ABGB § 565, AußStrG § 125, AußStrG § 126
Eine die Testierfähigkeit ausschließende Aufhebung der normalen Freiheit der Willensbildung ist anzunehmen, wenn der Geisteszustand einer ohnedies entscheidungsschwachen Person durch einen Herzinfarkt und die damit verbundenen Schmerzen und Todesängste beeinträchtigt wird und sie unter der zusätzlichen Einwirkung von Medikamenten nur mehr zu emotionalen Reflexen im Stande ist.