OGH 1Ob581/83; 7Ob11/84; 5Ob507/85; 7Ob600/85 (RS0014659)

OGH1Ob581/83; 7Ob11/84; 5Ob507/85; 7Ob600/8525.6.2024

Rechtssatz

Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB.

Normen

ABGB §864a
private Krankenversicherung VI. (3) BVB

1 Ob 581/83OGH13.04.1983

Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468

7 Ob 11/84OGH19.04.1984

Auch; Beisatz: Ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muss, werden Vertragsinhalt, sodass es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen musste. Der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe, erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/78 = RdW 1984,320 = JBl 1985,167 = ZVR 1985/160 S 320 = RZ 1984/94

5 Ob 507/85OGH15.01.1985

Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1985/148 S 686

7 Ob 600/85OGH30.07.1985

Auch; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184

2 Ob 535/86OGH17.06.1986

nur: Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,19

1 Ob 576/87OGH25.03.1987

nur: Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T3) <br/>Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406

7 Ob 1015/87OGH29.10.1987

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: unrichtige Auslegung von Versicherungsbedingungen durch Versicherungsvertreter. (T4)

3 Ob 512/89OGH26.04.1989

nur: Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. (T5)<br/>Veröff: ZVR 1989/186 S 343

7 Ob 12/90OGH07.06.1990

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1991,376 (Jabornegg) = RdW 1992,15 = VersR 1992,83

8 Ob 649/90OGH19.12.1991

nur T2; nur: Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB. (T6)<br/>Beis wie T1

1 Ob 638/94OGH23.11.1994

nur T5; nur T2; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T7)

7 Ob 6/95OGH28.04.1995

Auch; Beis wie T1

7 Ob 1532/96OGH28.02.1996

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 55/02kOGH07.11.2002

Auch

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

nur T5

1 Ob 51/05iOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine von der Ö-Norm abweichende Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes. (T8)

7 Ob 216/05yOGH19.10.2005

Vgl auch

7 Ob 93/06mOGH10.05.2006

Vgl auch

4 Ob 5/08aOGH11.03.2008

nur T2

8 Ob 93/08xOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Dabei wird auch auf die Stellung im Vertragsgefüge abgestellt. (T9)

6 Ob 241/07wOGH17.12.2008

Vgl; nur T5

6 Ob 57/08pOGH02.07.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des § 864a ABGB zu beurteilen. (T10)

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Erfasst sind alle für den Kunden in irgendeiner Weise nachteiligen Klauseln. Eine grobe Benachteiligung ist nicht Voraussetzung. (T11)

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2012/136

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/115

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Auch; nur: Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB. (T12)<br/>Beis wie T9; Beis wie T11

2 Ob 234/13wOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T13)

9 Ob 56/13wOGH29.01.2014

Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T14)

2 Ob 224/13zOGH23.10.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung des Kundenidentifikators in AGB des Zahlungsdienstleisters. (T15)<br/>Veröff: SZ 2014/99

8 Ob 58/14hOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Hier: Onlinebanking; Klausel über die Pflicht zum regelmäßigen Abruf von Nachrichten aller Art. (T16)

2 Ob 29/16bOGH23.02.2017

Auch; nur T2

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T11

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

nur T9

3 Ob 148/17mOGH21.02.2018

Auch

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018
8 Ob 107/19xOGH27.02.2020

Beisatz: Hier: Gebühr für Check‑in am Flughafen, auf die während dem Online‑Buchungsvorgang nicht automatisch hingewiesen wird. (T17)

7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T18)

9 Ob 46/21mOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T19)

10 Ob 13/22tOGH24.05.2022

Vgl; nur T2; Beisatz: HIer: Ohne Hervorhebung zwischen Gewährleistungsregeln enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung. (T20)

5 Ob 110/22wOGH27.02.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz nur wie T12<br/>Beisatz: Hier: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T21)<br/>Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 864a ABGB verneint. (T22)<br/>Beisatz: Art 16.5. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch die von diesem bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen haben. Verstoß gegen § 864a ABGB. (T23)

3 Ob 228/22hOGH25.05.2023

vgl; nur T2; nur T3<br/>Beisatz: Hier: Keine "verborgene" Regelung über die Nachrangigkeit eines Darlehens in den AGB, die in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift "Nachrangigkeit" enthalten ist und sich also dort findet, wo sie nach dem Regelwerk zu vermuten war. (T24)

9 Ob 111/22xOGH31.05.2023

vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24

10 Ob 60/22dOGH22.06.2023

vgl; nur T2

10 Ob 64/22tOGH22.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

9 Ob 101/22aOGH31.05.2023

vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24

9 Ob 112/22vOGH31.05.2023

vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24

7 Ob 107/23wOGH30.08.2023

Beisatz: Die in VI. (3) der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Krankengeldtarif für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige MIK 28/16_060 (BVB) unterstellte Leistungsbegrenzung ist ungewöhnlich und unwirksam nach § 864a ABGB. (T25); nur T2

4 Ob 102/23pOGH25.06.2024

nur T2

4 Ob 196/23mOGH23.05.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_002

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