OGH 11Os38/93

OGH11Os38/939.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 145, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 1992, GZ 12 Vr 2920/91-300, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch gemäß dem § 259 Abs 3 StPO und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß dem § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde Bernhard L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in den Jahren 1986, 1987 und Anfang des Jahres 1988 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von mit Zeichnungsscheinen angeschriebenen Treugebern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Zusendung reißerisch aufgemachter Broschüren mit diffusem, ohne Rückfragen kaum verständlichem Inhalt, in denen steuermindernde Anreize zum Ausdruck gebracht und als Initiatoren der diesen Broschüren zugrunde liegenden Verlustabschreibungsmodelle Wien, L*****straße 58 / S*****gasse 5 (Kommanditgesellschaft I) und Graz, A*****straße 7/7a (Kommanditgesellschaft II), die, ihrerseits über die beabsichtigte Vorgangsweise und wesentliche Grundlagen der darin in Aussicht gestellten Objektreparaturen und Objektsanierungen getäuschten, nicht dolos handelnden, finanziell potenten Ärzte Dr. Christoph F*****und Dr. Alfred R***** als Geschäftsführer zweier Kommanditgesellschaften vorangestellt wurden, in Verbindung mit der bewußten Verschweigung, die Verlustabschreibungsmodelle nicht prospektkonform und prospektgetreu durchzuführen, vor allem die Einhaltung der wesentlichen Punkte des jeweiligen Gesellschafts- und Treuhandvertrages nicht zu beabsichtigen, sowie die listige Verschweigung, selbst hinter den Modellen zu stehen, persönlich hoch verschuldet zu sein, den Offenbarungseid geleistet zu haben, inmitten eines schwebenden und seit Jahren anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen einer von ihm als Geschäftsführer mitgeleiteten Firma zu stehen, und ebenso listig verschweigend, daß die Finanzbehörden der Anerkennung von Verlusten aus derartigen Verlustabschreibungsmodellen restriktiv gegenüberstehen, zu Handlungen, und zwar zur Beteiligung an den modellumfaßten Objekten mit der Einbringung von Pflichteinlagen von 9,3 Mio. S (KG I) und 13,8 Mio. S (KG II), sohin insgesamt 23,1 Mio. S verleitet, die diese, bzw. die Kommanditgesellschaften an ihrem Vermögen schädigten, da entgegen aller seiner Zusagen lediglich wirtschaftlich wertlose und unfachmännische, laienhafte Bautätigkeiten beim Objekt Graz, A*****straße 7/7a, und eine Alibiaktion in Form einer Entrümpelung beim Objekt Wien, L*****straße 58, vorgenommen und mit den eingebrachten Pflichteinlagen (Treuegeldern) andere, gesellschaftsfremde Zwecke verfolgt wurden, wobei der Schaden den Betrag von 500.000 S übersteigt und infolge zu berücksichtigender (schadensmindernder) Beträge für erbrachte Leistungen in nicht exakt feststellbarer Höhe jedenfalls weit mehr als 10 Mio. S beträgt; die betrügerischen Handlungen wurden dabei in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen lag den komplexen Tathandlungen des Angeklagten ein umfassendes Betrugskonzept zugrunde, das in sukzessiver Abstimmung mehrstufiger Täuschungsakte auf eine gewerbsmäßig-systematische Schädigung wirtschaftlich potenter Geldanleger (als einer dem Bereicherungsstreben des Angeklagten vornehmlich entgegenkommenden Zielgruppe) ausgerichtet war. Zur Sicherstellung einer vorweg günstigen Risikooptik ging der Angeklagte dabei so vor, daß er zunächst die ihm bekannten und wirtschaftlich vertrauenden Ärzte Dr. Alfred R***** und Dr. Christoph F***** mit der Behauptung erfolgreich abgeschlossener analoger Voraktivitäten dazu bewog, sich (gutgläubig) an - tatplangemäß in Wahrheit bloß fingierten - Althaussanierungs- und -vermietungsvorhaben zu beteiligen, indem sie jeweils als Komplementäre der zur Abwicklung der "Projekte" gegründeten Kommanditgesellschaften fungierten, diesen dadurch den Intentionen des Angeklagten entsprechend erhöhte Bonität verliehen und solcherart die Kontaktierung weiterer zahlungskräftiger Interessenten an den propagierten "Steuerabschreibungs- und Gewinnbeteiligungsmodellen" förderten. Der Angeklagte, der seit dem Konkurs eines von ihm dominierten Unternehmens im Jahre 1978 verschuldet war und 1986 den Offenbarungseid abgelegt hatte, sicherte dabei ausdrücklich die unproblematische Effektuierbarkeit bedeutender Steuervorteile zu, obwohl er sich bei der Anwerbung von Anlageinteressenten an einem führend von Prof. Dr. Romuald B***** erarbeiteten Modellentwurf orientierte, dessen "steuerschonende" Eignung in einer (dem Angeklagten bekannten) finanzbehördlichen Stellungnahme ablehnend beurteilt worden war. Ferner sagte er eine Rückzahlung der Beteiligungsbeträge für die (als weitestgehend ausgeschlossen hingestellten) Fälle sowohl der Verweigerung der finanzbehördlichen Anerkennung als auch der unzureichenden Finanzierung der "Projekte" infolge einer Unterzeichnung durch Anleger zu. Als in der Folge für das - mit insgesamt ca. 19,5 Mio S angebotene - Vorhaben Wien, *****straße 58, ein Gesamtbetrag an (sogenannten) Pflichteinlagen von bloß rund 9,3 Mio S und für das Objekt Graz, A*****straße 7/7a, mit nur 13,8 Mio S erneut (um mehr als 10 Mio S) zu wenig Anlagekapital angeworben werden konnte, verschleierte der Angeklagte die sohin bei beiden Beteiligungsangeboten aktualisierte Verpflichtung zur Einlagenrückzahlung, indem er im Umfang des jeweils offen gebliebenen Anlagevolumens (kreditierte) Einzahlungen (tatsächlich nicht existenter bzw nicht informierter) Anleger fingierte. Gezielte Bedenken einzelner kritischer Anleger entkräftete er mit dolos wahrheitswidrigen Auskünften. Neben den Modalitäten der Geschäftsanbahnung erblickte das Erstgericht aber auch im Folgeverhalten des Angeklagten eine insgesamt konsequente Verwirklichung seines gezielt auf weitläufige Tarnung doloser Geldgeberschädigung angelegten Betrugskonzeptes. Obwohl dem Angeklagten nämlich (nicht zuletzt aus seinen Kontakten zu Prof. Dr. B*****) im Detail bekannt war, daß die Offenlegung eingehender Planungs-, Kalkulations- und Finanzierungsunterlagen ebenso wie eine baubehördliche Harmonisierung und exakte buchhalterische Erfassung sämtlicher projektbezogenen Realisierungsakte unabdingbare Voraussetzungen der den Anlegern zugesagten finanzbehördlichen Anerkennung steuerlich vorteilhafter Gebarungsvorgänge darstellen, unterließ er dazu in allen Richtungen jedwede seriöse Initiative. Seine in diesen Punkten tatplangemäße Untätigkeit steht im Einklang damit, daß er generell auf Vermeidung schriftlicher Verträge und sonstiger die Projektdurchführung betreffender Unterlagen bedacht war. Während er - trotz entsprechender Aufforderungen besorgter Anleger - beim Objekt Wien, L*****straße 58 (von einer nicht ins Gewicht fallenden "Entrümpelungsaktion" abgesehen) die angekündigte Sanierung nicht einmal ansatzweise einleitete, beschränkten sich die am Gebäude Graz, A*****straße 7/7a, veranlaßten baulichen Maßnahmen auf baubehördlich nicht genehmigte, teils sogar ausdrücklich untersagte Einzelakte unsachgemäßer Ausführung mit dem vordergründigen Ziel kalkulierter Mieterbelästigung. Dabei zeigte sich der (vorweg) mangelnde Vertragswille des Angeklagten so eklatant, daß sich der von ihm bevollmächtigte Steuerberater Mag. B*****gezwungen sah, das ihm erteilte Mandat zurückzulegen. Soweit es in den in Rede stehenden Objekten zur Beendigung von Mietverhältnissen kam, unterließ der Angeklagte im Widerspruch zu der offerierten Gewinnbeteiligung jede weitere Verwertungsmaßnahme gleichwie im übrigen die zur Gewinnmaximierung in Aussicht gestellte Einleitung von Verfahrensschritten nach § 18 MRG. Darüber hinaus hatte sich der Angeklagte ungeachtet der Bestellung diverser Geschäftsführer bloß formaler Bedeutung die Verfügungsgewalt über die vereinnahmten Anlegergelder vorbehalten und sich um diese Gelder vereinbarungswidrig projektfremd in einem - so das Urteil - zehn Millionen Schilling jedenfalls übersteigenden Betrag zum Schaden der Geldgeber bereichert.

