OGH 1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a (RS0047605)

OGH1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a24.4.2024

Rechtssatz

Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Das gilt besonders nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung.

Normen

ABGB §140 Cb

1 Ob 630/78OGH14.06.1978

Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482

5 Ob 581/79OGH26.06.1979

nur: Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. (T1)

1 Ob 506/93OGH23.02.1993

Auch

7 Ob 577/94OGH31.08.1994

nur T1

9 Ob 509/95OGH26.04.1995

Beisatz: Es sind somit die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. (T2)

1 Ob 2064/96bOGH04.06.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl EFSlg 74875). (T3)

2 Ob 97/97xOGH27.08.1998

Vgl aber; Beisatz: Bei Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dürfen Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. (T4)

6 Ob 11/99gOGH10.06.1999

Vgl; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat. Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. (T5)

8 Ob 139/06hOGH23.11.2006
3 Ob 210/07iOGH27.11.2007

Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. (T6)

1 Ob 159/08aOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T8)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124379. (T9)

6 Ob 85/08fOGH26.03.2009

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines aus bloßem Leichtsinn begonnenen Drogenkonsums, der zur Hinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit führt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu bejahen. Diese besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94). (T10)

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Vgl

8 Ob 3/13vOGH04.03.2013

Auch

10 Ob 10/15sOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 20/15gOGH19.03.2015

Auch; nur T1

7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/50

10 Ob 73/16gOGH25.11.2016

Auch; Beisatz: Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. (T11)

1 Ob 20/17yOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T11

5 Ob 85/17mOGH26.09.2017

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T12)

5 Ob 103/18kOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T11

9 Ob 43/19tOGH30.10.2019

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T13)

6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

Vgl; Beis wie T11

5 Ob 225/20dOGH13.04.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der durch die COVID 19-Pandemie bedingten besonderen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. (T14)

1 Ob 153/22iOGH14.09.2022

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T15)

3 Ob 210/22mOGH15.12.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T12

9 Ob 25/23aOGH24.04.2024

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_002

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