OGH 7Ob733/77; 1Ob647/78; 7Ob646/78; 5Ob532/80; 3Ob653/86; 4Ob562/88; 3Ob539/90; 4Ob312/97d; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3Ob220/22g; 2Ob81/24m (RS0012402)

OGH7Ob733/77; 1Ob647/78; 7Ob646/78; 5Ob532/80; 3Ob653/86; 4Ob562/88; 3Ob539/90; 4Ob312/97d; 6Ob317/01p; 1Ob28/03d; 6Ob129/05x; 4Ob198/11p; 2Ob162/16m; 3Ob220/22g; 2Ob81/24m28.5.2024

Rechtssatz

Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit gehen, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.

Normen

ABGB §565
ABGB §566

7 Ob 733/77OGH26.01.1978

Veröff: SZ 51/8

1 Ob 647/78OGH14.06.1978
7 Ob 646/78OGH07.09.1978

nur: Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. (T1)

5 Ob 532/80OGH20.05.1980
3 Ob 653/86OGH01.04.1987

nur: Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit gehen, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. (T2) <br/>Veröff: JBl 1987,655

4 Ob 562/88OGH14.06.1988

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, dass er ein Testament errichtete, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch eine geistige Erkrankung gehindert, dann fehlt ihm die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. (T3)

3 Ob 539/90OGH27.06.1990

Vgl aber; Beis wie T3; SZ 63/116

4 Ob 312/97dOGH28.10.1997

Auch

6 Ob 317/01pOGH31.01.2002

nur T1

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

nur T1; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 129/05xOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T5)

4 Ob 198/11pOGH17.01.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5

2 Ob 162/16mOGH27.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/83

3 Ob 220/22gOGH02.02.2023

Vgl; nur T2; Beis nur wie T4

2 Ob 81/24mOGH28.05.2024

Beisatz wie T4: Hier: Trotz der Versuche aller Parteien, ihn zu beeinflussen, hatte der Erblasser großen Willen zur Selbstbestimmung, war zu kritischem Widerstand fähig und litt an keiner krankheitsmäßigen Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung - Testierfähigkeit bejaht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780126_OGH0002_0070OB00733_7700000_001

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