Die jedweden Betrugsvorsatz leugnende, von Abstimmungstendenzen auf die jeweils aktuelle Beweissituation gekennzeichnete Verantwortung des Angeklagten lehnte das Erstgericht angesichts all dieser Umstände als unglaubwürdig und widerlegt ab, zumal der Angeklagte (weder vor noch während der Anhängigkeit dieses Strafverfahrens) in der Lage war, seine Behauptungen projektkonformer Verwendung der Anlegergelder belegmäßig oder sonst plausibel nachzuweisen, und der Verbleib der von den Konten zu anderen als Projektzwecken abgezogenen Gelder nach wie vor ungeklärt ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 1, 1a, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die neben einleitenden Ausführungen, die keinem Anfechtungspunkt zuordenbar und damit unbeachtlich sind, äußerst umfangreiche und weitwendige Depositionen über das Verfahrensgeschehen enthält, in vielen Fällen die deutliche und bestimmte Bezeichnung des jeweiligen Beschwerdepunktes (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) vermissen läßt, häufig aber ein grundlegendes Mißverständnis über das Wesen des jeweils genannten Nichtigkeitsgrundes und die Art und Reichweite der Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck bringt.

Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen:

A. § 281 Abs 1 Z 1 StPO:

Unter Bezugnahme auf diesen Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerde die Ausgeschlossenheit des Senatsvorsitzenden, weil dieser Richter ungeachtet seiner Ablehnung nicht nur die "zu treffenden Verfügungen veranlaßt, sondern in der Sache selbst dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Untersuchungshandlungen gesetzt" habe. Beispielsweise habe er mit einem Zeugen telefoniert und das Ergebnis des Telefonats in einem Aktenvermerk festgehalten.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß eine zur Ausgeschlossenheit eines Richters von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung führende Tätigkeit als "Untersuchungsrichter" (§ 68 Abs 2 StPO) weder in der - von der Beschwerde ebenfalls angeführten - Unterredung des Vorsitzenden mit einem beigezogenen Sachverständigen über den Auftrag, ein Gutachten zu ergänzen (siehe dazu 3 jjj des Antrags- und Verfügungsbogens, ON 1), noch in der Einholung einer telefonischen Auskunft darüber, ob eine als Zeuge in Betracht kommende Person über sachdienliches Wissen verfüge (Band XIV, ON 390), zu erblicken ist. Die angeführten Handlungen des Vorsitzenden fanden im Stadium der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Befugnis zur amtswegigen Beweisaufnahme (§ 254 StPO) statt und stellen daher - im Gegensatz zu der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit dar (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 12a zu § 68). Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO gilt aber nicht auch für Richter, die mit der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Strafsache auf eine andere als die in § 68 StPO beschriebene Weise befaßt waren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu § 281 Z 1).

B. § 281 Abs 1 Z 1a StPO:

Wenn der Beschwerdeführer die - wie er meint - "berechtigte Frage stellt", ob der Angeklagte anläßlich der Hauptverhandlung vom 21. April 1992 durch einen Verteidiger vertreten war, wird damit der im angerufenen Nichtigkeitsgrund umschriebene Umstand zunächst nicht prozeßordnungsgemäß vorgebracht; ein gesetzwidriger Vertretungsmangel ist nach der Aktenlage im übrigen auch nicht gegeben.

Das Gericht hat nämlich die Beigebung eines Verteidigers zur Hauptverhandlung beschlossen (Antrags- und Verfügungsbogen, ON 1, S 3 rrr) und wegen Nichterscheinens des Verteidigers bei Aufruf der Sache mit der ersten Prozeßhandlung, die das Gesetz nach dem Aufruf der Sache vorsieht - nämlich der Befragung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO) -, bis zum Eintreffen des Verteidigers zugewartet (4 ff in Band IX). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei zwischen 8.35 Uhr und 8.55 Uhr ein Teil der Hauptverhandlung ohne Verteidiger abgewickelt worden, ist demnach unzutreffend. Daß die Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Verteidigers, der die strengen Berufsvoraussetzungen eines Rechtsanwaltes erfüllt, mit dem genannten Nichtigkeitsgrund nichts zu tun hat, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt.

C. § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Zu diesem Nichtigkeitsgrund bringt der Beschwerdeführer vor, in der Hauptverhandlung seien Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Konkret behauptet er Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 221, 271 und 120 StPO.

Sämtliche Rügen versagen:

I. Ohne auf die weiteren Ausführungen zu § 221 StPO im Detail eingehen zu müssen, weil sie sich in Erörterungen über die Frage der Akteneinsicht erschöpfen, ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, die Vorladung zur Hauptverhandlung sei ihm weniger als drei Tage vor deren Beginn zugestellt worden, weshalb die allein darauf abgestellte Nichtigkeitssanktion des § 221 Abs 1 StPO nicht Platz greifen kann (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 28, zu § 221 und E 25 zu § 281 Z 3).

II. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt liegt auch ein den Prozeßgesetzen genügendes, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschriebenes Protokoll über die Hauptverhandlung vor. Die von der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers über die Vorschriften der Strafprozeßordnung, die sich auf die Protokollführung beziehen, und als Folge davon darauf, daß er die stenographischen Aufzeichnungen des Schriftführers, welche ein Hilfsmittel für die Verfassung des Hauptverhandlungsprotokolls darstellen, mit dem Hauptverhandlungsprotokoll gleichsetzt (siehe dazu Bertel, Strafprozeßrecht3 Rz 559). Eine Nichtigkeit begründende Verletzung der Vorschriften über die Führung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die nur in der gänzlichen Unterlassung der Protokollierung gelegen wäre (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 22 zu § 271), ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Vorschriften über den Inhalt des Protokolls sind indes nicht zwingend, ihre Mißachtung steht daher nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Übertragungsfrist schließlich ist eine bloße Mahnfrist (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 32).

III. Die im § 120 StPO enthaltene Nichtigkeitssanktion hinwieder ist nur auf den ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung bezogen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 13a zu § 120). Danach sind Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der in § 152 Abs 1 Z 1 StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Abermals schätzt der Beschwerdeführer das Wesen formeller Nichtigkeitsgründe falsch ein, wenn er meint, diesen Nichtigkeitsgrund mit Bezugnahme darauf, daß er Sachverständige mit einer Reihe anderer Einwendungen abgelehnt habe, zur Darstellung zu bringen. Vor allem aber übersieht er, daß "erhebliche Einwendungen" iSd § 120 StPO, die im übrigen überhaupt nicht geeignet sind, die in Rede stehende Nichtigkeit zu begründen, schon vor der Gutachtenserstattung erhoben und als berechtigt erwiesen werden müssen. Aus dem Inhalt des Gutachtens können derartige Einwendungen nicht abgeleitet werden (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 2 und 3).).

Keiner der behaupteten formalen Verstöße im Range einer Urteilsnichtigkeit ist daher gegeben.

D. § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Z 3 des § 281 Abs 1 StPO "auch zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht" ansieht sowie zu den Beschwerdeausführungen unter diesem Nichtigkeitsgrund selbst ist einleitend auf folgendes hinzuweisen:

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder daß durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war. Voraussetzung für die Geltendmachung einer derartigen Nichtigkeit ist demnach ein Antrag des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung, sodaß auf Rechtsmittelvorbringen, die nicht auf einer solchen Antragstellung aufbauen, wie etwa die weitwendige - unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes jedoch bedeutungslose - Erörterung in erster Instanz vorgelegter Urkunden oder Beweismittel, nicht eingegangen werden kann.

Das prozessuale Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes erfordert überdies, daß der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu erkennen gibt, an welchen Antrag er anknüpft und worin er die Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt. Nur Verfahrensrügen, die diesen formellen Erfordernissen entsprechen, können auch einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden, und nur solche sind daher einer sachlichen Erwiderung zugänglich. Auf alle anderen Einwände, die offensichtlich auf einer Verkennung der Bedeutung der in Rede stehenden Nichtigkeitssanktion beruhen, ist hingegen keine Rücksicht zu nehmen.

Der Behandlung der Verfahrensrüge ist ferner vorauszuschicken, daß der Angeklagte durch seinen Verzicht auf eine der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes gemäß § 245 Abs 1 StPO zu dem von den Prozeßgesetzen hiefür vorgesehenen Zeitpunkt (51 in Band IX) und dadurch, daß er seine Verantwortung in Verkennung der Bestimmung des § 248 Abs 4 StPO in die Entgegnungen nach Abhörung der Zeugen und Sachverständigen verlagert hat und schließlich durch die Stellung (und häufige Wiederholung) seiner Beweisanträge gegen Ende der mehrwöchigen Hauptverhandlung beim Schöffengericht den Eindruck einer Verschleppungs- und Verwirrungstaktik hervorrufen mußte. Dieser Eindruck konnte teilweise auch durch die Qualität der Anträge verstärkt werden, die darin gipfelten, daß der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Rechtswissenschaft zur Frage beantragt hat, ob der Vorsitzende in der Lage sei, der StPO entsprechende Beschlüsse zu fassen (166 in ON 300b/Band XI). Mögen die Entscheidungen des erkennenden Gerichtes daher auch auf das Gebot (§ 232 Abs 2 StPO) der Vermeidung von Verzögerungen zurückzuführen sein, ergibt eine formale und inhaltliche Überprüfung, daß der Beschwerdeführer durch keines der abweislichen Erkenntnisse des Schöffensenates in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde.

