Rechtssatz
Der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Bestellung beziehungsweise Ersitzung der Dienstbarkeit.
7 Ob 578/77 | OGH | 02.06.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 |
4 Ob 519/78 | OGH | 25.04.1978 |
Auch; Veröff: EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429 |
5 Ob 708/79 | OGH | 15.01.1980 |
Auch |
1 Ob 551/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T1) |
1 Ob 295/98h | OGH | 19.01.1999 |
Beisatz: Kulturänderungen des herrschenden Guts erlauben keine Ausdehnung eines Gehrechts und Fahrrechts. (T2) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T3) |
1 Ob 144/07v | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten bestehen Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart. (T4); Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T5) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T6) |
6 Ob 200/12y | OGH | 16.11.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7) |
10 Ob 47/22t | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis nur wie T7; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T8) |
9 Ob 32/23f | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 |
6 Ob 146/23y | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Die Servitutsbelasteten haben ein Verkehrsaufkommen, wie es "nach den heutigen Gegebenheiten" mit der Art von Bebauung, die im Entstehungszeitpunkt der Servitut bestand oder absehbar war, verbunden ist, hinzunehmen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0070OB00642_7600000_002
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