OGH 1Ob784/83; 7Ob576/84; 8Ob57/85; 1Ob5/91; 2Ob599/92; 2Ob2346/96f; 1Ob400/97y; 6Ob71/01m; 6Ob333/00i; 6Ob55/04p; 5Ob116/04a; 6Ob294/05m; 2Ob86/06w; 7Ob117/07t; 7Ob254/08s; 6Ob22/09t; 7Ob237/12x; 7Ob113/13p; 3Ob175/13a; 7Ob68/15y; 7Ob59/16a; 2Ob235/15w; 6Ob11/19i; 7Ob179/19b; 2Ob42/20w; 8Ob22/21z; 10Ob45/22y; 2Ob191/23m; 2Ob83/24f (RS0023704)

OGH1Ob784/83; 7Ob576/84; 8Ob57/85; 1Ob5/91; 2Ob599/92; 2Ob2346/96f; 1Ob400/97y; 6Ob71/01m; 6Ob333/00i; 6Ob55/04p; 5Ob116/04a; 6Ob294/05m; 2Ob86/06w; 7Ob117/07t; 7Ob254/08s; 6Ob22/09t; 7Ob237/12x; 7Ob113/13p; 3Ob175/13a; 7Ob68/15y; 7Ob59/16a; 2Ob235/15w; 6Ob11/19i; 7Ob179/19b; 2Ob42/20w; 8Ob22/21z; 10Ob45/22y; 2Ob191/23m; 2Ob83/24f28.5.2024

Rechtssatz

Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1304 C

1 Ob 784/83OGH30.11.1983

Veröff: ZVR 1984/122 S 116

7 Ob 576/84OGH20.06.1984
8 Ob 57/85OGH24.10.1985
1 Ob 5/91OGH24.04.1991

Veröff: JBl 1991,586

2 Ob 599/92OGH15.04.1993

Veröff: EvBl 1994/8 S 50

2 Ob 2346/96fOGH31.10.1996

Auch

1 Ob 400/97yOGH24.03.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/58

6 Ob 71/01mOGH26.04.2001

nur: Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. (T1)

6 Ob 333/00iOGH26.04.2001
6 Ob 55/04pOGH25.03.2004
5 Ob 116/04aOGH25.05.2004
6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T2)

2 Ob 86/06wOGH05.10.2006
7 Ob 117/07tOGH20.06.2007

Beisatz: Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)

7 Ob 254/08sOGH27.11.2008

Beis wie T3

6 Ob 22/09tOGH26.03.2009

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts. (T4)

7 Ob 237/12xOGH27.03.2013

Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T5)

7 Ob 113/13pOGH03.07.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T6)

3 Ob 175/13aOGH28.11.2013

Auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015
7 Ob 59/16aOGH27.04.2016

Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7)

2 Ob 235/15wOGH31.08.2016

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/86

6 Ob 11/19iOGH23.05.2019

Beis wie T3; Beisatz: Ein Mitverschulden scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt. (T8)

7 Ob 179/19bOGH16.12.2019

Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T9)

2 Ob 42/20wOGH06.08.2020
8 Ob 22/21zOGH30.04.2021

Beisatz: Hier: Sturz eines Betrunkenen auf einer Stiege (Treppe) in einem Lokal. (T10)

10 Ob 45/22yOGH18.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T11)

2 Ob 191/23mOGH14.12.2023

Beisatz: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers an Unfall auf ungesichertem Dach. (T12)

2 Ob 83/24fOGH28.05.2024

nur: Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. (T13)<br/>Beisatz: Schädigung durch Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die gleich schwer wiegt, wie die Unterlassung des Aufstellens eines Hinweisschildes. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0010OB00784_8300000_001

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