OGH 14Os65/95

OGH14Os65/9518.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und § 12 dritter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17.Jänner 1995, GZ 12 a Vr 309/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, auch als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB (V), und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (III), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV) und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (VI) - sämtliche begangen zum Nachteil seiner am 5.November 1976 geborenen Tochter Martina W***** - schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch auf die Angaben des Mädchens, dessen "Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit" auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.F***** und ging auf Grund der Aussage des Schularztes Dr.H***** davon aus, daß es zuletzt (ca 50) Mißhandlungsspuren aufwies (US 7, 8).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der siebzehn (auf den Seiten 349 und 350 namentlich angeführten) Zeugen "zur Frage von etwaigen sichtbaren Verletzungen und der Darstellung des psychischen Erscheinungsbildes des Kindes" (S 392) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn durch diesen Antrag sollte das Schöffengericht erst zur Klärung veranlaßt werden, ob die bezeichneten Personen überhaupt der Wahrheitsfindung dienlich sein können, sodaß er auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte.

Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5 a) hegt der Oberste Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 StPO begründet.

Stichworte