OGH 3Ob632/79; 5Ob735/82; 2Ob565/84; 1Ob520/86; 6Ob552/89; 1Ob3/91; 3Ob21/91; 4Ob56/94; 2Ob12/01f; 4Ob118/01h; 9ObA179/01s; 8ObA108/03w; 9ObA22/05h; 8Ob138/07p; 17Ob5/08x; 5Ob237/13h; 7Ob200/14h; 9ObA57/15w; 1Ob4/17w; 1Ob198/17z; 4Ob143/18k; 5Ob44/19k; 2Ob156/19h; 8Ob159/22y; 8Ob39/23b; 8Ob80/23g; 4Ob225/23a; 4ob182/23b; 4Ob68/24i (RS0017741)

OGH3Ob632/79; 5Ob735/82; 2Ob565/84; 1Ob520/86; 6Ob552/89; 1Ob3/91; 3Ob21/91; 4Ob56/94; 2Ob12/01f; 4Ob118/01h; 9ObA179/01s; 8ObA108/03w; 9ObA22/05h; 8Ob138/07p; 17Ob5/08x; 5Ob237/13h; 7Ob200/14h; 9ObA57/15w; 1Ob4/17w; 1Ob198/17z; 4Ob143/18k; 5Ob44/19k; 2Ob156/19h; 8Ob159/22y; 8Ob39/23b; 8Ob80/23g; 4Ob225/23a; 4ob182/23b; 4Ob68/24i25.6.2024

Rechtssatz

Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert.

Normen

ABGB §914 I
ABGB §914 II
ABGB §914

3 Ob 632/79OGH30.01.1980
5 Ob 735/82OGH09.11.1982
2 Ob 565/84OGH22.05.1984

nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde. (T1)

1 Ob 520/86OGH19.02.1986

Auch

6 Ob 552/89OGH13.04.1989

nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. (T2)

1 Ob 3/91OGH13.02.1991

Veröff: ÖA 1992,90

3 Ob 21/91OGH26.06.1991

nur T2

4 Ob 56/94OGH31.05.1994

nur T1; Beisatz: § 914 ABGB spricht im Bereich der nicht formgebundenen Erklärung somit eindeutig gegen die sogenannte "Andeutungstheorie" wonach der Wille nur soweit berücksichtigt werden könne, als er in der Erklärung irgendeinen Ausdruck gefunden habe. (T3)

2 Ob 12/01fOGH25.01.2001

Vgl auch; nur: Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert. (T4)

4 Ob 118/01hOGH29.05.2001

nur T4

9 ObA 179/01sOGH05.09.2001

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Dienstzettel. (T5)

8 ObA 108/03wOGH18.12.2003

Vgl; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren. (T6)<br/>Beisatz: Auslegung einer betrieblichen Pensionszusage. (T7)

9 ObA 22/05hOGH23.02.2005

nur: Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens". (T8)

8 Ob 138/07pOGH16.01.2008

nur T2

17 Ob 5/08xOGH08.04.2008

Auch; nur T4

5 Ob 237/13hOGH21.01.2014

Auch

7 Ob 200/14hOGH26.11.2014

Vgl

9 ObA 57/15wOGH28.05.2015
1 Ob 4/17wOGH26.04.2017

Auch

1 Ob 198/17zOGH15.11.2017

nur T4

4 Ob 143/18kOGH26.02.2019
5 Ob 44/19kOGH25.04.2019

Auch

2 Ob 156/19hOGH22.10.2019

Vgl

8 Ob 159/22yOGH23.02.2023

Vgl

8 Ob 39/23bOGH27.06.2023
8 Ob 80/23gOGH17.11.2023

vgl

4 Ob 225/23aOGH19.03.2024
4 ob 182/23bOGH26.04.2024

vgl

4 Ob 68/24iOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0030OB00632_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)