Entsprechend den dafür maßgebenden Gründen lassen sich diese entgegen den Verteidigungsanträgen unterbliebenen Beweisaufnahmen in verschiedene Gruppen unterteilen. Zur Vermeidung von Verwechslungen wird im vorliegenden Zusammenhang die Schreibweise von Familiennamen - wenn nicht andere Hinweise gegeben sind - auch dann aus der Beschwerdeschrift übernommen, wenn aus dem Akt oder der Beschwerdeschrift an anderer Stelle eine abweichende Schreibweise ersichtlich ist:

I. Eine Vielzahl der vom Angeklagten gestellten Beweisanträge wurde dem Gebot einer konkretisierenden Abgrenzung von bloßen Erkundungsbeweisen nicht gerecht. Ein solcher (unzulässiger) Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht spekulativ zur Vornahme von Ermittlungen lediglich darüber veranlaßt werden soll, ob von möglichen Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt irgendwelche Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 88 zu § 281 Z 4). Ein Beispiel für einen derartigen Beweisantrag ist der Antrag auf Einvernahme der im Hauptverhandlungsprotokoll namentlich aufgelisteten mehr als 100 Zeugen zum Beweis dafür, daß Anleger nicht geschädigt wurden. In diesem Zusammenhang ist nämlich die Verantwortung des Angeklagten von Bedeutung, das von ihm erarbeitete Modell sei so komplex und kompliziert, daß es weder die vom Gericht zugezogenen Sachverständigen noch der Staatsanwalt noch die Richter verstünden. Davon ausgehend - im Zusammenhang mit dem Bemühen der Angeklagten, an der Anlegerversammlung zur entsprechenden Information der Anleger teilzunehmen - wäre selbst nach dem Beschwerdevorbringen aus der Aussage der Zeugen nicht auf den objektiven Betrugsschaden, sondern nur auf subjektive Eindrücke und - im Fall der Verneinung eines Schadenseintrittes - auf die Effizienz der Täuschungshandlungen des Angeklagten zu schließen. Taugliche Beweisanträge müssen aber außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 19). Das gilt in besonderem Maße für alle Anträge, die auf die (neuerliche) Einvernahme von Zeugen gerichtet sind, die ohnehin bereits vom erkennenden Gericht vernommen wurden.

Ein derartiges Vorbringen ist nur entbehrlich, soweit die genannten Gegebenheiten bereits aus der Sachlage ersehen werden können, es muß jedoch umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassungen des Angeklagten ist. Daher ist ein besonderes begleitendes Vorbringen in diesem Sinn jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" (vgl. § 254 Abs 2 StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.

1. Durch die Ablehnung all jener Beweisanträge, mit denen der Angeklagte eine vermögenswerte Tätigkeit und einen Kostenaufwand zugunsten der Kommanditgesellschaft dartun wollte, wurden unter diesem Aspekt Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Das Erstgericht ging nämlich unbeschadet der Ablehnung bestimmter derartiger Behauptungen im Zweifel ohndies zugunsten des Angeklagten von solchen (nicht exakt bezifferbaren) Leistungen aus (US 143), wobei die Höhe dieses Aufwandes für die rechtliche Beurteilung nur dann Bedeutung hätte, wenn auf dieser Grundlage der tätergewollte Betrugsschaden die Summe von 500.000 S (§ 147 Abs 3 StGB) nicht übersteigt. Die in diese Richtung weisenden, vom Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 aufgestellten Behauptungen enthielten nicht den erforderlichen Hinweis darauf, aus welchen Gründen das vom Antragsteller angestrebte Beweisergebnis aus der Beweisaufnahme erwartet werden könne.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen war daher nicht zu entsprechen den Anträgen auf:

1.1. Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Hausverwaltung bzw. aus dem Immobilienfach zum Beweis für Ausmietungskosten sowie Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Immobilienfach zum Beweis dafür, daß auf Grund der bestandenen Mietzinssituation hinsichtlich des Objekts M*****ein behaupteter Ablösebetrag von 1,500.000 S nahezu unmöglich und unrealistisch ist und sich vielmehr ein solcher Ablösebetrag in der vom Angeklagten behaupteten Höhe ergebe. Zu diesem Beweisantrag ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß tatsächlich entstandene Ausmietungskosten nur auf der Grundlage effektiver Zahlungen festgestellt werden können, wofür aber das Wissen von Experten entbehrlich scheint;

1.2. Beischaffung der Unterlagen beim Masseverwalter bzw. Ausführung des Angeklagten zum Masseverwalter zum Nachweis der Leistungen der Firma S*****-GesmbH seit Herbst 1986 bis Herbst 1991;

1.3. Beischaffung verschiedener behördlicher Entscheidungen zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer in der Regel für sich bzw. für seine Kunden bzw. die Firma S*****-GesmbH oder deren Kunden alle zwei Monate im Schnitt eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde bzw. eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewinnt und auch dieses Kriterium eine wirtschaftliche und sachliche Begründung für die der Firma S*****-GesmbH bezahlten Honorare darstellt;

1.4. Einvernahme der Zeugen Günter H*****, Alois H*****, Kurt P*****, Heimo L*****, Mag. Fritz G*****, Norbert W*****und Dr. Bodo G***** zum Beweis der Aufwendungen der Firma S*****-GesmbH zugunsten der Kommanditgesellschaften und zum Beweis der Unrichtigkeit der Inhalte der Erhebungsberichte und Erhebungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Schwarzgeldablösen;

1.5. Einvernahme der Zeugen Dr. Karl L*****, Franz G*****, Franz J*****, Mag. Franz S*****, Fritz L*****und Franz G*****zum Beweis dafür, daß Aufwendungen der Firma S*****-GesmbH, wie sie der Angeklagte anläßlich der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 dargestellt hat, angefallen sind;

1.6. Einvernahme der Luise E*****zum Beweis der seitens der S*****-GesmbH zugunsten der Kommanditgesellschaften nach Behauptung des Angeklagten erbrachten Leistungen;

1.7. Durchführung von Erhebungen bei der Steiermärkischen Sparkasse, Hauptanstalt, zum Beweis dafür, daß neben den beiden Sparbüchern über 1,100.000 S und 400.000 S betreffend die offizielle Ablöse M*****am selben Tag ein Sparbuch oder mehrere weitere Sparbücher mit dem Titel "Überbringer ohne Losungswort" eröffnet und behoben wurde oder wurden, sowie die beiden Sparbücher über den offiziellen Ablösebetrag, daß also M*****Schwarzgeldzahlungen als Ausmietungskosten erhalten hat;

1.8. Einvernahme der Zeugen Julia di L*****, Maria T***** und Josef T*****zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer nicht für aussterbende oder gestorbene Mieter, sondern für lebende Altmieter große Geldbeträge aufgewendet hat, ohne daß die Wohnrechte beendet wurden;

1.9. Einvernahme des Zeugen Gerhard L*****zum Beweise der Aufwendungen der S*****-GesmbH und deren Tätigkeit im Zuge der Ausmietungen in Wien;

1.10. Einvernahme des Alexander D*****als Zeugen zum Beweis dafür, daß sowohl der Zeugin Anneliese D*****als auch dem Zeugen Dr. Hermann D*****und dem Zeugen Dr. Alfred R*****bekannt war, daß Alexander D*****eine freigemachte Wohnung in Wien, L*****straße 58 bezog, dort ohne Bezahlung von Miete oder Betriebskosten mindestens drei Jahre lang wohnte sowie zum Beweis dafür, daß Dr. R***** in freiwerdende Wohnungen Rumänen aufnahm, wobei hinsichtlich der sich aus diesen Wohnungen ergebenden Betriebskosten und Mieten die Zahlungen durch die S*****-GesmbH erfolgten und schließlich zum Beweis dafür, daß die Projektgestaltung und Abwicklung von vornherein mit Dr. R***** und Dr. F*****diesbezüglich abgesprochen war und auch Baumaßnahmen erst "mit erfolgter Ausmietung" gesetzt werden sollten;

1.11. Einvernahme des BezInsp. Heinz P***** sowie sämtlicher im Bericht der Bundespolizeidirektion Graz genannter Personen als Zeugen zum Beweis dafür, daß die dort angeführten Mitteilungen und Angaben unrichtig bzw. jedenfalls unvollständig sind;

1.12. Einvernahme des GrInsp. Josef W*****, Wirtschaftspolizei Wien, sowie des Herrn S*****und sämtlicher im Bericht der Wirtschaftspolizei Wien genannter Personen als Zeugen zum Beweis der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Erhebungsberichtes, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß L*****die Mieter keinesfalls in sämtlichen Belangen vertreten hat und diesbezüglich ein offensichtliches Mißverständnis bestehen muß, weil L*****lediglich hinsichtlich der Verfahren der Betriebskostenabrechnungen eingeschritten ist, nicht jedoch hinsichtlich der Verfahren, die Ausmietungen betreffen.

