OGH 15Os91/96

OGH15Os91/961.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagtengegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 17.Oktober 1995, GZ 16 Vr 1165/92-354, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO hat der Angeklagte auch die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zu ersetzen.

Text

Gründe:

Günter H***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen an mehrere Privatbeteiligte verurteilt.

Inhaltlich des Urteilsspruchs in Verbindung mit den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte von Juli 1992 bis 16.Februar 1993 in Amtstetten, Graz, Wien und anderen Orten in mehreren Angriffen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (und allerdings mangels vollständiger Auslieferung nur teilweise deswegen rechtskräftig verurteilten - vgl ON 342 und S 55/XVI -) Dubravko K***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich (zu ergänzen: und K***** - vgl US 9 unten, 12 dritter Absatz iVm US 13 f, 18 vierter Absatz und 19, ON 342 -) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 36 im Urteilsspruch namentlich genannte Personen entweder persönlich oder durch von ihm beauftragte (vorsatzlos handelnde) Kreditanbieter durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie könnten gegen vorherige Überweisung von 2 % der angesprochenen Kreditsumme als "Bearbeitungsgebühr" auf ein bestimmtes Konto besonders günstige Kredite in Millionenhöhe verschaffen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung (bzw Überweisung) von - in jedem einzelnen Fall 25.000 S übersteigenden - Bargeldbeträgen ("Bearbeitungsgebühr"), sohin zu Handlungen verleitet, welche die 36 Kreditinteressenten an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt ca 9,783.200 S betrug, sohin den Betrag von 500.000 S überstieg, und zwar

1. durch persönliche Kreditzusagen in vierzehn Angriffen dreizehn Personen um insgesamt rund 3,244.200 S,

2. durch (vorsatzlos handelnde) Kreditanbieter, nämlich durch

a) Horst und Gabriele Wi***** in zwölf Angriffen zwölf Personen um insgesamt ca 3,950.000 S,

b) Liselotte O***** in sechs Angriffen sechs Personen um insgesamt ca 1,393.000 S,

c) Alex und Johann S***** in drei Angriffen drei Personen um insgesamt ca 800.000 S,

d) Heinrich H***** in einem Angriff zwei Personen um ca 196.000 S,

e) Andreas M***** eine Person um ca 200.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) bezeichnet der Beschwerdeführer die in der Hauptverhandlung vom 17.Oktober 1995 gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO vorgenommene Verlesung (vgl 209 f/XVII) der Aussagen des am 15.Mai 1994 verstorbenen (vgl ON 221/XIV) seinerzeitigen Mitbeschuldigten Michael C***** vor den Sicherheitsbehörden (349 ff/III) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 121/III) sowie deren Verwertung zu seinem Nachteil im Urteil (US 8 f, 13 f) als nichtig, weil (nach seiner verfehlten Ansicht) "der Tod eines Zeugen oder Mitbeschuldigten einer berechtigten Entschlagung der Aussage dieses Zeugen gleichkommt, weshalb an die Verlesung seiner Aussagen im Vorverfahren ohne rechtliches Gehör des Angeklagten dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen sind".

Nach der zitierten Verfahrensnorm dürfen ua gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen verlesen werden, wenn (wie hier) der Vernommene (C*****) in der Zwischenzeit gestorben ist. Schon allein daraus erhellt, daß der Gerichtshof vorliegend bloß von der ihm im Gesetz ausdrücklich eingeräumten Wahlmöglichkeit der Verlesung (gegen die sich im übrigen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger verwahrt hatte) und Verwertung solcher im Vorverfahren produzierter Vernehmungsprotokolle rite Gebrauch gemacht, sodaß er keinesfalls gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO verstoßen konnte, weil sich dieses Umgehungsverbot nur auf jene Fälle erstreckt, in denen das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf (vgl die Gesetzesmaterialien, zitiert bei Pleischl/Soyer StPO in der Fassung des StÄG 1993 S 179; 15 Os 72/95).

