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§ 77 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Vidimirung von Abschriften.

§ 77.

(1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.

(2) Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.

(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,

  1. 1. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,
  2. 2. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,
  3. 3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,
  4. 4. gegebenenfalls daß die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,
  5. 5. gegebenenfalls daß in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind nicht erforderlich.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097903

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