Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Eva F***, Lehrerin, 2. Siegfried F***,
kaufmännischer Angestellter, ebendort, beide vertreten durch Dr.Walter Haslinger, ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beklagten Ernst P***, Kaufmann, 4690 Schwanenstadt, Johann-Pabst-Straße Nr.2, vertreten durch Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel-Posthof, wegen Wiederherstellung des Vorzustandes, Unterlassung, Entfernung, Feststellung und Einwilligung zur Verbücherung, Streitwert S 30.000, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 10.April 1989, GZ R 106/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 22.Jänner 1988, GZ 1 C 1141/87-11, abgeändert wurde, den
Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Erweiterung einer vertraglichen Dienstbarkeit durch Ersitzung unabhängig von ihrem titelmäßigen Ausmaß zulässig ist (EvBl. 1978/165; 1 Ob 616/81
ua) und die berufungsgerichtliche Beurteilung der Redlichkeitsfrage als Ersitzungsvoraussetzung der Rechtsprechung entspricht.
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