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO, S 214/XVII), mit dem die von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 17.Oktober 1995 beantragte Einvernahme der Zeugen Andreas M*****, Ing.Alois A*****, Gerhard E*****, Franz T***** (richtig: D*****) und Helmut W***** (207 f und 213/XVII) abgewiesen wurde.

Indes widerfuhr dem Angeklagten durch die sachgerecht begründete Ablehnung dieser Beweisanträge keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte. Denn das Erstgericht räumte ohnehin ein, daß die Kreditvergaben der Firma R***** den (getäuschten) Geschädigten E***** und Ing.A***** sowie dem (vorsatzlos handelnden) Kreditvermittler M***** durchaus glaubwürdig erschienen, ferner daß Ing.A***** Urkunden für echt hielt und daß der Angeklagte ab Mitte Oktober 1992 im Einzelfall, so etwa den Zeugen Helmut W*****, von der Überweisung der Bearbeitungsgebühr abgehalten hatte (wofür sich im übrigen in den Angaben des Zeugen W***** vor der Gendarmerie (S 181/VII) und dem Untersuchungsrichter (S 187/XIV) keinerlei Anhaltspunkte finden). Das Schöffengericht war nicht gehalten, über Umstände, die es seiner Entscheidung ohnedies zugrundelegte, weitere Beweise aufzunehmen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 77).

Der allein von den Erkenntnisrichtern zu beurteilende Bedeutungsinhalt der Telefongespräche zwischen H***** und K***** hinwieder ergibt sich naturgemäß am sichersten aus den im Akt erliegenden Telefonprotokollen (ON 145 - 148) selbst. Dazu bedurfte es der Aussage des (einen Teil der abgehörten Gespräche aufzeichnenden) Kriminalbeamten D***** ebensowenig wie zur Bestätigung der Behauptung, der (die inkriminierten Betrügereien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit K***** verübende) Angeklagte habe die vom Mittäter erhaltenen Informationen nachträglich unverändert an seine Kunden weitergegeben.

Eine bei der gegebenen Sachlage nach den Verfahrensgesetzen überdies gebotene konkrete Antragsbegründung, inwiefern die Vernehmung der Zeugen Ing.A*****, E***** und W***** über deren bisherige Zeugenaussagen im Vorverfahren (vgl die Angaben vor den Sicherheitsbehörden 469/V, 377/VI und 181/VII sowie Zeugenprotokolle ON 232, 236 und 270/XIV und die von Ing.A***** zur Verfügung gestellten Kontounterlagen 337 ff/IV) hinaus (weitere) entlastende Momente hätte hervorbringen können, die einerseits gegen den vom Beschwerdeführer bestrittenen Betrugsvorsatz, andererseits für die Behauptung gesprochen hätten, der Angeklagte habe außer einem teilweisen Spesenersatz nichts von der Firma R***** bzw von K***** bekommen, läßt der Beweisantrag vermissen. Insoweit läuft daher dieses Begehren der Sache nach auf die Aufnahme bloß unzulässiger Erkundungsbeweise hinaus, durch die der Gerichtshof zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob daraus überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war oder nicht (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 19, 88, 90).

Zur Ergreifung der Verfahrensrüge bezüglich der Zeugin Dr.Herta H***** ist der Nichtigkeitswerber schon deshalb nicht legitimiert, weil er deren zeugenschaftliche Einvernahme zwar in der früheren Hauptverhandlung vom 23.Mai 1995 beantragt und in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 30.Mai 1995 auch wiederholt hat (52,113/XVII), diesen Antrag aber weder in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 26.September 1995 (ON 349/XVII) noch in der (innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monate-Frist) fortgesetzten Hauptverhandlung vom 17.Oktober 1995 wiederholt hat (ON 553 iVm dem einen in dieser Richtung gestellten Protokollsberichtungsantrag abweisenden Beschluß ON 356/XVII), was aber unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre.

