OGH 4Ob87/85; 4Ob122/85; 9ObA204/88; 9ObA15/93; 9ObA126/93; 8ObA267/95; 9ObA309/97z; 8ObA195/97b; 8ObA403/97s; 8ObA40/98k; 8ObA90/99i; 9ObA275/00g; 9ObA163/01p; 8ObA196/01h; 8ObA100/01s; 8ObA12/02a; 9ObA55/03h; 8ObA96/03f; 9ObA110/05z; 9ObA69/07y; 9ObA25/08d; 9ObA18/14h; 8ObA2/15z; 9ObA148/15b; 8ObA96/15y; 9ObA160/15t; 8ObA41/16m; 4Ob176/22v; 9ObA44/23w; 8ObA40/23z; 8ObA6/24a (RS0029131)

OGH4Ob87/85; 4Ob122/85; 9ObA204/88; 9ObA15/93; 9ObA126/93; 8ObA267/95; 9ObA309/97z; 8ObA195/97b; 8ObA403/97s; 8ObA40/98k; 8ObA90/99i; 9ObA275/00g; 9ObA163/01p; 8ObA196/01h; 8ObA100/01s; 8ObA12/02a; 9ObA55/03h; 8ObA96/03f; 9ObA110/05z; 9ObA69/07y; 9ObA25/08d; 9ObA18/14h; 8ObA2/15z; 9ObA148/15b; 8ObA96/15y; 9ObA160/15t; 8ObA41/16m; 4Ob176/22v; 9ObA44/23w; 8ObA40/23z; 8ObA6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Verspätung — Verfristung — Verwirkung — Eventualmaxime — Ausspruch — Erklärung — Verfahren — gerichtliche Geltendmachung

 

Normen

AngG §27 A3
AngG §27 C1

4 Ob 87/85OGH10.09.1985
4 Ob 122/85OGH16.09.1986

Beisatz: Sofern nur diese Entlassungsgründe im Zeitpunkt der Entlassungserklärung tatsächlich bereits gegeben waren. (T1)

9 ObA 204/88OGH28.09.1988

Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 15/93OGH17.03.1993

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 126/93OGH23.06.1993

Auch; Beis wie T1

8 ObA 267/95OGH30.11.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 309/97zOGH26.11.1997

nur: Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben"). (T3)<br/>Beis wie T1

8 ObA 195/97bOGH13.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Das "Nachschieben" von Entlassungsgründen nach Aufdeckung ist zulässig. (T4)

8 ObA 403/97sOGH29.01.1998

nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Im Berufungsverfahren sind Neuerungen aber nur nach Maßgabe des § 63 ASGG zulässig. (T5)

8 ObA 40/98kOGH25.06.1998

Beis wie T5

8 ObA 90/99iOGH11.11.1999

Ähnlich; nur T3; Beisatz: So wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben. (T6)

9 ObA 275/00gOGH06.12.2000

nur T3

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001
8 ObA 196/01hOGH30.08.2001

Beis wie T4

8 ObA 100/01sOGH28.09.2001

Auch; Beisatz: Bei offenkundigen Entlassungsgründen duldet der Ausspruch der Entlassung keinerlei Aufschub. (T7)

8 ObA 12/02aOGH29.08.2002

nur T3; Beis wie T1

9 ObA 55/03hOGH21.05.2003

nur: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. (T8)

8 ObA 96/03fOGH25.11.2003

nur T8; Beisatz: Widrigenfalls erlischt das Entlassungsrecht. (T9)

9 ObA 110/05zOGH16.12.2005

nur T8; Beis wie T9

9 ObA 69/07yOGH28.09.2007

Auch; nur T8

9 ObA 25/08dOGH05.06.2008

Ähnlich; Beis wie T6

9 ObA 18/14hOGH26.02.2014

Auch; nur T3

8 ObA 2/15zOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: Eine Entlassung ist ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird. (T10)

9 ObA 148/15bOGH27.01.2016

Auch; nur T3; Beis wie T4

8 ObA 96/15yOGH26.02.2016

Auch; nur T3; Beis wie T10

9 ObA 160/15tOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T10

8 ObA 41/16mOGH28.06.2016

Auch

4 Ob 176/22vOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Möglichkeit des „Nachschiebens“ von Auflösungsgründen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (hier des zeitlichen Ablaufs des befristeten Alleinvermittlungsauftrags). (T11)

9 ObA 44/23wOGH26.07.2023

vgl; nur T3

8 ObA 40/23zOGH03.08.2023

nur T8

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00087_8500000_001

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