1.13. Einvernahme der Zeugen Dr. J*****und Mag. P*****zum Beweis der bisher ergangenen Zahlungen der Firma S*****-GesmbH für das Objekt Annenstraße 7 und 7a seit 1. Jänner 1987, insbesondere jedoch seit Herbst 1987;

1.14. Einvernahme des Zeugen Otto R*****zum Beweis dafür, daß Aufwendungen, die zur Aufgabe seiner Stellung als unkündbarer Hausbesorger sowie seiner Mietrechte erforderlich waren, durch die S*****-GesmbH erfolgt sind;

1.15. Beischaffung eines Aktes des Finanzamtes Graz-Stadt sowie neuerliche Einvernahme der Zeugen Dr. Karl H***** und Dr. Romuald B*****sowie des Sachverständigen Dr. K***** zum Beweis einer Fülle, die rechtliche und wirtschaftliche Potenz der S*****-GesmbH und des Angeklagten betreffender Umstände (395 bis 397/Band XI) und zum Beweis dafür, daß die vom Beschwerdeführer anläßlich der Hauptverhandlung am 26. und 27. Mai 1992 angeführten Leistungen erbracht wurden und angefallen sind sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Ansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung des Projektabbruches seitens der Firma S*****-GesmbH zu Recht bestehen.

2. Mangels einer korrespondierenden Verantwortung des Angeklagten über Zahlungen, die auf diese Art erweisbar wären, fehlt es auch den ganz allgemein auf Geldgebarung bezogenen Anträgen an jeder erkennbaren Sachdienlichkeit, weswegen sie als Erkundungsbeweise ebenfalls zu Recht der Abweisung verfielen.

Es handelt sich im einzelnen dabei um die Anträge auf:

2.1. Einvernahme der Zeugin Elisabeth L*****zum Beweis dafür, daß Dr. F*****,entgegen seinen Behauptungen, Geld weder per Bahnexpreß verschickt noch erhalten zu haben, derartige Geldversendungen tatsächlich "durchführte" (so die Beschwerdeschrift - im Hauptverhandlungsprotokoll: "erhielt" - 339, Band X);

2.2. Überprüfung der Buchhaltung von Dr. F***** und Dr. R***** sowie der S*****-GesmbH betreffend die Jahre 1980 bis 1991 zum Beweis des tatsächlichen Geldflußes und der von der S*****-GesmbH zugunsten R***** und F*****getätigten Aufwendungen.

3. Auch die Beweisanbote dafür, daß Dr. R*****dem Inhalt seiner Zeugenaussage zuwider den Liegenschaftskaufpreis (in der Höhe von 4,200.000 S) erhalten habe, lassen jedes Vorbringen über die Erfolgsaussichten der Beweisaufnahme vermissen. Ein solches Vorbringen wäre aber deswegen unabdingbar gewesen, weil der Angeklagte über Zeitpunkt und Form der behaupteten Zahlungen keine (überprüfbaren) Angaben machte und bloß davon ausging, daß nicht dokumentierte Barzahlungen vorgenommen worden seien (52 in Band IX; 441 zz verso, 441 bbb verso in ON 9, Band I).

Auch die Anträge auf:

3.1. Einvernahme des Notars Dr. R*****,

3.2. Einvernahme der Zeugin Renate P*****,

3.3. Beischaffung der Einkommens- und Vermögenssteuerakten des Dr. R*****,

3.4. Einvernahme des Notars Dr. B*****(auch: G*****, 93 und B*****, S 109, jeweils ON 714 in Band XX),

3.5. Einvernahme der Zeugen Ilse P***** (117 in ON 714 in Band XX = Ilse B*****, 394 in Band X), Dr. Bernhard F*****, Dr. P*****und Dr. Harald H*****

blieben demnach zu Recht unberücksichtigt.

4. Der Antrag auf Vernehmung von Personen zum Beweis dafür, daß keiner der Anleger auch nur vorübergehend geschädigt und den Zeichnern ausdrücklich bekannt war, daß der Angeklagte mit den Projekterstellungen zu tun hatte und hinter der Projektvertreibung stand sowie zum Beweis dafür, daß Anleger nicht geschädigt wurden und auch noch nie von einem allfälligen Schaden ausgegangen sind, ließ für den allein relevanten Teil des Beweisthemas, nämlich die Frage des Schadenseintritts, ebenfalls keine brauchbaren Ergebnisse erwarten. Insofern hätte es nämlich - wie bereits zu I. einleitend ausgeführt - einer Erläuterung bedurft, weshalb von Personen eine brauchbare Aufklärung erwartet werden kann, von denen der Angeklagte selbst behauptete, daß sie ihrerseits auf seine Informationen angewiesen seien (118 Band IX).

II. Beweisanträge verfallen dann ohne Nichtigkeitssanktion der Ablehnung, wenn das Beweisthema unerheblich ist, weil dem darin bezeichneten Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld, noch für den anzuwendenden Strafsatz Bedeutung zukommt (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 63 und 64 zu § 281 Z 4). Mangels erkennbarer Erheblichkeit der unter diesem Aspekt vom Beschwerdeführer auch gar nicht dargelegten Beweisthemen brauchte nicht entsprochen zu werden:

1. Den Anträgen, die sich mit der Frage der Durchführbarkeit der beiden Projekte (KG I und KG II) im allgemeinen und mit der Leistungsfähigkeit der S*****-GesmbH im besonderen befassen, weil dem Angeklagten nach dem Inhalt des Schuldspruchs nicht die Vortäuschung der Effektuierbarkeit, sondern seines Leistungswillens angelastet wird.

Es handelt sich im einzelnen um die Begehren

1.1. um Überprüfung der Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren durch das Strafgericht zum Beweis, daß letztlich selbst am 25. Oktober 1991 eine Überschuldung der Firma S*****-GesmbH nicht bestanden hat;

1.2. um Überprüfung der Forderungen der Firma S*****-GesmbH einerseits gegenüber Dr. F*****und Dr. R*****anderseits zum Beweis dafür, daß eine Überschuldung der genannten Firma nicht vorliegt;

1.3. um Durchführung eines Ortsaugenscheines bei einer Liegenschaft im Eigentum des Dr. R*****zum Beweise dafür, daß die Forderung der Firma S*****-GesmbH gegen den Genannten 6 Mio. S beträgt, wobei es dem Angeklagten bei Durchführung des Ortsaugenscheines möglich sei, genauestens zu bezeichnen, welche Anschaffungen von Einrichtungsgegenständen bzw. welche Umbauten und Einbauten der Zeuge Dr. R*****aus Geldmitteln der Firma S*****-GesmbH durchgeführt bzw. erhalten hat;

1.4. auf Einvernahme des Zeugen Manfred H*****zum Beweis dafür, daß die unberechtigten Vorwürfe des Dr. R***** und des Dr. T*****einschließlich der Androhung einer Strafanzeige und einer möglicherweise zu verhängenden Haft dazu dienten, den Angeklagten zur Herausgabe des der S*****-GesmbH gehörenden Sparbuchs mit einem Einlagestand von 2 Mio. S zugunsten Dr. R***** zu veranlassen, somit zum weiteren Beweis dafür, daß die S*****-GesmbH laufend über große Bargeldbeträge verfügte und verfügen konnte;

1.5. auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Betriebswirtschaft zum Beweis dafür, daß zur Sicherung gegen Baupreissteigerungen laut Baukostenindex, die höher als Verzinsungen anzusehen sind, eine steuerschonende Veranlagung wie beispielsweise durch ein Silberlager oder ähnliche steuerschonende Maßnahmen notwendig ist;

1.6. auf Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders sowie des Sachverständigen Dr. K***** zum Beweis dafür, daß die Frage von Bareinzahlern bzw. Baranlegern ohne Kreditaufnahme, sowie Bareinzahlung durch Kreditaufnahme auf die Modellgestaltung und Durchführung keinen Einfluß hat;

1.7. auf Einvernahme der Zeugin Heidrun D***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Anerkennung einer steuerlichen Verlustabschreibung in anderem Zusammenhang erreichen konnte.

2. Dem Antrag auf Vernehmung des Betriebsprüfers Z***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß die Ausführungen des Untersuchungsrichters, es hätten sich alle beschlagnahmten Unterlagen zum Zeitpunkt seiner Aussage im Zimmer Nr. 102 befunden, unrichtig sind.

3. Dem Antrag auf Vernehmung des öffentlichen Notars Dr. Günther G*****als Zeugen zum Beweis dafür, daß keineswegs nur eine Alibiverhandlung anläßlich der Unterfertigung des Kaufvertrages betreffend das Haus Liechtensteinstraße vorgelegen ist.

4. Allen Anträgen, die den Kenntnisstand und das Beteiligungsausmaß der Doktoren R*****, T*****und F*****in Ansehung der Projekte betrafen.

Im einzelnen handelt es sich um die Begehren auf

4.1. Beischaffung der Disziplinarakten gegen Dr. R*****und Dr. F*****und

4.2. Beischaffung von Einkommensteuererklärun-gen und Vermögensteuererklärungen.

5. Dem Antrag auf Vernehmung des Konkursrichters Dr. P***** zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer das Bestehen der Verpfändungserklärung aus dem Jahre 1987/l988 nicht bestritten, sondern im Konkursverfahren vielmehr bestätigt hat und lediglich die ordnungsgemäße Pfandnahme in Abrede stellte (US 99 ff).

6. Dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Josef R***** zum Beweis dafür, daß einerseits in der Grazer Innenstadt ungefähr 110 Geschäftsleute insofern der S*****-GesmbH gleich einen Kredit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Form beanspruchten, als sie jeweils erst nach exekutiver Eintreibung bezahlen, andererseits dafür, daß eine Pfandverwahrung des Silberlagers tatsächlich schon 1987 stattgefunden hat.