Die Beschwerde scheint nämlich in diesem Zusammenhang zu verkennen, daß nach ständiger Rechtsprechung im Falle, daß die Hauptverhandlung - wie vorliegend - aus einem der im § 276 a StPO genannten Gründe (hier: Ablauf der Zwei-Monate-Frist) neu durchzuführen ist, in der neuerlichen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden müssen, um rechtswirksam zu bleiben. Dabei ersetzt auch die Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (vgl 213 oben/XVII) nicht die (gebotene) Wiederholung eines schon in der früheren Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages. Ja selbst die einverständliche Verlesung eines in der früheren Hauptverhandlung gestellten Antrages und der darüber ergangenen Entscheidung in einer durchgeführten Hauptverhandlung bewirkt mangels einer Willenserklärung des Antragstellers nicht, daß dieser Antrag in der neuen Hauptverhandlung als wiederholt anzusehen ist (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 30 bis 33 mwN; 15 Os 51/95).

Dem (der Sache nach) auf Art 6 Abs 3 lit d EMRK bezogenen Beschwerdevorwurf, demzufolge das Erstgericht durch die Tatsache, "daß in diesem Verfahren fast ausschließlich Zeugen der Anklage zugelassen waren und jene der Verteidigung nicht", auch gegen den Grundsatz des "fair trial" verstoßen habe, genügt es zu entgegnen, daß das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirken, nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen und des Obersten Gerichtshofes kein absolutes ist, sofern weitere, die - (auch) ohne Beisein des Angeklagte oder eines Verteidigers - in einem früheren Verfahrensstadium gemachten Angaben des Zeugen bestärkende Beweise vorliegen, was insbesondere dann gilt, wenn ein Zeuge infolge seines Todes nunmehr unerreichbar ist, bzw den Beweisanträgen des anwaltlich vertretenen Angeklagten die formellen Voraussetzungen

fehlen (vgl 15 Os 112/94 = JBl 1996, 268 = LSK 1995/115; 15 Os 45/94

= RZ 1995/16; 15 Os 72/95, mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen insbesondere aus der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen; s weiters die Entscheidungen der Straßburger Instanzen ÖJZ 1995, 76, 1994, 137 und 1992, 846).

In dem hier aktuellen Fall hat das Schöffengericht im Sinne dieser Judikatur den Schuldspruch ohnehin auf eine Reihe von gewichtigen Verfahrens- ergebnissen, von als glaubwürdig beurteilten Aussagen anderer Zeugen in Verbindung mit dem persönlich gewonnenen Eindruck sowie auf Urkunden gestützt (US 13 ff).

Den in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwürfen, wonach das Erstgericht undeutliche, sich auf keinerlei Beweisergebnisse stützende Feststellungen getroffen habe, sowie auf Grund unvollständiger Begründung und aktenwidriger Beweiswürdigung zu fehlerhaften Konstatierungen gelangt sei, ist vorweg ganz allgemein mit dem Hinweis zu begegnen, daß formelle Begründungsmängel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie (in jedem Fall) einen entscheidenden (d.h. einen entweder für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Umstand betreffen (Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff).

Bereits aus dieser Sicht versagen demnach jene Beschwerdeeinwände, die eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Begründung bezüglich der von der Beschwerde selektierten Konstatierungen relevieren (II. 3. a d BS), nämlich

* daß dem Angeklagten H***** vereinnahmte Bearbeitungsgebühren (auch tatsächlich) zugeflossen seien und er diese Beträge eigenen Verwendungszwecken zugeführt habe (US 12, dritter Absatz, erster Satz, 13 erster Absatz, 18 f) und

* daß Gelder von ihm für den persönlichen Gebrauch und den Ankauf verschiedener Fahrzeuge verwendet worden seien (US 12 dritter Absatz zweiter Satz).

