Rechtssatz
Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
1 Ob 550/84 | EGMR | 23.05.1984 |
Auch; Veröff: EvBl 1985/32 S 149 = JBl 1985,159 |
8 Ob 63/85 | OGH | 13.02.1986 |
Beisatz: Hier: Mangelhafte Aufklärung einer Schwangeren über die fehlende Eignung des Entbindungsheimes angesichts einer drohenden Frühgeburt. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1987/74 S 222 |
4 Ob 249/02z | OGH | 19.11.2002 |
Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T2) |
7 Ob 223/03z | OGH | 15.10.2003 |
Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern. (T3) |
3 Ob 229/04d | OGH | 24.11.2004 |
Beis wie T3; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T4) |
5 Ob 165/05h | OGH | 07.03.2006 |
Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. (T5)<br/>Beisatz: Möglichkeit einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus. (T6) |
7 Ob 21/07z | OGH | 28.03.2007 |
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T7) |
5 Ob 148/07m | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T8)<br/>Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T9) |
4 Ob 87/08k | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst. Zum Aufklärungsadressaten bei nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten siehe RS0123655. (T10)<br/>Beisatz: Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/82 |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T12) |
9 Ob 52/12f | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T13) |
9 Ob 19/16h | OGH | 21.04.2016 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung). (T14) |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns". (T15) |
3 Ob 125/17d | OGH | 25.10.2017 |
Beis wie T14; Beisatz: Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes. (T16) |
6 Ob 17/20y | OGH | 20.02.2020 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post. (T17) |
6 Ob 155/23x | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 |
9 Ob 62/24v | OGH | 23.10.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0010OB00743_8000000_001
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