7. Allen Anträgen (Beiziehung eines Psychoanalytikers, Beischaffung von Akten, Einvernahme der Mutter des Angeklagten etc), welche eine übersensible Veranlagung des Angeklagten und eine Erpreßbarkeit wegen bereits vorangegangener unbegründeter Festnahmen und Freiheitsbeschränkungen zum Gegenstand hatten.

8. Dem Antrag auf Vernehmung des Dr. Hans-Jörg Algrimm-S***** als Zeugen zum Beweis der fachmännischen Durchführung von Unterfangungsarbeiten.

Ob die nach den Urteilsfeststellungen nicht ernst gemeinten und zur Täuschung bestimmten Bauarbeiten (US 125, 135) fachgerecht oder unfachmännisch durchgeführt wurden, ist weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht als entscheidungswesentlicher Umstand anzusehen. Auf die Frage, ob eine Bautätigkeit, die nach den Urteilsfeststellungen wegen fehlender behördlicher Bewilligung rechtswidrig war, überhaupt als fachgerecht bezeichnet werden könnte, ist daher gar nicht mehr einzugehen. Dieser Beweisantrag verfiel aber auch deswegen zu Recht der Ablehnung, weil darin nicht dargetan wurde, weswegen vom Zeugen Dr. Hans-Jörg Algrimm-S***** eine den vorliegenden und durch Lichtbilder dokumentierten Sachverständigengutachten widersprechende Aussage zu erwarten wäre.

9. Den Anträgen zur Feststellung des Wertes der Liegenschaft Annenstraße 7 und 7a.

Wertsteigerungen bei diesem Haus, mögen sie mit oder ohne Zutun des Angeklagten eingetreten sein, müssen - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - bei Ermittlung des Betrugsschadens außer Betracht bleiben, weil es insoweit bloß darauf ankommt, ob der Angeklagte - wie es ihm urteilsmäßig vorgeworfen wird - Geldbeträge, die von den Kommanditisten stammten, seinem Tatplan entsprechend einer anderen als ihrer wirtschaftlichen Bestimmung zugeführt hat.

10. Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Zimmer Nr. 102 (des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) zum Beweis dafür, daß dort unter anderem ein Nylonsackerl vorhanden ist, ohne im Beschlagnahmeprotokoll aufgelistet zu sein oder in einem Gutachten erwähnt zu werden, in dem sich ein Sparbuch mit einem ursprünglichen Endsaldo von 500.000 S befindet, ebenso wie weitere Unterlagen bezüglich der gegenständlichen Kommanditgesellschaften.

III. Da das Beweismittel für die Beweisführung und zur Erreichung des angestrebten Beweiszweckes untauglich (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 82 und 83 zu § 281 Z 4) ist, wurden zu Recht verweigert

1. die zum Nachweis des Erhaltes eines Geldbetrages von 3,1 Mio S durch Dr. R***** gestellten Anträge

1.1. dem Zeugen K***** aufzutragen, sämtliche Dr. R***** betreffenden Unterlagen zu seiner Zeugeneinvernahme mitzubringen, weil unbelegte Aussagen des Zeugen aus dem Grunde in Zweifel gezogen würden, als der Zeuge die Bankbetreuung Dris. R***** seit 10 bis 12 Jahren innehat; insbesondere die Unterlagen des Kontos Dris. R*****, da nur aus der Gegenüberstellung der beiden Konten und der bezughabenden Kreditunterlagen sowie der Korrespondenz betreffend die Kontenschlüsse über faktische Vorgangsweisen Aussagen getroffen werden können;

1.2. auf Vernehmung des Vorstandes der Steiermärkischen Sparkasse S***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß anläßlich der Anweisung der 3,1 Mio. S "keinerlei Vereinbarungen hinsichtlich einer Rücküberweisung oder einer bestimmten Dauer dieser Anweisung" getroffen wurden, sondern die Anweisung ausschließlich so geschah, wie es aus dem schriftlichen Beleg zu entnehmen ist.

Gegenstand der Aussage des Zeugen Josef K***** war die den Betrag von 3,1 Mio. S betreffende Kontobewegung, nämlich die Überweisung von einem Konto der S*****-GesmbH auf ein Bankverrechnungskonto der Landeshypobank M*****. Dieses Konto hatte keine Beziehung zu Dr. R*****. Es ist nicht ersichtlich, daß zur verläßlichen Bekundung über die Kontobewegungen in bezug auf die 3,1 Mio. S auch Bankunterlagen betreffend Dr. R***** erforderlich wären. Eine solche Notwendigkeit wurde mit dem Hinweis darauf, daß der Zeuge die Bankbetreuung Dris. R*****seit 10 bis 12 Jahren ausübe, nicht dargetan. Aus dem weiters angestrebten Nachweis, daß nicht schon bei Anweisung des Geldes an die Landeshypobank M*****eine (später tatsächlich erfolgte) Rücküberweisung vereinbart gewesen sei, könnte sich eine Empfangnahme des Geldes durch Dr. R*****nicht ergeben. Auch diese Beweisaufnahmen durften daher unterbleiben, ohne daß insoweit Verteidigungsrechte verkürzt wurden.

2. die Vernehmung des Zeugen Dr. W*****zum Nachweis dafür, daß die beste Möglichkeit "prospektkonformer" Abwicklung gewählt worden sei, und die zum Nachweis der "konzeptgerechten Durchführung" des "Modellangebotes auf einen Blick" geforderte Begutachtung durch einen Wirtschaftstreuhänder.

Das erkennende Gericht leitete nämlich das Unterbleiben einer prospektkonformen Durchführung aus den unbestrittenen Umständen ab, daß Verfahren nach § 18 MRG nicht eingeleitet und ins Gewicht fallende Bauarbeiten unterlassen wurden. Auf diese für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebenden Feststellungsgrundlagen beziehen sich die Antragstellungen aber nicht (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 67 zu § 281 Z 4). Soweit aus der Aussage des Zeugen Dr. W***** erwartet wird, daß bei einer bestimmten näher dargelegten Konstellation durch Vermietungen keine Einkommenserhöhung erzielbar sei, fehlt es an der Relevanz des Beweisthemas.

IV. Weder eine Tauglichkeit des Beweismittels für den angeführten Beweiszweck, noch überhaupt eine in den Bereich der Erheblichkeit führende Auswirkung des Beweiszweckes war bei dem Begehren ersichtlich, einen informierten Vertreter der Hypo-Bank Saalfelden zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Überweisungen von je 3,100.000

S inhaltlich gleich auf Konten der jeweiligen Hypo-Banken stattfanden und Empfänger der diesbezüglichen Beträge jeweils nicht Dr. F***** bzw. Dr. R***** war, sondern aus Steuergründen die Hypo-Bank Saalfelden.

V. Das weitere Beschwerdevorbringen, das formale Gesichtspunkte des Prozeßablaufs kritisiert, erweist sich, soweit die Ausführungen einer sachlichen Erledigung überhaupt zugänglich sind und soweit der Beschwerdeführer sie unter Bezeichnung einer bestimmten Antragstellung reklamiert, aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:

1. Die Wiederholung der Hauptverhandlung ist nur in den im § 276a StPO bezeichneten Fällen gesetzlich vorgesehen. Der mehrfach vorgebrachte Antrag auf Wiederholung (Neudurchführung) der Hauptverhandlung (siehe zB 4, 192 und 311 in Band XI) wurde nicht aus einem der im Gesetz genannten Gründe gestellt, sondern stützte sich zum Beispiel auf das Nichtvorliegen von Abschriften des Hauptverhandlungsprotokolls oder andere Umstände, denen insgesamt durch eine Wiederholung der Hauptverhandlung gar nicht abgeholfen werden könnte. In keinem Fall ist dieses Begehren gesetzlich gedeckt.

2. Der Antrag auf Verlesung von Schriftsätzen des Angeklagten wurde alternativ mit dem Begehren gestellt, dem Angeklagten Gelegenheit zur mündlichen Ergänzung seiner Verantwortung zu geben (66 in Band XI). Nach der Aktenlage wurde dem Angeklagten die von ihm zunächst nicht in Anspruch genommene Möglichkeit der Abgabe einer zusammenhängenden Erklärung iS des § 245 Abs 1 StPO (51 in Band IX und 213 in Band XI) unter dem Titel des § 248 Abs 4 StPO umfassend eingeräumt (siehe etwa 227ff, 349ff, 369ff und 390 in Band IX; 7, 8; 55ff, 70ff, 108ff, 121ff, 199ff, 243ff, 283ff in Band XI; 20ff, 35ff, 183ff und 312ff in Band XI). Von einer Beeinträchtigung des Verteidigungsinteresses kann in diesem Zusammenhang nicht mit Grund die Rede sein.

