OGH 6Ob209/21k

OGH6Ob209/21k2.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. F*, 2. C*, beide *, 3. M*, 4. E*, 5. H*, 6. Dipl.‑Ing. A*, 7. Ing. U*, beide *, die erst‑ bis drittbeklagten Parteien vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, die viert‑, sechst‑ und siebentbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Einräumung einer Dienstbarkeit, über die Revisionen der klagenden sowie der erst‑ bis viert‑ und der sechst‑ sowie der siebentbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 29. September 2021, GZ 1 R 148/21p‑77, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 10. Mai 2021, GZ 2 C 605/19d‑68, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00209.21K.0202.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

I. Die Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„1. Es wird zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass der klagenden Partei als Eigentümer des herrschenden Grundstücks 169/2 KG * und den Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks gegenüber den beklagten Parteien als Eigentümern des dienenden Grundstücks 201/9 derselben KG und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art mit einem maximalen Gesamtgewicht von 25 Tonnen auf einem in der Natur bereits vorhandenen, geschotterten Weg über das dienende Grundstück 201/9 KG * in einer Breite von ca 3 m zusteht.

2. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei schuldig, in die Einverleibung der in Punkt 1. des Urteilspruchs genannten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ob der Liegenschaft EZ 380 KG *, bestehend aus dem Grundstück 201/9 sonstige (Straßenverkehrsanlagen), für die klagende Partei einzuwilligen.“

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 13.436,02 EUR (darin 430,63 EUR an Barauslagen und 2.167,57 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 3.283,92 EUR (darin 410,28 EUR an Umsatzsteuer und 822,20 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 4.601,48 EUR (darin 423,56 EUR an Umsatzsteuer und 2.060,10 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger begehrt die Feststellung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art mit einem maximalen Gesamtgewicht von 25 Tonnen auf einem in der Natur bereits vorhandenen, geschotterten Weg über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück sowie die Verurteilung der Beklagten, in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen.

[2] Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit der Maßgabe statt, dass der Weg eine Breite auf dem Grundstück der Beklagten zwischen 0,60 m und 3,30 m habe. Weiters verpflichtete es die Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Eine aus dem Jahr 1976 stammende „Bestätigung“, in der die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich „bereit erklärte“, dass der Kläger und sein Bruder „den Weg über [ihren] Grund und Boden benützen können“, sei als Einräumung einer Wegeservitut zu verstehen. Im Hinblick auf die Offenkundigkeit des in der Natur vorhandenen Weges scheide ein lastenfreier Erwerb des dienenden Grundstücks durch die Beklagten aus.

[3] Das Berufungsgerichtgab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt, das Mehrbegehren, die Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit zu verpflichten, wies es hingegen ab und ließ die Revision nicht zu.

[4] Die Berufung des Klägers sei berechtigt, weil nach den Feststellungen die exakte Breite des Weges sich im Laufe der Jahre immer wieder verändert habe. Die vom Erstgericht vorgenommene „Konkretisierung“ bedeute unter Berücksichtigung des Klagsvorbringens den Zuspruch eines Aliud.

[5] Hingegen sei die Berufung der Beklagten teilweise berechtigt. Das Urteil müsse als Titelurkunde für die Verbücherung neben den Voraussetzungen des § 85 GBG auch diejenigen des § 12 GBG erfüllen. Dabei könne Art und Umfang des Servitutsrechts im Spruch dann ausreichend bestimmt sein, wenn das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft laut einer Darstellung zu dulden sei; der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedürfe es diesfalls nicht. Gleiches gelte, wenn eine Einschränkung auf eine gewisse Fahrzeugbreite bzw Wegbreite vorgenommen werde. Dies bedeute für den vorliegenden Sachverhalt, dass das Klagebegehren zwar den Voraussetzungen des § 12 Abs 1 GBG entspreche, allerdings, da eine räumliche Begrenzung auf dem Weggrundstück angeführt werde, nicht denjenigen des § 12 Abs 2 GBG. Dafür wäre die Vorlage eines Vermessungsplans nötig, aus welchem sich die räumlichen Einschränkungen konkret ergeben würden.

[6] Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens komme den Berufungen der Beklagten keine Berechtigung zu.

[7] Die Revisionen der Beklagten sind unzulässig. Hingegen ist die Revision des Klägers aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zu den Revisionen der Beklagten

[8] 1.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Dies ist hier nicht der Fall, wobei ein Dienstbarkeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB zustande kommen kann (RS0111562).

[9] 1.2. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Auffassung der Vorinstanzen, bei „ungemessenen“ Dienstbarkeiten seien im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (RS0097856).

