OGH 5Ob57/99i

OGH5Ob57/99i9.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Josef K*****, 2.) Dr. Clemens F*****, 3.) Verena F*****, und 4.) Georg F*****, die zu 1.), 3.) und 4.) angeführten Antragsteller vertreten durch den Zweitantragsteller, gegen den Antragsgegner Franz S*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Peter Riedmann und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen Neufestsetzung der Nutzwerte, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. November 1998, GZ 1 R 357/98a-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG sowie § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Umwidmung eines WE-Objektes kann zwar grundsätzlich eine Neufestsetzung der Nutzwerte rechtfertigen (MietSlg 39/14; WoBl 1995, 28/13 ua), doch reicht hiefür die jahrelange Nichtbenützung eines als Lager gewidmeten Objektes oder dessen Funktionsverlust zufolge einer Änderung des Unternehmensgegenstandes nicht aus. Um nutzwertrelevant zu sein, müssen Umwidmungen die materielle Rechtslage verändern, weil die Nutzwertfestsetzung immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen kann (Call zu WoBl 1992, 158/114; derselbe zu WoBl 1993, 173/119; WoBl 1999, 60/36). Dazu bedarf es einer zumindest konkludent zustandegekommen Widmungsvereinbarung der Wohnungseigentümer (MietSlg 43.374; WoBl 1999, 60/36) oder einer gerichtlich genehmigten Änderung iSd § 13 Abs 2 WEG.

Letzteres scheidet von vornherein aus. Die Aktenlage läßt aber auch die Annahme einer konkludenten einvernehmlichen Widmungsänderung nicht zu, weil aus der Tatsache der Nichtbenützung bzw derzeitigen Funktionslosigkeit des Lagerraums für das Unternehmen des AG nicht mit ausreichender Sicherheit (§ 863 ABGB) auf eine konkrete Umwidmungsabsicht des AG geschlossen werden kann. Daß der AG auf eine geschäftliche Nutzung seines WE-Objektes gänzlich verzichtet (was praktisch die Konsequenz der Aufgabe einer Nutzung des WE-Objektes als Lager wäre), ist ihm nicht zu unterstellen.

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