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§ 136 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Die Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsänderung ohne Eintragung in das Grundbuch eingetreten ist (Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz).

ZWEITER ABSCHNITT.

Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.

§ 136.

(1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.

(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.

(3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.

Die Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsänderung ohne Eintragung in das Grundbuch eingetreten ist (Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz).

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025651

alte Dokumentnummer

N2195511414S

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