Rechtssatz
Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (Klang in Klang 2. Auflage VI 583, 578).
5 Ob 903/76 | OGH | 15.02.1977 |
Veröff: EvBl 1978/1 S 15 = JBl 1978,257 |
5 Ob 589/80 | OGH | 06.05.1980 |
nur: Es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei. (T1) |
1 Ob 616/81 | OGH | 06.11.1981 |
nur: Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht. (T2); nur: Es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht. (T3) |
8 Ob 1531/89 | OGH | 20.07.1989 |
Auch; Beisatz: Die Erweiterung einer vertraglichen Dienstbarkeit ist durch Ersitzung unabhängig von ihrem titelmäßigen Ausmaß zulässig. (T4) |
1 Ob 3/93 | OGH | 20.04.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer, Sache des Gegners ist es, ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis unter Beweis zu stellen. (T5) |
1 Ob 382/97a | OGH | 15.12.1997 |
Auch; Beisatz: Die Redlichkeit des Besitzes wird vermutet. (T6) |
9 Ob 92/06d | OGH | 02.03.2007 |
Beisatz: Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht. (T7) |
5 Ob 233/08p | OGH | 03.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Es ist Sache des Ersitzungsgegners, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen. (T8) |
2 Ob 11/10x | OGH | 11.11.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer. (T9); Beis wie T6; Veröff: SZ 2010/142 |
1 Ob 168/16m | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T10) |
8 Ob 36/17b | OGH | 25.10.2017 |
Auch; nur: Der Ersitzungsbesitzer hat neben einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht. (T11) |
3 Ob 40/18f | OGH | 21.03.2018 |
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; nur T11 |
3 Ob 216/18p | OGH | 19.12.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; nur T11 |
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0070OB00126_7500000_001
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