Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin besitze keinen vertraglichen Anspruch, von der Antragsgegnerin die Einrichtung einer bestimmten Leitungskapazität zwischen den Netzen der Zusammenschaltungspartner zu verlangen, sofern eine solche nicht in einer gemeinsamen Planungsrunde festgelegt worden sei, beruht auf keiner unvertretbaren Auslegung des Zusammenschaltungsvertrags:
Dieser sieht nämlich in Punkt 5.1. vor, dass erforderliche neue Verbindungen und erweiterte Kapazitäten grundsätzlich nur in Planungsrunden besprochen und vorläufig festgelegt werden können (wenn auch die Bestellung selbst dann auch außerhalb einer Planungsrunde erfolgen kann). Wenn sich die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang auf Punkt 5.3.1. des Vertrags beruft, übersieht sie, dass sich diese Ausnahmebestimmung (siehe Kapitelüberschrift zu 5. "Besondere Regelungen") ausschließlich auf Bestellungen betreffend das Nutzkanalnetz (4.4.1) und das Zeichengabenetz (4.4.2) bezieht, nicht hingegen auf die - den Gegenstand der behaupteten Diskriminierung bildenden - Netzübergangspunkte (Schnittstellen zwischen den Netzen der Zusammenschaltungspartner, 1.3).
Die Vorinstanzen haben das Begehren, der Antragsgegnerin die unsachliche Benachteiligung der Antragstellerin gegenüber Mitbewerbern sowie gegenüber ihren eigenen Diensten zu untersagen, nämlich eine Benachteiligung insbesondere dadurch, ihr "nicht aliquot gleiche Leitungskapazitätsanteile im Rahmen der Zusammenschaltung der Netze wie den Mitbewerbern zur Verfügung zu stellen", als zu unbestimmt abgewiesen; das Rekursgericht hat dazu ausgeführt, es bleibe offen, ob die Antragstellerin eine anteilige Zuteilung von Anschlusskapazität nach Kopfteilen der Mitbewerber, nach deren Bestellungsumfang oder nach deren tatsächlichem Bedarf anstrebe. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein Unterlassungsgebot keinesfalls so allgemein gehalten sein darf, dass es wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bildet (ÖBl 1980, 46 - Hol dir Geld vom Staat; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN uva). Fehlt es aber - wie hier - schon an einer so deutlichen Umschreibung der Unterlassungspflicht, dass ihre Verletzung im Exekutionsverfahren gem § 355 EO nicht eindeutig festgestellt werden kann, stellen sich die von der Rechtsmittelwerberin weiter aufgeworfenen Fragen nach einer allfälligen gesetzlichen Grundlage ihres Sicherungsantrags sowie nach der Zulässigkeit der Präzisierung eines zu weit gefassten Unterlassungsbegehrens nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch nicht weiter entscheidungswesentlich, ob die Anschlusskapazitäten der Antragsgegnerin insbesondere in G***** erschöpft sind und ab wann ein allfälliger Kapazitätsengpass wieder behoben war; in der Nichtbehandlung einer Beweisrüge der Antragstellerin in diesen Punkten liegt daher auch kein relevanter Verfahrensmangel des Rekursgerichts.
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