Rechtssatz
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten.
12 Os 202/72 | OGH | 11.01.1973 |
Veröff: EvBl 1973/211 S 443 |
11 Os 108/73 | OGH | 14.12.1973 |
Vgl auch |
12 Os 191/76 | OGH | 13.01.1977 |
nur: Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist. (T1) |
9 Os 48/79 | OGH | 24.04.1979 |
Ähnlich; Beisatz: Unzulässiger Erkundungsbeweis entweder nach dem Inhalt oder nach der Zielsetzung des Beweisantrages. (T2) |
11 Os 141/84 | OGH | 02.10.1984 |
Vgl auch |
9 Os 143/85 | OGH | 30.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Unzulässiger Erkundungsbeweis schon nach der Formulierung (verbo: "ob") des Beweisantrags. (T3) |
9 Os 76/85 | EGMR | 02.07.1986 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 28/88 | OGH | 21.04.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung eines bloßen Erkundungsbeweises stellt weder eine Hintansetzung noch eine unrichtige Anwendung von die Verteidigung sichernden Verfahrensgrundsätzen dar. (T4)<br/>Veröff: EvBl 1988/139 S 660 |
15 Os 109/89 | OGH | 21.11.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung eines reinen Erkundungsbeweises kommt als Gegenstand geschützter Verteidigungsrechte (Z 4) nicht in Betracht. (T5) |
12 Os 5/90 | OGH | 01.02.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Erkundungsbeweise mangels jedweder Konkretisierung bestimmter unter Beweis gestellter (Entlastungsumstände) Umstände. (T6) |
14 Os 72/92 | OGH | 30.06.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Unzulässiger Erkundungsbeweis auf Veranlassung von Ermittlung zur Auffindung des Mittäters, dessen Ausforschung vom Erstgericht ohnehin (erfolglos) versucht worden ist. (T7) |
15 Os 75/93 | EGMR | 19.08.1993 |
Vgl auch |
13 Os 47/97 | OGH | 09.07.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Ablehnung eines Erkundungsbeweises können Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden. (T9) |
14 Os 68/02 | OGH | 06.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf "Einholung eines Gutachtens eines Kinderpsychologen zum Thema, ob die Aussagen der Zeugin eine Projektion von einem Missbrauch durch andere Personen auf den Angeklagten ist". (T10) |
15 Os 134/03 | OGH | 30.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. (T11) |
14 Os 87/06k | OGH | 12.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Erkundungsbeweis zur Ausforschung unbekannter Personen, die allenfalls über Verhaltensauffälligkeiten einer Zeugin Auskunft geben könnten. (T12) |
14 Os 35/07i | OGH | 08.05.2007 |
Auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht jedoch in der Hauptverhandlung zulässig (Erkundungsbeweis, WK-StPO § 281 Rz 330). (T13) |
11 Os 134/07a | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T13 |
13 Os 124/08x | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Während es bei der Frage der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels. (T14) |
13 Os 92/08s | OGH | 05.11.2008 |
Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Beischaffung - genau zu bezeichnender - angeblich entscheidungsrelevanter Unterlagen muss darlegen, aus welchem Grund diese bis zum Zeitpunkt der Antragstellung weder behördlich sichergestellt noch vorgelegt sind, widrigenfalls er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielt. (T15) |
11 Os 125/17t | OGH | 12.12.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Die Nichtdurchführung von in der Hauptverhandlung gestellten Erkundungsbeweisen verstößt, weil deren Aufnahme auch von der Staatsanwaltschaft nicht erwirkt werden kann, keineswegs gegen den Grundsatz der „Waffengleichheit“. (T16) |
15 Os 154/23w | OGH | 17.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: In Bezug auf den pauschalen Antrag auf "Auswertung" eines mehrmonatigen Kommunikationszeitraums, ohne konkrete Chats und deren Inhalte zu bezeichnen, die in der Hauptverhandlung hätten vorkommen sollen. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0120OS00202_7200000_003
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