Abgesehen davon, daß die keineswegs undeutlich gebliebenen Konstatierungen (vgl Foregger/Kodek aaO S 396 zweiter Absatz) eindeutig, vollständig und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen begründet wurden (vgl US 13 ff, 18 ff), ist es für die Erfüllung des inkriminierten Verbrechenstatbestandes unerheblich, ob und in welcher Höhe (auch) der gewerbsmäßig handelnde Nichtigkeitswerber Teile der von Anfang an in gemeinsamen Zusammenwirken mit Betrugsvorsatz herausgelockten und von den 36 gutgläubigen Kreditinteressenten auf ein bestimmtes Konto eingezahlten Beträgen zugekommen sind und wie er sie verwendet hat. Denn objektiv tatbildlich im Sinne des (als Erfolgsdelikt konzipierten) § 146 StGB handelt, wer einen anderen zu einem vermögenschädigenden Verhalten verleitet, indem er ihn über Tatsachen täuscht. Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (hier: durch Einzahlung der Bearbeitungsgebühren), ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der von beiden Angeklagten erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 1, 3, 61). Rechtlich unerheblich bleibt bei einem Zusammenspiel mehrerer gewerbsmäßig handelnder Betrugstäter, ob jedem jeweils der vereinbarte (oder erhoffte) Beuteanteil tatsächlich zukommt oder die Beute - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig bei einem von ihnen verbleibt.

Somit ist fallbezogen (weil dem Beschwerdeführer auch die gewerbsmäßige Begehung der Betrügereien angelastet wird) allein entscheidend, daß zwischen H***** und K***** (von vorneherein) vereinbart wurde, die eingegangenen Bearbeitungsgebühren untereinander aufzuteilen (US 9 dritter Absatz, abermals US 12 dritter Absatz erster Satz). Diese Konstatierung findet jedoch in der für glaubwürdig beurteilten Aussage des Torsten G***** vor den Sicherheitsbehörden (307/IV) eine zureichende beweismäßige Deckung.

Das weitere Vorbringen zu diesem Beschwerdepunkt, mit dem der Angeklagte vornehmlich gegen die vom Schöffengericht als schlüssig und lebensnah beurteilte Aussage des Michael C***** (US 13) anzukämpfen und seiner Verantwortung sowie jener des Mitangeklagten K*****, welche vom Erstgericht als unglaubwürdig und unverläßlich eingestuft wurden (US 13, 19), zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, erschöpft sich weitgehend - nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - in einer unzulässigen Kritik an der aktengetreuen, lebensnahen und mit den Denkgesetzen durchaus zu vereinbarenden Beweiswürdigung der Tatrichter, daß dem Nichtigkeitswerber über die belegten US-$ 27.000,- hinaus (die den Ersatz der Telefonspesen bei weitem übersteigen - vgl 10 f/XVI -) weitere Beträge aus den "Bearbeitungsgebühren" zugekommen sind. Ein "aufwendiger Lebenswandel" wurde dabei bloß "am Rande", also nur beiläufig angeführt (US 19 zweiter Absatz), war somit erkennbar kein tragendes Indiz für den Schuldspruch.

Der Beschwerdeführer vermag aber auch mit seinen Ausführungen zu II.

3. b keine Aktenwidrigkeit darzutun. Diese läge überhaupt nur dann vor, wenn in den Urteilsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wäre (vgl Foregger/Kodek aaO S 398).

