarungen und Treuepflichten belegen sollen. Es wird aber auch auf das Vorbringen der beklagten Partei einzugehen sein, wonach Gründe vorlägen, die den angefochtenen Generalversammlungsbeschluß trotzdem rechtfertigten.

Da zur Entscheidung dieser Rechtssache aufgrund der erörterten rechtlichen Überlegungen Feststellungen zu den oben genannten Sachverhaltselementen notwendig sind, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte