Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Es steht fest, dass der am 31. 1. 1986 geborene Sohn des Antragstellers an einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie) leidet. Zwischen 12. 11. 2005 und 6. 3. 2006 unterzog er sich einer stationären Therapie. Er begann am 6. 3. 2006 eine Masseurausbildung an einer Schule.
Die darauf beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, es bestehe kein Hinweis darauf, dass der Sohn des Antragstellers schuldhaft keiner Ausbildung nachginge, ist zumindest vertretbar:
Rechtliche Beurteilung
Nur ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Das gilt insbesondere nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung (RIS-Justiz RS0047605). Ist - wie hier - die Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung des Unterhaltsberechtigten nicht eingetreten, wäre der Unterhaltsanspruch nur wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen (RIS-Justiz RS0047330; 7 Ob 577/94). Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch des Unterhaltsberechtigten liegen nicht vor.
Der Verweis im Revisionsrekurs auf die Entscheidung 1 Ob 506/93 ist nicht zielführend, weil nach der Aktenlage das Ausbildungsziel (Masseur) wegen der psychischen Erkrankung des Unterhaltsberechtigten nicht zielstrebig verfolgt werden konnte.
Der Vorwurf, sein Sohn habe einen Masseureinstiegskurs „schuldhaft" abgebrochen, ist schon deshalb unbegründet, weil sich der geplante Masseureinstiegskurs zeitlich in etwa mit dem stationären Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten deckte. Der Nichtbesuch dieses Masseureinstiegskurses ist daher - wie bereits das Rekursgericht hervorhob - ebenfalls auf die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten zurückzuführen.
Dem Antragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekuses des Antragstellers nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienend nicht zu honorieren.
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