Indes argumentiert der Rechtsmittelwerber bloß aus seiner Sicht beweiswürdigend, sohin prozeßordnungswidrig, auf der Basis seiner vom Schöffengericht weitgehend als unglaubwürdig verworfen leugnenden Verantwortung (vgl US 13 ff), qualifiziert einerseits Teile der zu seinem Nachteil ausgefallenen (an sich unanfechtbaren) erstgerichtlichen Erwägungen als auf teils "verwirrend wiedergegebenen", teils auf tatsachenwidrig "vermischten" Angaben des vormaligen Beschuldigten C***** beruhend ab und übergeht andererseits, daß sich K***** seinerzeit im Sinne des Punktes I. 1. der wider ihn erhobenen Anklageschrift ON 300/XV) schuldig bekannt hat (vgl 55 ff/XVI, 12 ff, 87/XVII), dessen Verantwortung in den Entscheidungsgründen sehr wohl erörtert wurde (abermals US 13 dritter Absatz). Welche "auch die dieser angefochtenen Feststellung entgegenstehenden Beweisergebnisse der Einvernahme des K*****" nicht gewürdigt bzw übergangen worden sein sollen, ist den Beschwerdeausführungen trotz des Hinweises auf "S. 4 HV Prot. vom 13.04.1995" nicht deutlich zu entnehmen.

Zu der zwischen H***** und K***** vereinbarten Teilung der eingegangenen Bearbeitungsgebühren wurde bereits Stellung genommen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt auch diesbezüglich nicht vor.

Daß die absprachegemäß geteilten Gelder die einzige Einkommensquelle für den Angeklagten darstellten, ist ohne Bedeutung und widerspricht auch keinem Verfahrensergebnis; dies umsoweniger, als er selbst stets beteuert hat, sich ausschließlich mit Kreditvermittlungen beschäftigt zu haben, nur von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein (11/XVII), und auch noch in der Beschwerdeschrift einräumt, daß seine Provisionsansprüche niemals realisiert worden seien (69/16).

Die erstgerichtliche Konstatierung betreffend ein vom Angeklagten verfaßtes und sodann in von ihm veränderter Form als Fax mit Datum 19. Dezember 1992 (vgl Beilage 25/IV) zur Beruhigung mißtrauisch gewordener Kunden versendetes Schreiben (US 12 erster Absatz) deckt sich mit der Gendarmerieerhebung (S 37 und Beilage 25/IV). Die Bezugnahme auf ein vorgebliches "Originalfax" vom 4.September 1992 (Beilage 6 zu ON 338 = S 78/XVII), auf welchem lediglich ein nicht leserlicher Briefkopf ergänzt worden sei, hinwider geht ins Leere, weil diese beiden Schriftstücke weder inhaltlich noch datumsmäßig übereinstimmen und es sich bei dem anläßlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schreiben (Beilage 25/IV) klar erkennbar nicht um ein Fax handelt, es vielmehr mit Schreibmaschine verfertigt ist, sodaß deren weitere Erörterung im Urteil unterbleiben konnte.

Die Tatsache schließlich, daß der Angeklagte ebenso wie die von ihm beauftragten (vorsatzlos handelnden) Kreditofferenten auch noch mit dem Hinweis auf zahlreiche (angeblich) bereits erfolgte Kreditauszahlungen getäuscht hätten (US 11 unten), korrespondiert unter anderem mit den beim Untersuchungsrichter abgelegten Aussagen der Zeugen Alex Sch***** (ON 227), Eduard D***** (ON 228), Johann Kal***** (ON 234) und Helga Wa***** (ON 239/ alle XIV) ebenso wie mit dem in der Hauptverhandlung gemachten Depositionen der Zeugen Horst Wi***** (19 f/XVII), Gabriele Wi***** (37/XVII), Markus P***** (168/XVII), Sigmund Kah***** (188/XVII) und Dr.Adolf T***** (206/XVII), auf die sich das angefochtene Urteil durchwegs bezog, womit es seiner Begründungspflicht in formell vollkommen zureichender Weise nachkam.