3. Die Behauptung einer "offenkundigen Befangenheit" des Sachverständigen Ing. T*****wurde vom Schöffensenat mit dem zutreffenden Hinweis erledigt, daß Einwendungen gegen Sachverständige - wie bereits dargelegt - vor Gutachtenerstattung erhoben werden müssen (s. abermals Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 2 und 3 zu § 120). In der Nichtigkeitsbeschwerde werden gegen das mit der gefestigten Judikatur übereinstimmende Zwischenerkenntnis (170 in Band XI) keine Argumente vorgebracht. Soweit der genannte Sachverständige nach Behauptung seiner Befangenheit in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1992 Fragen beantwortete - woraus in den Beschwerdedarlegungen zum Nichtigkeitsgrund nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO offenbar die Unrichtigkeit der Annahme einer bereits stattgefundenen Gutachtenerstattung abgeleitet wird -, handelte es sich um Äußerungen, die insgesamt keine Feststellungsgrundlagen des Urteils bilden und somit unzweifelhaft auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben konnten (§ 281 Abs 3 StPO). Es erübrigt sich daher, näher auf die Frage einzugehen, ob die mehrdeutige Begründung für die Einwendung gegen den Sachverständigen überhaupt Anhaltspunkte für eine Befangenheit in der gegenständlichen Strafsache ausreichend substantiierte.

4. Der Antrag, "dem Angeklagten die erforderlichen Unterlagen in Original oder gemäß § 45 Abs 2 StPO in herzustellenden Kopien hinsichtlich sämtlicher Zahlungsflüsse, Belege, auszufolgen und die Hauptverhandlung auf die Dauer von wenigstens drei Wochen zu unterbrechen" (275 in Band XI), hätte zur Abgrenzung von einem bloßen Erkundungsverlangen, welchem im Stadium der Hauptverhandlung nicht entsprochen werden mußte, ebenfalls eines näheren Vorbringens über einen konkreten Beweiszweck bedurft (sh. erneut Mayerhofer-Rieder StPO3 E 88ff zu § 281 Z 4).

Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdepunkt sind im übrigen zwei Rechtsirrtümer richtigzustellen, die immer wieder in Prozeßerklärungen des Verteidigers zum Ausdruck kamen:

Das im § 45 Abs 2 StPO bezeichnete Akteneinsichtsrecht und der Anspruch auf Abschriften (Ablichtungen) steht dem Verteidiger und nicht dem durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten zu (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 2 zu § 45).

Unter "Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind", iS des § 45 Abs 2 StPO sind im allgemeinen Tatmittel zu verstehen und nicht alle Schriftstücke, die sichergestellt wurden, weil sie für eine strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten.

Soweit die Beschwerde von einem anderen Inhalt der gesetzlichen Ansprüche ausgeht, vermag das auf unrichtigen rechtlichen Prämissen aufbauende Vorbringen keine beachtliche Antragsgrundlage darzustellen.

5. Ein Anlaß für die begehrte "Neudurchführung der Hauptverhandlung unter Bedachtnahme auf die Ausdehnung der Anklageschrift" (311 in Band XI) bestand schon deshalb nicht, weil die vom Beschwerdeführer insoweit bezeichnete Erklärung des Staatsanwalts (148 in Band XI) nur die Subsumtion der Tat und die Schadenshöhe betraf, nicht aber eine andere Tat bezeichnete als jene, deretwegen der Beschwerdeführer angeklagt war.

6. Der Antrag, der Verteidigung noch vor Schluß der Hauptverhandlung die Möglichkeit zu gewähren, in die den Verhandlungslauf begründenden Schriftstücke Einsicht nehmen zu dürfen (und) Abschriften davon der Verteidigung auszufolgen (392 in Band XI), blieb in seiner Zielsetzung unklar, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, daß dem Verteidiger die Einsichtnahme in den Akt oder in beschlagnahmte Urkunden verweigert worden sein soll. Eine einleitende Stellungnahme des Verteidigers legt die Auffassung nahe, daß der Antrag auf den Erhalt von Protokollabschriften abzielt (390 in Band XI). Diesbezüglich genügt der Hinweis darauf, daß ein vollständiges Hauptverhandlungsprotokoll vor Schluß der Hauptverhandlung nicht vorliegen kann. Im übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Behandlung des Nichtigkeitsgrundes der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO zu verweisen. Es soll im vorliegenden Zusammenhang lediglich neuerlich hervorgehoben werden, daß die kurzschriftlichen Aufzeichnungen des Schriftführers kein Protokoll darstellen und insoweit ein gesetzliches Einsichtsrecht nicht besteht.

7. Die Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter hätte zur Voraussetzung gehabt, daß das Schöffengericht die Durchführung neuer Erhebungen oder Untersuchungshandlungen (§ 276 StPO) für erforderlich hält. Diese Voraussetzung für eine derartige Maßnahme wird mit der Forderung nach "ordnungsgemäßer und vollständiger Durchführung der Voruntersuchung, Richtigstellung der Ergebnisse der Hauptverhandlung" (392 in Band XI) nicht dargestellt.

8. Das Begehren auf Neudurchführung der Hauptverhandlung, weil dem Angeklagten das in § 248 Abs 4 StPO vorgesehene Entgegnungsrecht auf jede Zeugenaussage (392 in Band XI - entgegen der Beschwerdeschrift bezog sich die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht auch auf Sachverständigenausführungen) "trotz dauernder Antragstellung nur sporadisch" gewährt worden sei, hatte keine prozessuale Berechtigung. Nach der Aktenlage ist es völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht die Möglichkeit hatte, sich zu jedem Beweisergebnis zu äußern (sh. dazu schon oben V.2.). Soweit der Antragsteller zusätzlich annimmt, es wäre für seine Verteidigungsinteressen wichtig gewesen, solche Äußerungen vor Entlassung von Zeugen abzugeben, hätte es diesbezüglich begründeter Anträge bedurft. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet. Ein Anspruch auf Neudurchführung der Hauptverhandlung läßt sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt daher nicht ableiten.

9. Die neuerliche Ladung des Sachverständigen Dr. Kröll, weil "das Fragerecht an den Sachverständigen noch nicht beendet war" (393f in Band XI), hätte zur Voraussetzung gehabt, daß eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes überhaupt noch zu erwarten war. Demgemäß hätte zur Darlegung der Antragsberechtigung das Vorbringen erstattet werden müssen, welche Fragen nach Ansicht des Antragstellers noch offen geblieben seien. Mangels eines derartigen Antragsvorbringens lag kein Begehren vor, das eine Überprüfung auf seine Berechtigung möglich gemacht hätte.

10. Der Antrag auf Unterbrechung des Strafverfahrens bis zur Erledigung des Konkursverfahrens (345 in Band X) zielt auf eine in der Prozeßordnung nicht vorgesehene Maßnahme ab und wurde daher mit Recht abgelehnt (425 in Band XI).

E. § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Auch bei der Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes zeigt sich ein wesentliches Mißverständnis des Beschwerdeführers, der in Verkennung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Laiengerichtsbarkeit vermeint, die Konstatierungen des Schöffensenates grundsätzlich in Frage stellen zu können. Da dies von den Prozeßgesetzen nicht eingeräumt ist, betrifft nur ein einziger der in der Mängelrüge angefochtenen Aussprüche des Erstgerichtes eine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Dabei handelt es sich um die entscheidungswesentliche Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang an den Vorsatz gehabt, nicht prospektkonform vorzugehen; er sei entschlossen gewesen, diesen Umstand zu verschweigen (US 125, 131, 135 und 137). Der Beschwerde ist allerdings in ihrer Auffassung, diese Feststellung sei vom Schöffengericht nicht ausreichend begründet worden, nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang genügt es, den Beschwerdeführer auf die Schlußfolgerungen der Tatrichter aus den Diskrepanzen zwischen den durch die Angebote erweckten Erwartungen und der nachfolgenden tatsächlichen Gebarung zu verweisen. Zu näheren Erörterungen darüber, "wann und warum" sich der Angeklagte "bei Beginn der Modellgestaltung und Aussendung der Broschüren entschlossen hätte, nicht prospektkonform oder -getreu vorzugehen", waren die ihrer Begründungspflicht iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ohnedies nachkommenden Tatrichter den Umständen nach nicht verpflichtet. Daher wird mit der Argumentation, daß für die gerügte Urteilsannahme keine verwertbaren Anhaltspunkte gegeben seien, diese Annahme sei in den Gründen des Urteiles nicht nachvollziehbar, bloß eine nach Art einer Schuldberufung gestaltete und damit im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter vorgetragen. Der vom Beschwerdeführer aufgegriffene Umstand allein, daß aus den Verfahrensumständen auch andere Schlüsse abgeleitet werden könnten, als es die Tatrichter getan haben, vermag den angezogenen formalen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Solcherart gelangt keiner der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Mängel zur gesetzmäßigen Darstellung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 147 zu § 281 Z 5).

