OGH 5Ob59/73; 2Ob156/73; 5Ob56/82; 5Ob27/86; 5Ob106/95; 5Ob80/99x; 5Ob35/01k; 5Ob129/01h; 3Ob314/01z; 5Ob288/02t; 5Ob2/03k; 5Ob105/03g; 5Ob252/03z; 5Ob152/04w; 5Ob199/04g; 5Ob132/06g; 5Ob94/06v; 5Ob238/06w; 5Ob15/08d; 5Ob181/08s; 5Ob177/08b; 5Ob234/08k; 1Ob49/09a; 5Ob182/09i; 5Ob216/09i; 7Ob38/10d; 5Ob1/10y; 5Ob59/10b; 5Ob190/10t; 5Ob37/11v; 5Ob104/11x; 5Ob108/14i; 5Ob110/14h; 5Ob154/14d; 5Ob62/15a; 5Ob20/18d; 5Ob218/17w; 5Ob111/19p; 5Ob136/19i; 1Ob173/19a; 5Ob174/19b; 5Ob166/21d; 5Ob155/21m; 5Ob55/21f; 5Ob113/22m; 5Ob223/22p; 5Ob126/24a (RS0061010)

OGH5Ob59/73; 2Ob156/73; 5Ob56/82; 5Ob27/86; 5Ob106/95; 5Ob80/99x; 5Ob35/01k; 5Ob129/01h; 3Ob314/01z; 5Ob288/02t; 5Ob2/03k; 5Ob105/03g; 5Ob252/03z; 5Ob152/04w; 5Ob199/04g; 5Ob132/06g; 5Ob94/06v; 5Ob238/06w; 5Ob15/08d; 5Ob181/08s; 5Ob177/08b; 5Ob234/08k; 1Ob49/09a; 5Ob182/09i; 5Ob216/09i; 7Ob38/10d; 5Ob1/10y; 5Ob59/10b; 5Ob190/10t; 5Ob37/11v; 5Ob104/11x; 5Ob108/14i; 5Ob110/14h; 5Ob154/14d; 5Ob62/15a; 5Ob20/18d; 5Ob218/17w; 5Ob111/19p; 5Ob136/19i; 1Ob173/19a; 5Ob174/19b; 5Ob166/21d; 5Ob155/21m; 5Ob55/21f; 5Ob113/22m; 5Ob223/22p; 5Ob126/24a14.11.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Normen

GBG §87 Abs1
GBG §136

5 Ob 59/73OGH04.04.1973

Veröff: EvBl 1973/271 S 554

2 Ob 156/73OGH08.11.1973
5 Ob 56/82OGH07.12.1982

Auch; Beisatz: Hier: Löschung des Pfandrechts nach § 24 WEG 1975. (T1)

5 Ob 27/86OGH16.12.1986

Beisatz: Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach § 24 WEG. (T2) Veröff: NZ 1987,106 (zustimmend Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56

5 Ob 106/95OGH26.09.1995

Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs 4 AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies. (T3)

5 Ob 80/99xOGH13.04.1999

Auch; nur: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T4) nur: Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T5)

5 Ob 35/01kOGH27.02.2001

Auch; nur T4

5 Ob 129/01hOGH12.06.2001

Auch; nur T4

3 Ob 314/01zOGH24.05.2002

Vgl auch; nur T4; Beisatz: § 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T6)

5 Ob 288/02tOGH17.12.2002

nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. (T7)

5 Ob 2/03kOGH11.02.2003

Auch

5 Ob 105/03gOGH26.08.2003

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Gesellschaftliche Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten. (T8)

5 Ob 252/03zOGH11.11.2003

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach § 96 GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach § 136 Abs 1 GBG gestützt werden kann. (T9)

5 Ob 152/04wOGH09.11.2004

Beisatz: Aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten. (T10)

5 Ob 199/04gOGH07.12.2004

Auch; Beis wie T8

5 Ob 132/06gOGH27.06.2006

nur T4; nur T5; nur T7; Beisatz: Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll. (T11); Beisatz: Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 Abs 1 GBG. (T12)

5 Ob 94/06vOGH27.06.2006
5 Ob 238/06wOGH06.03.2007

nur T4; Beis wie T6

5 Ob 15/08dOGH14.07.2008

Auch; nur T5; Beisatz: Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. (T13)

5 Ob 181/08sOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T14)

5 Ob 177/08bOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T15)

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T16); Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht mehr. (T17); Beisatz: Hier: Der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgte. (T18)

1 Ob 49/09aOGH05.05.2009
5 Ob 182/09iOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Erwerb durch Einantwortung nach vorheriger Erbteilung; siehe dazu auch RS0008347. (T19)

5 Ob 216/09iOGH25.03.2010

nur: Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T20); Beisatz: Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd § 136 Abs 1 GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (§ 187 AußStrG) oder notarielle (§ 77 NO) Beglaubigung erforderlich. (T21)

7 Ob 38/10dOGH21.04.2010

Auch

5 Ob 1/10yOGH25.03.2010

Bem: Hier: Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten; siehe auch RS0125913. (T22)

5 Ob 59/10bOGH27.05.2010

Beis wie T7 nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T23); Veröff: SZ 2010/61

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG. (T24)

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Auch, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Berichtigung nach § 21 GUG. (T25)

5 Ob 104/11xOGH26.05.2011

Vgl; nur T4; nur T7; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T26)

5 Ob 108/14iOGH30.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T27)

5 Ob 110/14hOGH25.07.2014

Vgl auch; Beis wie T21

5 Ob 154/14dOGH26.09.2014

Vgl auch

5 Ob 62/15aOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2015/28

5 Ob 20/18dOGH13.03.2018

Auch; nur T21

5 Ob 218/17wOGH10.04.2018

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T28)<br/>

5 Ob 111/19pOGH24.09.2019

Beis wie T14; Beis wie T21

5 Ob 136/19iOGH18.12.2019

Veröff: SZ 2019/124

1 Ob 173/19aOGH21.01.2020
5 Ob 174/19bOGH20.02.2020

nur T20; Beis wie T23

5 Ob 166/21dOGH16.09.2021

Vgl; nur T4

5 Ob 155/21mOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T29)

5 Ob 55/21fOGH27.09.2021

vgl; nur Beisatz wie T23<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/86

5 Ob 113/22mOGH29.08.2022

Beis wie T21

5 Ob 223/22pOGH04.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Löschung einer auflösend bedingten Dienstbarkeit. (T30)

5 Ob 126/24aOGH14.11.2024

vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0050OB00059_7300000_002

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