[10] Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen sich nicht nur auf das Ergebnis eines Vorprozesses stützen können, sondern nachvollziehbar auch den Zweck der im Jahr 1976 abgeschlossenen Vereinbarung berücksichtigt. Demnach wusste die Rechtsvorgängerin der Beklagten, dass das Grundstück des Klägers als Bauland gewidmet werden sollte und er und sein Bruder später dort bauen möchten. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die „Bestätigung“ dahingehend verstanden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens einräumen wollte, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Andernfalls müsste man dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterstellen, dass sie in Kauf genommen hätten, dass der Kläger zwar ein Haus bauen dürfe, zu diesem aber möglicherweise niemals zufahren könne. Dazu kommt, dass dem Kläger im Jahr 1976 von seinen Eltern ausdrücklich ein Wegerecht über das Grundstück seiner Eltern in Form einer Dienstbarkeit eingeräumt wurde, wobei dieser Weg an den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Weg anschließt. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass auch für den hier gegenständlichen Teil des Weges die Begründung einer Dienstbarkeit und nicht bloß eine obligatorische Gestattung der Wegbenützung vereinbart werden sollte.

2. Zur Revision des Klägers

[11] 2.1. Der Titel für den Erwerb einer Servitut kann nach § 480 ABGB ein Vertrag, eine letztwillige Verfügung, ein bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgter Richterspruch oder eine Ersitzung sein. Als Erwerbungsart normiert § 481 ABGB bei verbücherten Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch.

[12] Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“, sonst von einer „ungemessenen“ Servitut (RS0116523). Bei „ungemessenen“ Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (RS0097856; vgl RS0011756). Dies gilt auch für die Wegeservitut (RS0016364).

[13] Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es den erforderlichen Bestimmungsmerkmalen der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt, enthalten (RS0123635). Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechts muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben wurde (RS0004510).

[14] 2.2. Nach § 12 Abs 1 GBG müssen bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Nach § 12 Abs 2 GBG müssen, wenn Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese genau bezeichnet werden (vgl auch RS0112319); eine vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit kann wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch daher entgegenstehen (RS0119604).

[15] Allerdings ist hier zwischen Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu unterscheiden. Letztere stellen nach dem Gesetz (§ 12 Abs 1 GBG) den Regelfall dar. Daher ist keineswegs stets erforderlich, dass ein Wegerecht den Anforderungen des § 12 Abs 2 GBG entspricht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach dem Titel das Wegerecht auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein soll. Dies muss umso mehr in Anbetracht des Umstands gelten, dass das Wegerecht einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg gar nicht voraussetzt, sodass also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechts im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechts auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf (4 Ob 528/78; vgl auch 6 Ob 645/87 [Holzbringungsrecht]).

[16] Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des § 12 Abs 2 GBG handelt. Sofern die Entscheidung 7 Ob 571/95 davon ausging, dass dieser Zusammenhang stets vorliegt, ist dem nicht zu folgen. Gerade der vorliegende Fall zeigt dies deutlich: Einerseits wurde in der seinerzeitigen Vereinbarung kein entsprechender Wegverlauf festgelegt; andererseits änderte sich der Wegverlauf im Lauf der Zeit immer wieder.

[17] Bei dieser Sachlage reicht aus, dass das Klagebegehren dem Bestimmtheitserfordernis und § 12 Abs 1 GBG entspricht. Anderes würde nur dann gelten, wenn im Fall einer Vereinbarung nach dem Parteiwillen oder im Fall der Ersitzung nach der konkreten Form der Ausübung der Dienstbarkeit das Wegerecht wirklich auf bestimmte Grenzen iSd § 12 Abs 2 GBG beschränkt sein sollte. In allen anderen Fällen richtet sich der Verlauf des Weges nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit (2 Ob 194/00v) und – wie stets bei „ungemessenen“ Servituten – nach den Bedürfnissen des Berechtigten (RS0097856; RS0011756; RS0016368). Ginge man demgegenüber davon aus, dass die Grenzen des Weges stets im Sinne des § 12 Abs 2 GBG exakt anzugeben sind, würde dies zudem eine unbillige Erschwerung der grundbücherlichen Eintragung bedeuten, liefe dies doch bei komplizierterem Wegverlauf darauf hinaus, dass die Verbücherung regelmäßig nur durch Beiziehung eines Geometers zu bewerkstelligen wäre.