Somit haftet dem bekämpften Urteil keiner der behaupteten formellen Begründungsfehler an.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Günze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht - wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist - vom gesamten Urteilssachverhalt ausgeht und nicht auf dessen Basis prüft, ob dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder/und ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Das gesamte Beschwerdevorbringen zielt nämlich unter dem Prätext, sekundäre Feststellungsmängel geltend machen zu wollen, erneut bloß darauf ab, unter Hervorhebung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener und isoliert betrachteter Feststellungs- und Begründungspassagen dem Schöffengericht (vermeintlichte) Begründungsmängel in bezug auf den Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten mit der Behauptung vorzuwerfen, es habe diesen "lediglich mit einem substanzlosen Gebrauch der verba legalia festgestellt", "unzureichend begründet" bzw eine "Scheinbegründung geliefert", "Mutmaßungen angestellt" und nur "durch bloße Rückschlüsse zu rechtfertigen versucht", denen sich der Nichtigkeitswerber nicht anzuschließen vermöge. Ferner beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, das Erstgericht habe seiner Verantwortung über den lange nicht gehegten Verdacht gegen die Seriosität der Geschäfte des K*****, über seine Meinung betreffend die reelle Herkunft der den Kunden zugesagten Kreditbeträge von offiziellen amerikanischen Stellen, ferner über Zweck und Ergebnis seiner Nachforschungen in Amerika und über den von ihm veranlaßten Einzahlungsstopp nach Ausbleiben der ersten fälligen Kreditrückzahlungen nicht geglaubt; wären die Erkenntnisrichter seiner Darstellung gefolgt und hätten sie diese sowie die Aussagen mehrerer Zeugen (so zB der Gabriele Wi*****, 39, nicht 51 f/XVII) nicht mit Stillschweigen übergangen - resümiert der Nichtigkeitswerber abschließend - hätten sie zu den von ihm "gewünschten" Feststellungen gelangen und zu seinem Freispruch kommen müssen.

Solcherart wird aber - wie bereits gesagt - weder ein formeller Begründungsmangel noch ein Feststellungsmangel oder ein Rechtsirrtum bei der Subsumierung des Tatsachensubstrats prozeßordnungsgemäß aufgezeigt. Läßt doch der Beschwerdeführer in seiner Argumentation außer acht, daß das Schöffengericht in einer umfassenden und kritischen Gesamtschau der vorhandenen Beweisergebnisse (Zeugenaussagen, Urkunden und umfangreiche sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse) sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getreu den Geboten der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl § 258 Abs 2 StPO) nicht nur alle für die Verwirklichung des in Rede stehenden Betrugsverbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen festgestellt (US 7 ff), sondern diese auch aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Denkgesetz begründet (US 13 ff) und dargetan hat, warum es der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist und von seiner Schuld überzeugt war.

Im Rahmen seiner Berufung bringt der Angeklagte vor, das Erstgericht habe durch die Annahme der Erschwerungsgründe der zweifachen Verbrechensqualifikation und des exorbitant hohen Schadens (von nahezu 10 Millionen Schilling) in ermessenwidriger Weise gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil die Schadenssumme und die gewerbsmäßige Begehung bereits die Strafdrohung bestimmen.

Damit behauptet der Angeklagte der Sache nach das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (Mayerhofer/Rieder aaO § 280 E 35; JBl 1989, 331 = EvBl 1989/63; NRsp 1994/130; NRsp 1989/72 uam). Er ist aber damit nicht im Recht. Denn ein die maßgebliche Wertgrenze fast zwanzigfach übersteigender Schadensbetrag ist ebenso ein erschwerender Umstand (EvBl 1989/53 = NRsp 1989/36; Leukauf/Steininger aaO § 32 RN 15; Mayrhofer/Rieder StGB4 E 22 a; 12 Os 54/95) wie die mehrfache Qualifikation eines Deliktes, die Rückschlüsse auf die kriminelle Intensität zuläßt und damit die Schwere des Schuldvorwurfes kennzeichnet (Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 14 a; Mayrhofer/Rieder aaO § 32 E 23; Kunst im WK § 33 Rz 5 a).

Sonach war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die (verbleibende) Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

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