Bei dem (für den Schuldspruch wesentlichen) festgestellten Mangel der zugesagten Leistungsbereitschaft des Angeklagten in Verbindung mit dem ebenfalls festgestellten Vorsatz, sich Kommanditisteneinlagen zur eigenen Bereicherung zuzueignen (US 125, 148), handelt es sich um innere Tatsachen, die Gegenstand einer betrügerischen Täuschung (und zwar im vorliegenden Fall durch ausdrückliche Erklärung) sein können (Leukauf-Steininger Komm3, RN 10 und 16 zu § 146). Die Begleitumstände einer solchen Erklärung sind für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung in der Regel nur dann von Bedeutung, wenn sie die Irreführungseignung des Verhaltens beseitigen. Diese Voraussetzung kann a priori bei den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Angeklagte Schulden hatte, ob er über Vermögen verfügte, ob die Angebote eine "reißerische Aufmachung" hatten, ob sie wegen inhaltlicher Unklarheiten Rückfragen nahelegten oder ob sie von Dr. F***** und Dr. R***** nach überrumpelungsartigen Blitzgesprächen oder nach eingehender Überprüfung akzeptiert wurden, nicht vorliegen. Es ist überdies für die rechtliche Subsumtion unbedeutend, ob und inwieweit sich das bewußte Täuschungsverhalten des Angeklagten auch auf die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile erstreckte, ob die mit dem Begriff "Schlußzeichnung eines solchen Modells" umschriebenen Vorgänge vertragskonform waren und ob zur Erlangung von Steuervorteilen die sogenannten "Reparaturvorauszahlungen" durch bestimmte Garantien zu sichern gewesen wären. Keiner dieser Umstände betrifft die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen, eines Bereicherungsvorsatzes und einer eingetretenen Vermögensschädigung. Alle jene Rügen, die sich auf die genannten Sachverhaltselemente beziehen, gehen daher mangels Relevanz für die Subsumtion des Tatverhaltens des Angeklagten als Betrug ins Leere. Die Bemängelung schließlich, die Urteilsannahmen zur Schadensermittlung seien undeutlich, entspricht ebensowenig dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Anfechtungspunktes, wie die generelle Erklärung, daß der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO auch für alle jene Ausführungen zu gelten habe, die zum Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erstattet wurden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die gleichartige Verweisung, wonach eine negative Feststellung des Urteils "auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 8" StPO beurteilt werden könne, nur als Schreibfehler in der Beschwerdeschrift verstanden werden kann. Keine der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellungen begründet nämlich auch nur die Möglichkeit einer Anklageüberschreitung und es ist nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, weswegen auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen ist.

Die Konstatierung des erkennenden Gerichtes, wonach die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für eine zivilrechtlich gültige Verpfändung eines Silberwarenlagers nicht festgestellt werden konnten (US 80/81 iVm US 99/100), wird neuerlich nur nach Art einer Schuldberufung und somit auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise bekämpft, ohne daß ein formeller Begründungsmangel im Range des angeführten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht würde.

In allen genannten Beschwerdepunkten liegt daher keine prozeßordnungsmäßig ausgeführte Mängelrüge vor. F. § 281 Abs 1 Z 5 a (und 5) StPO:

Den größten Raum nehmen in der Beschwerdeschrift die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ein, die nach dem Willen des Beschwerdeführers auch zu einer Überprüfung des Urteiles unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO führen sollen. Der Behandlung dieses Teils der Nichtigkeitsbeschwerde ist neuerlich voranzustellen, daß ihm abermals offensichtlich eine falsche Einschätzung der Anfechtungsmöglichkeiten eines schöffengerichtlichen Urteiles zugrundeliegt. Der Beschwerdeführer, der in diesem Teil der Ausführungen das angefochtene Urteil auf unübliche Weise in 319 Felder einteilt und diese Bereiche, ohne einen Zusammenhang mit den genannten Nichtigkeitsgründen herzustellen, bespricht, übersieht, daß es die Strafprozeßordnung dem Nichtigkeitswerber nicht einräumt, unter Mißachtung aller prozessualen Regeln ein "Gegenurteil" zu entwerfen, und vernachlässigt, daß § 258 Abs 2 StPO die Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht auferlegt.

Als Folge des verfassungsgesetzlich verankerten Grundsatzes der Laienbeteiligung ist die Beweiswürdigung von Kollegialgerichten nach wie vor grundsätzlich unanfechtbar (EvBl 1988/109) und ihre Begründung nur auf formale Vollständigkeit zu überprüfen. Im Rahmen der Z 5a sind aktenkundige Umstände mit den entscheidenden Feststellungen zu vergleichen; der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Bei der Beurteilung dieses in die formalen Nichtigkeitsgründe eingereihten und daher in seiner prozessualen Reichweite einer Schuldberufung nicht gleichenden Anfechtungstatbestandes kommt es also darauf an, ob der Beschwerdeführer schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen vermag, oder doch aktenkundige Beweisergebnisse darlegen kann, die erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenannahmen in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Daraus folgt, daß die Geltendmachung der Nichtigkeit einerseits an die Aktenlage gebunden ist und demgemäß die Bezeichnung von konkreten Verfahrensumständen erfordert, andererseits nur hinsichtlich der für den Schuldspruch maßgeblichen Tatsachenannahmen in Betracht kommt. Das sich ohne Bezeichnung des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes auf die Z 5 und 5a berufende, in sich verwobene Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers argumentiert - zusammenfassend dargestellt - einleitend nach Art einer Schuldberufung und mündet schließlich in eine unter den verschiedenartigsten Gesichtspunkten und nach mehreren Richtungen hin ausgeführte Kommentierung zahlreicher Passagen der Urteilsausfertigung, ohne dabei die Entscheidungswesentlichkeit der Reklamation im Auge zu behalten.

Im Rahmen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist die Urteilsüberprüfung auf entscheidende Tatsachen (SSt 13/80, 27/38, EvBl 1972/36) beschränkt. Entscheidend sind demnach jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben (Foregger-Serini StPO5, S 372). Ob Tatsachen "entscheidend" sind, ist nur auf der Grundlage des angefochtenen Urteiles zu prüfen. Mängel der Entscheidungsgründe bei Rechtsausführungen können nie nach der Z 5 geltend gemacht werden (Foregger-Serini aaO). Ohne vorweg die Frage der Entscheidungswesentlichkeit der einzelnen Tatsachen zu prüfen und ohne Eingehen auf die völlig ohne Zusammenhang mit dem Schuldspruch vorgetragene Kritik (so etwa Feld 1 - ohnedies korrigierter Schreibfehler zum Geburtsdatum des Angeklagten, Feld 15 - Kurse

besucht ... Feld 19 - ... Unterhalt für Kind, Feld 29 und Feld 32 -

"Barbehebungsbuch", Feld 25 - ... zahlreiche weitere Firmen ...),

lassen sich die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) - nach Auffassung des Angeklagten auch zur Mängelrüge (Z 5) - unter Vernachlässigung der einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung nicht zuführbaren, immer wieder aufgestellten Behauptung eines in Wahrheit nicht gegebenen Widerspruchs, die sich jeweils auf aus dem Gesamtzusammenhang gelöste Passagen des Urteils stützt, in acht Kategorien unterteilen, wobei es wegen der ineinanderfließenden Beschwerdeausführungen zwangsläufig zu Überschneidungen und Abgrenzungsunschärfen kommt.

Vorauszuschicken ist ferner, daß sich auch der überwiegende Teil des hier zusammengefaßten Vorbringens nicht auf entscheidende Tatsachen im Sinn der vorstehend zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wiedergegebenen Definition bezieht und daher überhaupt nur unter dem Aspekt behaupteter erheblicher Bedenken einer näheren Prüfung zu unterziehen war.

Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

1. Ausführungen des Angeklagten, die die Urteilsannahmen im Kern nicht bestreiten, ihnen aber (mehr oder weniger zusammenhängend) eigene Auffassungen und Erläuterungen des Beschwerdeführers gegenüberstellen. Soweit es sich dabei um relevante Feststellungen des angefochtenen Urteiles handelt, wird von der Beschwerde kein formaler Begründungsmangel im Sinne einer Mängelrüge (Z 5) behauptet, sondern in Wiederholung der Verantwortung im Verfahren erster Instanz die im Widerspruch zur Auffassung der Urteilsrichter stehende Meinung des Angeklagten kundgetan. Damit ist aber die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Es handelt sich um die Ausführungen zu den Feldern 7, 8, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 30, 31, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 47, 48, 54, 57, 58, 64, 75, 85, 88, 90, 93, 96, 97 = 124 = 273, 98, 101, 102, 108, 110, 112, 116, 117, 123, 126, 127, 129, 130, 131, 135, 136, 138, 139, 140, 141, 143, 145, 147, 154, 155, 156, 158, 159, 185, 188, 189, 190, 191, 192, 195, 200, 207, 208, 209, 214, 221, 222, 231, 233, 235, 236, 238, 241, 245, 250, 262, 263, 268, 281, 303, 305, 310, 312, 313, 314 und 316.

2. Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er nach Art einer Schuldberufung, sohin auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Weise ausschließlich die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter bekämpft und die demnach ebenfalls keine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bedeuten.

Es handelt sich um die Ausführungen zu den Feldern 4, 34, 45, 49, 51, 59, 60, 62, 65, 67, 69, 70, 71, 76, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 99, 105, 106, 107, 113, 114, 115, 120, 121, 125, 128, 132, 134, 150, 157, 172, 174, 175, 176, 182, 183, 184, 197, 199, 201, 202, 203, 211, 216, 217, 218, 225, 226, 234, 249, 259, 269, 270, 271, 272, 275 und 276.

3. Ausführungen des Angeklagten, mit welchen er lediglich Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteiles bestreitet, womit ebenfalls mangels aufgezeigter formaler Begründungsmängel der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Es handelt sich dabei um die Ausführungen zu den Feldern 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 27, 73, 78, 84, 54, 151, 282, 300, 308 und 315.