[18] 2.3. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass das Begehren auch in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden stets den Erfordernissen des § 12 Abs 2 GBG zu entsprechen hätte, wäre diese Voraussetzung erfüllt:

[19] In der Entscheidung 5 Ob 24/14m hat der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs ein Eintragungsbegehren als ausreichend bestimmt beurteilt, in dem dem Urteil als integrierender Bestandteil des Spruchs ein Vermessungsplan angeschlossen war, auf dem die „Servitutswegachse“ als Linie eingezeichnet war, wobei auf dieser Linie in regelmäßigen Abständen entlang ihrer Krümmung die Bezeichnungen FL1 bis FL6 mit der jeweiligen Bezeichnung „Nagel“ angeführt waren. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wurde damit der Wegeverlauf eindeutig festgelegt. Dass dabei die im Plan eingezeichnete, dort als „Servitutswegachse“ bezeichnete Linie nicht die seitliche Begrenzung des Servitutswegs, sondern dessen Mittellinie markiere, bedürfe wegen der Offenkundigkeit dieses Umstands keiner Erörterung. Art und Umfang des Servitutsrechts seien im Spruch ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft laut Darstellung in Beilage ./H zu dulden sei. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedürfe es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG nicht. Für die Ausübung des Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art sei dann zufolge § 484 ABGB der Servitutszweck maßgeblich.

[20] In der weiteren Entscheidung 5 Ob 41/21x erachtete der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs ein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art in einer Breite bis zu jener von Baufahrzeugen für ausreichend bestimmt, weil dem Urteil eine Planskizze angeschlossen war, in welcher der Weg schraffiert dargestellt war, und ausgesprochen war, dass der Weg 5 m breit ist. Die Darstellung in der Planskizze, die auch Bestandteil der Entscheidung im Titelverfahren (4 Ob 177/19m) sei, zeige den Verlauf des Servitutswegs als schraffierte Fläche. Da der Weg exakt der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze folge, lasse sich der Wegverlauf auch ohne die von den (dort) Revisionsrekurswerbern vermissten Markierungspunkte eindeutig festlegen. Der Fachsenat habe auch bereits ausgesprochen, dass Art und Umfang des Servitutsrechts in einem Urteilsspruch ausreichend dadurch bestimmt seien, dass – wie im vorliegenden Fall – das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, zu dulden und in einem solchen Fall die Festlegung einer Wegbreite zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG entbehrlich sei (unter Berufung auf 5 Ob 24/14m). Die Umschreibung im Urteilsspruch, mit der die Servitut für das Fahren „mit Fahrzeugen aller Art in einer Breite bis zu jener von Baufahrzeugen“ festgelegt werde, mache ihn entgegen der Ansicht der Einschreiter daher nicht unbestimmt, weil dadurch lediglich klargestellt werde, dass der Weg für alle Fahrzeugtypen bis hin zum Baufahrzeug befahrbar sein müsse.

[21] Diese Ausführungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Sowohl das Ersturteil als auch das Berufungsurteil enthalten eine Skizze über den Verlauf des Weges. Dessen Breite ist zudem mit „ungefähr 3 m“ eingegrenzt. Ebenso wie in den zitierten Vorentscheidungen umfasst das Geh‑ und Fahrrecht das Befahren mit Fahrzeugen aller Art. Dass dieses auf ein Höchstgewicht von 25 Tonnen beschränkt ist, hat keine Auswirkungen auf die Breite des Weges.

[22] Im Einklang mit den zitierten Vorentscheidungen erweist sich daher das Klagebegehren auch in diesem Punkt als berechtigt, sodass insoweit spruchgemäß die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen war.

[23] Weil der Spruchpunkt 1 des Ersturteils durch die Entscheidung des Berufungsgerichts – insoweit nicht bekämpft – eine abweichende Fassung erhielt, war der Deutlichkeit halber der gesamte Urteilsspruch neu zu fassen. Der Wiederholung der Beschreibung der Servitut im Spruchpunkt 2 bedurfte es nicht, weil sich diese in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit aus dem Verweis auf Spruchpunkt 1 ergibt. Aufgrund der Abänderung der angefochtenen Entscheidung war die Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (6 Ob 59/21a; RS0036069 [T1]) bei einer Wiederherstellung des Ersturteils auf die Argumente eines Kostenrekurses bzw – wie im vorliegenden Fall – einer in der Berufung enthaltenen Bekämpfung der Kostenentscheidung Bedacht zu nehmen, den bzw die das Berufungsgericht wegen der Abänderung in der Hauptsache nicht zu behandeln hatte. Die Beschränkung des höchstzulässigen Fahrzeuggewichts auf 25 Tonnen und die Präzisierung der Wegbreite im Urteilsspruch bedeutet aber bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung des Prozesserfolgs keine ins Gewicht fallende Einschränkung, sodass nach § 43 Abs 2 ZPO dem Kläger voller Kostenersatz zuzusprechen war.

[24] Im Revisionsverfahren hat der Kläger zur Gänze obsiegt. Insoweit gründet die Kostenentscheidung auf §§ 41, 50 ZPO.

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