Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Mitverschulden des Geschädigten nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS-Justiz RS0023704). Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 55/04p; 7 Ob 117/07t, RIS-Justiz RS0023704 [T3]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit ist eine solche Entscheidung nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dies hier nicht der Fall:
Die Ansicht der Vorinstanzen, die Kläger (das Revisionsverfahren betrifft nur mehr den Erstkläger) hätten nicht erkennen können, in den von den Beklagten unzureichend abgesicherten Gefahrenbereich eingefahren zu sein, ist nach den festgestellten Umständen zumindest vertretbar. Warum der Erstkläger „weit früher" vor dem den Radweg blockierenden Bagger anhalten hätte müssen, vermag die Revisionswerberin nicht plausibel zu begründen.
Davon, dass die Beklagte, wie sie im Rahmen ihrer Rechtsrüge neuerlich behauptet, den Gefahrenbereich ohnehin hinreichend abgesichert habe, kann keine Rede sein. Eine geeignete Maßnahme wäre etwa das Aufstellen von Scherengittern am Radweg gewesen. Das von ihr behauptete Vorhandensein solcher Scherengitter konnte die Beklagte aber nicht beweisen. Auch in diesem Zusammenhang - und damit insgesamt - wird demnach ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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