4. Ausführungen des Angeklagten, in denen er nicht nur die Feststellungen des angefochtenen Urteiles bestreitet, sondern die Meinung vertritt, es hätten andere Feststellungen getroffen werden müssen, womit er im Ergebnis neuerlich die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter bekämpft und damit abermals eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unterläßt.

Es handelt sich dabei um die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Feldern 2, 4, 36, 43, 46, 49, 72 = 118, 100, 103, 104, 144, 157, 170a, 176, 193, 205, 206, 210, 239, 240, 242, 247, 257, 258, 261, 264, 265, 266, 267, 283, 284, 296 und 299.

Zu der vom Angeklagten im Rahmen dieser Ausführungen (4.) neuerlich aufgestellten Behauptung, das erkennende Gericht sei befangen gewesen, genügt der Hinweis auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1 StPO sowie darauf, daß sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, daß sich das erkennende Gericht von anderen als von sachlichen Erwägungen leiten ließ.

Die Vorgangsweise, den Urteilskonstatierungen gegenteilige, wenngleich unbegründete Annahmen gegenüberzustellen, wird hier besonders deutlich im Zusammenhang mit den Feldern 72 und 118. Darauf bezugnehmend behauptet der Beschwerdeführer nämlich, das erkennende Gericht hätte auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** nicht zurückgreifen dürfen, weil es nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei. In Wahrheit wurde das Gutachten nicht nur mündlich vorgetragen, es wurde in der Folge auch verlesen (siehe 247 in Band XI).

5. Ausführungen des Angeklagten, in welchen er aus den vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen zu ziehen trachtet als es die erkennenden Richter getan haben bzw. in welchen er, unter isolierter Betrachtung aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Sätze und Satzteile den Urteilsannahmen eine andere Bedeutung unterlegen will als ihnen zukommt. Als signifikantes Beispiel hiefür sei die Feststellung des Urteiles herausgegriffen, der Angeklagte habe "listig verschwiegen, daß die Finanzbehörden der Anerkennung von Verlusten aus derartigen Verlustabschreibungsmodellen restriktiv gegenüberstehen" (Feld 9). Mit seinem Hinweis darauf, daß im Gesellschaftsvertrag unter XXVI, Punkt 4, wörtlich angeführt sei:

"Von Gesellschaftern etwa angestrebte Steuervorteile bilden nicht die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages", vermag der Angeklagte der Urteilsannahme, die Gestaltung des "Angebots auf einen Blick" habe jedenfalls die Anleger auch mit der Vortäuschung wahrscheinlicher Steuervorteile gelockt, nicht die Grundlage zu entziehen. Der nach dem Urteilsspruch mit dem Prospekt zum Ausdruck gebrachte "steuermindernde Anreiz" steht mit dem Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag in keinem logischen Widerspruch. Die Möglichkeit anderer Schlußfolgerungen als der von den erkennenden Richtern tatsächlich gezogenen vermag aber - wie schon zu E. einleitend dargelegt - den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht herzustellen.

Im einzelnen handelt es sich um die Ausführungen des Angeklagten zu den Feldern 3, 4, 9, 34, 55, 68, 89, 92, 94, 95, 152, 153, 170, 173, 186, 196, 204, 213, 223, 237, 243, 252, 253, 254, 255, 256, 260, 265, 266, 277, 278, 279, 280, 285, 286, 289, 290, 293, 297, 298, 302, 307, 309 und 311.

6. Ausführungen des Angeklagten, die keinen Sachzusammenhang mit den maßgeblichen Urteilsannahmen erkennen lassen. Dabei handelt es sich um die Ausführungen zu den Feldern 33 = 44, 35, 42, 50, 52, 53, 56, 61, 63, 87, 91, 93, 122, 133, 149, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 171, 177, 178, 179, 180, 181, 187, 198. 215, 219, 220, 224, 226, 229, 232, 244, 246, 247, 248, 251, 292, 304, 317, 318 und

319.

7. Ausführungen des Angeklagten, mit welchen er vom erkennenden Gericht gar nicht getroffene Konstatierungen bekämpft. Dabei handelt es sich um die Ausführungen zu den Feldern 21, 22, 66, 67, 68 und 74 und

8. Ausführungen des Angeklagten, mit welchen er sich gegen die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten wendet. Diese Ausführungen sind im Ergebnis auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ausgerichtet, ohne daß allerdings die gesetzlich determinierten Voraussetzungen hiefür (§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO) vorliegen. Es sind dies die Ausführungen zu den Feldern 4, 11, 109, 119, 137, 142, 146, 228, 230 und 294.

Soweit sich in den Ausführungen immer wieder die Behauptung des Angeklagten findet, die Deduktionen des Ersturteiles seien denkunmöglich, sind diese generalisierenden Behauptungen unzutreffend. Das Erstgericht hat das breitgefächerte Beweisergebnis sorgfältig aufgearbeitet, hat sich auch mit aufgetretenen Widersprüchen auseinandergesetzt und alle seine entscheidungswesentlichen Feststellungen nachvollziehbar und im Einklang mit den Denkgesetzen begründet.

Wenn sich schließlich in diesem Konvolut von Ausführungen auch Rechtsrügen finden (es handelt sich dabei um die Ausführungen zu den Feldern 287, 288, 291, 295, 301 und 306), sind sämtliche dieser Rügen deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die den Betrugsschaden betreffenden eindeutigen Feststellungen der Tatrichter negligieren. Vom Beschwerdeführer behauptete Widersprüche sind - wie ebenfalls schon dargelegt - im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß er die Urteilsgründe nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet, sondern aus dem Zusammenhang gelöste Teile miteinander in Vergleich setzt und damit abermals die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.

Die vorstehend unter 1. bis 8. behandelten Ausführungen versagen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a), weil gegen die auf der Basis der Sachverständigengutachten und der übrigen, äußerst umfangreichen Beweisergebnisse von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken bestehen. Dies vor allem angesichts der - ungeachtet der Komplexität der Materie - einfachen Grundstruktur des dem Angeklagten zur Last liegenden Betruges, wonach er nämlich durch Täuschung über Tatsachen Anleger zur Beteiligung an den Projekten "KG I und KG II" und damit zur Leistung von Kommanditisteneinlagen verleitet hat und dabei von vornherein vom Vorsatz getragen war, diese Gelder der (von ihm dominierten) S*****-GesmbH zuzuführen, damit in seine wirtschaftliche Verfügungsmacht zu bringen und sie nicht im wirtschaftlichen Interesse der Kommanditgesellschaften oder ihrer Gesellschafter zu verwenden. Das auf Grund der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen entstandene Bild ist so deutlich, daß es - nach sorgfältiger Prüfung sowohl der Gesamtheit des Vorbringens als auch der auf die entscheidenden Tatsachen beziehbaren und aus der Verstrickung mit belanglosen Details herausgelösten Einwände im Lichte der gesamten Aktenlage - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen läßt.

Die in sich verwobene Mängel- und Tatsachenrüge mußte sohin ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

G. § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

In Ausführung der Rechtsrüge polemisiert der Beschwerdeführer zwar gegen das angefochtene Urteil und behauptet sinngemäß, daß seine sachgerechte Verantwortung vom Erstgericht mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht verstanden oder akzeptiert worden sei, daß nahezu sämtliche (nachteiligen) Urteilsfeststellungen aus rechtlichem Unverständnis seines Anlagemodells zustandegekommen seien und daß die absolute Möglichkeit der steuerrechtlichen Durchsetzbarkeit des Modells in objektiver und subjektiver Hinsicht festzustellen gewesen wäre.

Auch dieses Vorbringen wird den Kriterien der prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht. Voraussetzung dafür ist nämlich das Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Beschwerde ist indes dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie einen Umstand übergeht, der im angefochtenen Urteil festgestellt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 26 zu § 281).

Da der Beschwerdeführer ausdrücklich von der Unrichtigkeit nahezu sämtlicher Urteilsfeststellungen ausgeht und sich damit über die Feststellung hinwegsetzt, daß es dem Angeklagten von Anfang an darum ging, Kommanditisteneinlagen in seine wirtschaftliche Verfügungsmacht zu bringen, ohne die Gelder im wirtschaftlichen Interesse der Kommanditgesellschaften oder ihrer Gesellschafter zu verwenden, ist ihm zwangsläufig ein auf der Basis der Urteilstatsachen aufbauender Vergleich mit dem angewendeten Strafgesetz verschlossen.

In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf verwiesen, daß der Angeklagte dem erkennenden Gericht zu Unrecht vorwirft, es könne zwischen ihm als physischer Person und der S*****-GesmbH als juristischer Person nicht unterscheiden. Anders als der Angeklagte, der je nach Günstigkeit und Lage des Falles als physische Person auftritt oder hinter der juristischen Person der S*****-GesmbH ("Reitpferde der GesmbH") zurücksteht, geht das Erstgericht im Sinne gefestigter Judikatur im Bereiche der Vermögensdelinquenz von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus, wobei unmißverständlich festgestellt wurde, daß der Unternehmensherr der S*****-GesmbH der Angeklagte war, der auch alle wesentlichen Geschäftsführerentscheidungen traf (US 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem § 285 d StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof II. Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte