OGH 8ObA108/03w

OGH8ObA108/03w18.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stephan R*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Martin M*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 26.948,88 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2003, GZ 7 Ra 108/03h-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Das Erstgericht stellte nicht fest, dass ein vom Wortlaut der schriftlichen Pensionszusage abweichender und somit maßgeblicher (vgl RIS-Justiz RS0017741) übereinstimmender Parteiwille bestanden habe, dass dem Kläger seine Pension bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszubezahlen sei. Das Erstgericht stellte lediglich fest, dass der vertragschließende Dienstgeber weder gemeint noch beabsichtigt habe, dass die Firmenpension immer nur nach Vollendung des 65. Lebensjahres gebühren solle. Aus dieser Feststellung leitete das Berufungsgericht ab, dass ein vom Wortlaut der Vereinbarung abweichender erkennbar erklärter gemeinsamer Parteiwille nicht festgestellt worden sei. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit den Feststellungen des Erstgerichtes und verstößt somit nicht gegen § 498 ZPO.

2. Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei der Auslegung ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (RIS-Justiz RS0108884; zuletzt 8 ObA 34/03p). Richtig ist auch, dass undeutliche Äußerungen jenem zum Nachteil gereichen, der sich ihrer bediente (8 ObA 281/99b = DRdA 2001/20 [Wöss]). Das Berufungsgericht hat sich bei Auslegung der vorliegenden Pensionszusage an die Grundsätze des § 914 ABGB gehalten. Auch in der außerordentlichen Revision werden ausschließlich Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall aufgeworfen, die grundsätzlich nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0044298). Die mit den Auslegungsgrundsätzen im Einklang stehende Beurteilung des Berufungsgerichtes stellt sich jedenfalls nicht als krasse Verkennung der Rechtslage dar, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfe. Ob eine andere Auslegung vertretbar wäre, wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (8 Ob 101/02i). Der Vorwurf in der außerordentlichen Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den tatsächlichen Parteiwillen des Klägers nicht berücksichtigt, ist unbegründet: Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (Binder/Schwimann ABGB V² § 914 Rz 35 f; MietSlg 42.110; s. auch RIS-Justiz RS0017831) dargelegt, dass nur der erkennbar erklärte Parteiwille berücksichtigt werden kann und dass dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände für die Auslegung bedeutungslos sind, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren. Dass sich bei Abgabe der Pensionszusage ein gemeinsam hervortretender, vom objektiven Wortlaut der Urkunde abweichender Parteiwille manifestiert hätte, behauptet nicht einmal die Revision. Hier geht es auch nicht darum, dass alle oder auch nur einige der Bestimmungen der Pensionszusage ausschließlich für den Kläger "nachteilig" ausgelegt werden. Vielmehr gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der in die Vertragsverhandlungen nicht einfließende Parteiwille am Ergebnis der Auslegung der Pensionszusage nichts ändern könne, wonach die Firmenpension erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Dienstnehmers zur Auszahlung gelangen kann. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Kläger stünde demgemäß erst ab 1. 1. 2001 eine Firmenpension zu, wirft somit eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.

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