OGH 5Ob22/85; 5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob32/87; 5Ob56/89 (RS0083252)

OGH5Ob22/85; 5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob32/87; 5Ob56/8919.2.2024

Rechtssatz

Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung; der Außerstreitrichter (die Schlichtungsstelle: § 26 Abs 3 WEG 1975) hat diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.

Normen

WEG 1975 §5
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 1975 idF 3.WÄG §3 Abs2
WEG 2002 §8 Abs1
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

5 Ob 22/85OGH30.04.1985

Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)

5 Ob 153/86OGH09.12.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/53

5 Ob 23/87OGH03.03.1987

Beisatz: Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 WEG. (T1) <br/>Veröff: MietSlg XXXIX/14

5 Ob 32/87OGH22.03.1988

Veröff: ImmZ 1988,356 = MietSlg XL/14

5 Ob 56/89OGH27.06.1989

Veröff: WoBl 1990,80 (Call) = MietSlg XLI/25

5 Ob 156/98xOGH29.09.1998

Auch; Beisatz: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich gemäß § 863 ABGB etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG. (T3)

5 Ob 241/98xOGH13.10.1998

Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sind jedoch in diesem Verfahren nicht zu prüfen. (T4)

5 Ob 298/98dOGH24.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und § 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den § 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach § 26 WEG gelöst werden. (T5)

5 Ob 31/99sOGH23.02.1999

Vgl; nur: Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. (T6)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 72/34

5 Ob 57/99iOGH09.03.1999

Vgl; nur T6; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T7)<br/>Beis wie T2 nur: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. (T8)

5 Ob 73/99tOGH23.03.1999

nur: Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. (T9)<br/>Beisatz: Der Außerstreitrichter hat die rechtlich wirksame Widmung der Zubehörteile zu einzelnen Objekten in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, nur über Antrag einzuleitenden Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist zu prüfen. Die Rechtskraft einer derartigen Entscheidung bindet und wirkt auch gegen alle späteren Beteiligten bis zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte. (T10)<br/>Beisatz: Die im Nutzwertfestsetzungsverfahren zu klärende Widmung kann auch im Rechtsweg geprüft werden, wobei der Außerstreitrichter an eine solche Entscheidung gebunden ist. (T11)

5 Ob 181/99zOGH13.07.1999

Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T12)

5 Ob 52/00hOGH26.09.2000

Vgl auch; Bem.: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - März 2017 (T13)

5 Ob 160/01tOGH27.09.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/165

5 Ob 100/02wOGH14.05.2002

Auch; nur T6

5 Ob 113/07iOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung ist zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen. (T14)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Beisatz: Nach dem WEG 1975 wie auch nach dem WEG 2002. (T15)<br/>Beisatz: Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen. (T16)

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

nur T9; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

nur T9; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T17)<br/>Beisatz: Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen also die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die - der Rechtslage entsprechende - Widmung sein. (T18)<br/>Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T19)<br/>Beisatz: Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den ein aus einem Kaufvertrag abgeleiteter Anspruch auf „Umparifizierung" gelten kann. (T20)

5 Ob 12/10sOGH15.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T21)<br/>Bem: Hier: Ermittlung des Nutzwerts für einen Rohdachboden auf der Grundlage des Vorhabens, diesen in eine Dachgeschosswohnung auszubauen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/85

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T23)

5 Ob 148/11tOGH14.02.2012

Auch

5 Ob 200/12sOGH20.11.2012

Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 37/13xOGH06.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der (Mit‑)Eigentümer maßgeblich. (T24)

5 Ob 72/13vOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Obwohl ein Nutzwertfestsetzungsverfahren eine Regelungsstreitigkeit ist, die nicht der Dispositionsmaxime der Parteien unterliegt, sondern in dem strenge Offizialmaxime herrscht, bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags auf Festsetzung der Nutzwerte. Ein solcher muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird (§ 9 Abs 1 AußStrG). (T25)

5 Ob 228/13kOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T26)<br/>Beis wie T18

5 Ob 100/14pOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T8

5 Ob 207/16aOGH01.03.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T24

5 Ob 14/17wOGH04.05.2017

Auch

5 Ob 4/17zOGH29.08.2017

Vgl auch

5 Ob 179/17kOGH15.05.2018

Vgl auch

5 Ob 225/18aOGH17.01.2019
5 Ob 248/18hOGH25.04.2019

Auch

5 Ob 73/20aOGH18.06.2020

Vgl

5 Ob 118/22xOGH19.07.2022

Beis wie T18

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Beisatz wie T18; Beisatz wie T25

Dokumentnummer

JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_006

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