OGH 9ObA22/05h

OGH9ObA22/05h23.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried B*****, Werkmeister, *****, vertreten durch Pichler & Schütz Rechtsanwälte und Strafverteidiger KEG in Judenburg, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Josef J*****, Industriekaufmann, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei O*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Mur, wegen EUR 9.535,86 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2004, GZ 7 Ra 101/04h-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten in der Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 ZPO ist verfehlt (§ 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO), wie bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 27. 1. 2005 ausgeführt hat. Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.

Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Ist nämlich wie im vorliegenden Fall nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ein übereinstimmender Parteiwille über den Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde (sog natürlicher Konsens; RIS-Justiz RS0017741 ua). Haben also beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS-Justiz RS0017839 ua).

Auch die Revisionswerberin muss einräumen, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 1). Die Beweiswürdigung wird auch nicht dadurch für den Obersten Gerichtshof überprüfbar, dass die Revisionswerberin ihre Bedenken gegen die ihr „massiv verwunderlich" erscheinenden Feststellungen der Vorinstanzen als „sekundäre Beweismängel" bezeichnet.

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