Rechtssatz
Die Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als Wohnungseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung zu geschehen (auch 5 Ob 22/85).
5 Ob 32/87 | OGH | 22.03.1988 |
Veröff: ImmZ 1988,356 = MietSlg XL/14 |
5 Ob 2220/96y | OGH | 24.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ist anlässlich der Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen. (T2) |
5 Ob 298/98d | OGH | 24.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und § 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den § 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach § 26 WEG gelöst werden. (T3) |
5 Ob 287/98m | OGH | 24.11.1998 |
Vgl auch; nur: Die Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren zu geschehen. (T4) |
5 Ob 181/99z | OGH | 13.07.1999 |
Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T5) |
5 Ob 160/01t | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/165 |
5 Ob 173/01d | OGH | 09.10.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/170 |
5 Ob 100/02w | OGH | 14.05.2002 |
Beisatz: Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T6) |
5 Ob 190/10t | OGH | 24.01.2011 |
Beisatz: Wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt. (T8)<br/>Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T9) |
5 Ob 228/13k | OGH | 21.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: § 9 Abs 6 WEG normiert die Möglichkeit einer Nutzwertneufestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Diese Bestimmung ermöglicht die im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00032_8700000_001
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