OGH 1Ob127/71; 1Ob201/73; 1Ob751/78; 5Ob713/79 (RS0007926)

OGH1Ob127/71; 1Ob201/73; 1Ob751/78; 5Ob713/7928.5.2024

Rechtssatz

Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt - und nicht nur mit einem Rekurs zur Post gegeben - sein.

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
AußStrG §120
AußStrG §122
AußStrG 2005 §157
GOG §89

1 Ob 127/71OGH13.05.1971

Veröff: SZ 44/72 = EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118

1 Ob 201/73OGH05.12.1973

Veröff: SZ 46/117 = NZ 1976,107

1 Ob 751/78OGH15.12.1978

nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt nur für Erbanwärter, die vom Erbanfall verständigt wurden. (T2)

5 Ob 713/79OGH12.02.1980

nur T1

5 Ob 658/80OGH21.10.1980

nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T3)

7 Ob 539/82OGH18.02.1982

nur T3; Beisatz: Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 120 AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt. (T4)

8 Ob 536/82OGH27.01.1983

nur T3; Beis wie T4

6 Ob 645/86OGH16.10.1986

nur T3

8 Ob 590/86OGH23.10.1986

nur T3

2 Ob 526/91OGH18.09.1991
3 Ob 517/92OGH26.08.1992

nur T3

5 Ob 247/97bOGH24.06.1997

nur T1

7 Ob 2398/96iOGH02.04.1997

nur T3

2 Ob 65/99vOGH11.03.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. (T5)

1 Ob 96/99wOGH05.08.1999

Auch; nur: War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein. (T6)

7 Ob 293/00iOGH06.12.2000

Beis wie T5

5 Ob 27/01hOGH27.02.2001

Auch; nur T1

6 Ob 10/02tOGH31.01.2002
3 Ob 229/02aOGH18.12.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Erbserklärung nach vorheriger (dem Verfahren nicht zugrunde gelegter) Erbsentschlagung - Parteistellung bejaht. (T7)

3 Ob 87/03wOGH25.06.2003

nur T1

5 Ob 290/03pOGH13.01.2004

Auch; nur T3

3 Ob 218/03kOGH25.03.2004

Auch; nur T3; Beis wie T5

10 Ob 42/05gOGH23.05.2005

Auch; nur T3

1 Ob 145/05pOGH02.08.2005

Auch

6 Ob 55/06sOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T9)

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Aus T1 kann nicht abgeleitet werden, dasselbe gelte auch für eine neue Erbserklärung, wenn die frühere nach der Entscheidung im Erbrechtsstreit nicht zum angestrebten Ziel führte. (T10)

4 Ob 50/08vOGH08.04.2008

nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854. (T11)

5 Ob 277/08hOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T12)

5 Ob 74/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beis wie T12

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T13)<br/>Beisatz: Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T14)

6 Ob 18/10fOGH18.02.2010

Vgl; Beis wie T13

10 Ob 13/10zOGH02.03.2010

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T15)

4 Ob 85/10vOGH13.07.2010

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T16)

9 Ob 40/12sOGH26.11.2012

nur T1; Beis wie T8

4 Ob 224/12pOGH15.01.2013

Vgl aber; Beisatz: Es ist auch dem übergangenen Erben verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz RS0126598). (T17)<br/>Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T18)

3 Ob 1/13pOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T16

6 Ob 100/14wOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung genießen Erben erst Parteienstellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Dies ist nunmehr in § 157 Abs 3 AußStrG ausdrücklich verankert. (T19)

5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13

2 Ob 45/15dOGH09.09.2015

Vgl; Beis wie T16; Veröff: SZ 2015/96

2 Ob 47/18bOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T16

2 Ob 53/18kOGH26.02.2019

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12

2 Ob 32/19yOGH28.05.2019

Auch; Beis wie T16

2 Ob 85/20vOGH14.10.2020

Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T20)

2 Ob 21/22kOGH16.03.2022

Beis wie T19

2 Ob 133/22fOGH06.09.2022

Beis wie T16

2 Ob 113/22iOGH25.10.2022

Beisatz: Diese prozessuale Regelung zur Verfahrensbeteiligung ändert aber nichts daran, dass die materiell-rechtliche Stellung als Erbe und damit die Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht. (T21)

2 Ob 168/23dOGH25.10.2023

Beisatz wie T20

2 Ob 64/24mOGH28.05.2024

vgl; nur: Bis zur Abgabe einer Erbantrittserklärung hat der potenzielle Erbe grundsätzlich keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T22)

Dokumentnummer

JJR_19710513_OGH0002_0010OB00127_7100000_001

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