OGH 5Ob35/01k

OGH5Ob35/01k27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dr. Josef H*****, 2. L***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Oktober 2000, AZ 53 R 67/00t, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Silz vom 21. August 2000, TZ 2259/2000, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die Löschung einer grundbuchswidrigen Eintragung im Sinne des § 130 GBG (hier: Einverleibung eines Wiederkaufsrechts auch für den Sohn des Verkäufers) gemäß § 136 GBG beantragt werden könne, nicht vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung des § 136 GBG voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist (5 Ob 80/99x ua; RIS-Justiz RS0060992, RS0061010). Hieraus folgt ohne weiteres, dass § 136 GBG im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen, daher bücherlich - schon ursprünglich - wirkungslosen; vgl RIS-Justiz RS0060300) Eintragung nicht anzuwenden ist; eine solche wäre gemäß § 130 GBG von Amts wegen zu löschen. Bei einer derartigen Maßnahme steht den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zu (RIS-Justiz RS0060931, RS0060928).

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

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