Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung der zweiten Instanz wird dahin abgeändert, daß der Rekurs der erbl.Tochter Margarethe K***** gegen die Einantwortungsurkunde ON 8 und den Mantelbeschluß ON 7 zurückgewiesen wird.
Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Gericht zweiter Instanz über Rekurs der erbl.Tochter und Testamentserbin Margarethe K*****, die für den erbl.Sohn Herbert L***** ausgestellte Einantwortungsurkunde und den vorausgegangenen Mantelbeschluß mit Ausnahme der Annahme der Erbserklärung des Sohnes auf. Es trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung durch Anleitung der erbl.Tochter Margarethe K***** zur Abgabe einer Erbserklärung und sodann Abführung des Verfahrens gemäß §§ 125 f AußStrG auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs des erblasserischen Sohnes Herbert L***** ist - im Ergebnis - berechtigt.
Die Testamentserbin Margarethe K***** hat sich im vorliegenden Verfahren zugunsten ihres Bruders, des Revisionsrekurswerbers der Erbschaft entschlagen und sich mit dem allen "weichenden" erblasserischen Kindern zugedachten Vermächtnisbetrag abgefunden. Erst in ihrem Rekurs behauptete sie, zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen "wegen zu vielen Medikamenten nicht urteilsfähig gewesen zu sein", gab aber auch jetzt keine sonstige ausdrückliche Erbserklärung ab.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einem (eingesetzten oder gesetzlichen) Erben im Verlassenschaftsverfahren die Antrags- und Rechtsmittellegitimation, solange er - ohne daß dies auf einem gerichtlichen Verfahrensfehler beruht - keine förmliche Erbserklärung abgegeben hat (SZ 44/72; EFSlg 55.420; 58.196; 61.284 uva). Die vom Abhandlungsgericht bereits zur Kenntnis genommene Entschlagung ist wie die Abgabe einer Erbserklärung nicht widerruflich (SZ 19/189; SZ 22/30; NZ 1978, 159 ua), wenn auch wegen Willensmängeln oder auch wegen fehlender Geschäftsfähigkeit im Entschlagungszeitpunkt anfechtbar (SZ 44/72 ua). Als Noterbin war sie ohnedies am Verfahren beteiligt. Als solche ist sie aber nur zu Rechtsmitteln legitimiert, soweit sie in ihren materiellen Rechten als Noterbin verkürzt oder eine Beeinträchtigung ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als Noterbin herbeigeführt wird (NZ 1989, 14 = EFSlg.58.197 ua). Dem als Rekurs bezeichneten, von ihr selbst verfaßten Schreiben der Margarethe K***** (ON 12) ist zwar - mit dem Rekursgericht - die Behauptung eines Grundes für die Anfechtung der Erbsentschlagungserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit, nicht jedoch auch die Abgabe einer förmlichen Erbserklärung zu "entnehmen". Die Rekurswerberin war daher zur Bekämpfung der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses als "Erbin" nicht legitimiert und konnte mit ihrem unzulässigen Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht hindern.
Ein Abbruch der Rechte der erblasserischen Tochter tritt damit nicht ein. Sie kann zwar keine Erbrechtsklage erheben, jedoch steht ihr - worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird - die Erbschaftsklage nach § 823 ABGB offen, in der sie ebenfalls behaupten kann und unter Beweis stellen muß, daß die Ausschlagung der Erbschaft im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt wurde (vgl. SZ 44/72).
Im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren ist in allen Instanzen ein Kostenersatz nicht vorgesehen.
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